LGBLA_BU_20240531_34•Bezügeanpassungsgesetz 2024
LGBLA_BU_20240531_34Bezügeanpassungsgesetz 2024Gazette31.05.2024
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}34.Gesetz vom 23. Mai 2024, mit dem das Burgenländische Landesbedienstetengesetz 2020, das Burgenländische Landesvertragsbedienstetengesetz 2013, das Burgenländische Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997, das Burgenländische Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001, das Burgenländische Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002, das Burgenländische Landesverwaltungsgerichtsgesetz, das Burgenländische Landesbezügegesetz, das Burgenländische Gemeindebedienstetengesetz 2014, das Gemeindebediensteten-Überleitungsgesetz 2014, das Gemeindebedienstetengesetz 1971 und das Objektivierungsgesetz geändert werden (Bezügeanpassungsgesetz 2024) (XXII. Gp. RV 2468 AB 2485)
Gesetz vom 23. Mai 2024, mit dem das Burgenländische Landesbedienstetengesetz 2020, das Burgenländische Landesvertragsbedienstetengesetz 2013, das Burgenländische Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997, das Burgenländische Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001, das Burgenländische Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002, das Burgenländische Landesverwaltungsgerichtsgesetz, das Burgenländische Landesbezügegesetz, das Burgenländische Gemeindebedienstetengesetz 2014, das Gemeindebediensteten-Überleitungsgesetz 2014, das Gemeindebedienstetengesetz 1971 und das Objektivierungsgesetz geändert werden (Bezügeanpassungsgesetz 2024)
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Landesbedienstetengesetz 2020 - Bgld. LBedG 2020, LGBl. Nr. 95/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2024, wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Eintrag zu § 69 wird folgender Eintrag eingefügt:
b) Nach dem Eintrag zu § 136a werden folgende Einträge eingefügt:
In § 10 Abs. 2 wird nach dem Wort „Dienstverhältnisses“ die Wortfolge „, einer Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt (§ 69a)“ eingefügt.
In § 58 Abs. 4 Z 1 wird die Wortfolge „§ 70 Abs. 1 Z 3 (Familienhospiz) oder“ durch die Wortfolge „nach § 70 Abs. 1 Z 3 (Familienhospiz) oder nach § 69a (Rehabilitationsfreistellung) oder“ ersetzt.
Nach § 69 wird folgender § 69a eingefügt:
(1) Die oder der Bedienstete, deren bzw. dessen eigenes Kind, Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder leibliches Kind des anderen Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und dem vom zuständigen Träger der Sozialversicherung oder vom Land im Rahmen der Behindertenhilfe ein stationärer Aufenthalt im Rahmen einer Rehabilitationseinrichtung bewilligt wurde, hat für die Dauer von höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr zum Zweck der notwendigen Begleitung des Kindes Anspruch auf Dienstfreistellung unter Entfall der Bezüge.
(2) Bedienstete, die eine Freistellung gemäß Abs. 1 in Anspruch nehmen wollen, haben die Bewilligung der Rehabilitation spätestens eine Woche nach deren Zugang dem Dienstgeber unter Bekanntgabe des Beginns und der Dauer der Rehabilitation vorzulegen.
(3) Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Freistellung durch beide Elternteile ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Teilnahme beider Elternteile therapeutisch notwendig ist und vom zuständigen Sozialversicherungsträger oder vom Land bewilligt wurde. Im Fall der gleichzeitigen Inanspruchnahme der Freistellung darf deren Dauer insgesamt höchstens vier Wochen betragen. Die Freistellung kann zwischen den Betreuungspersonen geteilt werden, wobei ein Teil mindestens eine Woche zu betragen hat.
(4) Bei einem Nichtantritt der Rehabilitationsmaßnahme durch das Kind ist der Dienstgeber zu verständigen.
(5) Die Inanspruchnahme einer Freistellung nach §§ 69 und 88 Abs. 7 oder anderen Freistellungsmöglichkeiten wegen Dienstverhinderung in Kombination mit einer Freistellung gemäß Abs. 1 ist für diesen Anlassfall nicht zulässig.“
In § 78a Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Pflegefreistellung nach § 69“ die Wortfolge „oder eine Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt gemäß § 69a“ eingefügt.
In § 79 Abs. 5 erster Satz wird die Wortfolge „mit Zusammenhang“ durch die Wortfolge „im Zusammenhang“ und die Wortfolge „einer anderen Modellstelle“ durch die Wortfolge „der ersten Modellstelle“ ersetzt.
In § 81 Abs. 1 wird der Betrag „14,50“ durch den Betrag „15,60“ ersetzt.
In § 87 Abs. 6 wird am Ende der Z 6 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 7 angefügt:
In § 87 Abs. 8 wird nach dem Zitat „Abs. 6 Z 1 bis 3“ das Zitat „und Z 7“ und nach der Wortfolge „oder Dienstfreistellung“ jeweils die Wortfolge „, Dienstfreistellung oder Rehabilitationsfreistellung“ eingefügt.
In § 107 Abs. 8 wird am Ende der Z 5 das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt; am Ende der Z 6 wird das Wort „oder“ und folgende Z 7 angefügt:
In § 107 Abs. 10 wird das Zitat „Abs. 8 Z 4 bis 6“ durch das Zitat „Abs. 8 Z 4 bis 7“ ersetzt.
In § 110 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „ohne wichigen Grund vorzeitig austritt oder“.
In § 110 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses durch unberechtigten vorzeitigen Austritt sind die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die fünfte und sechste Woche des Anspruchs auf Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr keine Ersatzleistung gebührt.“
In § 110 Abs. 7 wird das Zitat „Abs. 1, 2, 5 und 6“ durch das Zitat „Abs. 1, 2, 3a, 5 und 6“ ersetzt.
In § 116 Abs. 7 entfällt die Wortfolge „ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder“ und folgender zweiter Satz wird eingefügt:
„Im Fall eines unberechtigten vorzeitigen Austritts der Verwaltungspraktikantin oder des Verwaltungspraktikanten gebührt keine Ersatzleistung für einen allenfalls bestehenden Freistellungsanspruch über die vierte Woche des Anspruchs auf Freistellung aus dem laufenden Urlaubsjahr.“
In § 116 Abs. 8 wird das Zitat „Abs. 5 und 6“ durch das Zitat „Abs. 5, 6 und 7“ ersetzt.
Nach § 136a werden folgende §§ 136b bis 136d eingefügt:
(1) Im Gehaltsschema B2 gebührt - soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist - den Bediensteten der Berufsfamilien „Pflege“ und „Medizinisch-Technischer Dienst/Hebammen“ eine Marktzulage gemäß Abs. 2.
(2) Die Marktzulage beträgt monatlich
(3) Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsbezug zu bemessen sind, ist die Marktzulage nur für die Sonderzahlung (§ 80) und die Bezugsfortzahlung bei Dienstverhinderung (§ 88) zu berücksichtigen.
(4) Bei der Ermittlung der Grundvergütung für die Bemessung einer Überstundenvergütung (§ 92), einer Sonn- und Feiertagsvergütung (§ 93) oder einer Treueprämie (§ 103) ist die Marktzulage nicht zu berücksichtigen.
(5) Die Marktzulage gemäß Abs. 2 gebührt in aliquotem Ausmaß und bei einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 20 Wochenstunden. Abweichend davon gebührt die Marktzulage aliquot, wenn ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG, Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit zur Betreuung eines Kindes (§ 49), Pflegeteilzeit (§ 52) oder Wiedereingliederungsteilzeit (§ 53) besteht.
(6) Der auf die Fortführung der Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal im Sinne des § 3 Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz - EEZG, BGBl. I Nr. 104/2022, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2023, entfallende Anteil der Marktzulage ist gegenüber begünstigten Personen gesondert auszuweisen.
(1) Im Gehaltsschema B2 gebührt - soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist - Bediensteten der Modellfunktion „Assistenzberufe der Pflege“ eine Zulage gemäß Abs. 2.
(2) Hat die oder der Bedienstete die Gehaltsstufe 11 im Gehaltsband B 2/6 oder B 2/7 erreicht, gebührt ihr oder ihm eine Zulage in Höhe von 120,00 Euro monatlich mit Wirksamkeit des der Vollendung der Verweildauer folgenden Monatsersten.
(3) Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsbezug zu bemessen sind, ist diese Zulage nur für die Sonderzahlung (§ 80) und die Bezugsfortzahlung bei Dienstverhinderung (§ 88) zu berücksichtigen.
(4) Bei der Ermittlung der Grundvergütung für die Bemessung einer Überstundenvergütung (§ 92), einer Sonn- und Feiertagsvergütung (§ 93) oder einer Treueprämie (§ 103) ist diese Zulage nicht zu berücksichtigen.
(5) Die Zulage gemäß Abs. 2 gebührt in aliquotem Ausmaß und bei einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 20 Wochenstunden. Abweichend davon gebührt die Zulage aufgrund des Dienstalters aliquot, wenn ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG, Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit zur Betreuung eines Kindes (§ 49), Pflegeteilzeit (§ 52) oder Wiedereingliederungsteilzeit (§ 53) besteht.
(1) Im Gehaltsschema B2 gebührt - soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist - Bediensteten der Modellfunktionen „Mittleres und Basales Pflegemanagement“ sowie „Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Leitung Hebammen“ eine Leitungszulage gemäß Abs. 2.
(2) Die Leitungszulage beträgt monatlich
(3) Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsbezug zu bemessen sind, ist die Leitungszulage nur für die Sonderzahlung (§ 80) und die Bezugsfortzahlung bei Dienstverhinderung (§ 88) zu berücksichtigen.
(4) Bei der Ermittlung der Grundvergütung für die Bemessung einer Überstundenvergütung (§ 92), einer Sonn- und Feiertagsvergütung (§ 93) oder einer Treueprämie (§ 103) ist die Leitungszulage nicht zu berücksichtigen.
(5) Die Leitungszulage gemäß Abs. 2 gebührt in aliquotem Ausmaß und bei einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 20 Wochenstunden. Abweichend davon gebührt die Leitungszulage aliquot, wenn ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG, Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit zur Betreuung eines Kindes (§ 49), Pflegeteilzeit (§ 52) oder Wiedereingliederungsteilzeit (§ 53) besteht.“
In § 137 Abs. 8 wird die Wortfolge „zum Zeitpunkt“ durch die Wortfolge „am Tag vor“ ersetzt.
§ 141 Abs. 1 lautet:
„(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
„(15) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2024 treten in Kraft:
Die Anlage 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 101/2023 wird durch die Anlage 1 des vorliegenden Gesetzes ersetzt.
Die Anlage 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2023 wird durch die Anlage 2 des vorliegenden Gesetzes ersetzt.
Das Burgenländische Landesvertragsbedienstetengesetz 2013 - Bgld. LVBG 2013, LGBl. Nr. 57/2013, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2024, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 69 folgender Eintrag eingefügt:
Die Tabelle in § 22 lautet:
in der Entlohnungs-
stufe
in der Entlohnungsgruppe
a
b
c
d
e
Euro
1
3.262,47
2.685,99
2.442,07
2.362,43
2.287,32
2
3.326,52
2.734,33
2.483,82
2.394,73
2.306,19
3
3.390,68
2.783,23
2.525,02
2.427,14
2.325,18
4
3.510,09
2.833,77
2.566,55
2.459,22
2.343,53
5
3.585,46
2.885,95
2.607,86
2.491,52
2.362,40
6
3.694,67
2.956,00
2.649,50
2.523,82
2.381,48
7
3.809,76
3.012,26
2.690,81
2.555,91
2.400,26
8
3.919,41
3.086,31
2.732,46
2.587,88
2.418,95
9
4.067,75
3.202,82
2.786,51
2.626,08
2.438,01
10
4.176,74
3.305,22
2.829,47
2.658,16
2.456,81
11
4.285,62
3.449,22
2.888,65
2.690,25
2.475,59
12
4.409,00
3.558,54
2.934,79
2.722,33
2.494,27
13
4.508,70
3.667,53
2.982,48
2.754,52
2.513,13
14
4.615,40
3.776,63
3.031,04
2.794,51
2.531,82
15
4.745,80
3.886,06
3.080,04
2.827,91
2.550,82
16
4.876,70
3.995,93
3.128,93
2.862,74
2.569,57
17
5.007,90
4.104,82
3.179,80
2.897,67
2.588,57
18
5.138,90
4.214,58
3.229,90
2.941,22
2.607,68
19
5.237,30
4.323,79
3.289,66
2.979,01
2.626,47
20
4.370,43
3.339,87
3.016,59
2.645,33
21
3.364,81
3.035,71
2.654,65
in der Entlohnungs-
stufe
in der Entlohnungsgruppe
p1
p2
p3
p4
p5
Euro
1
2.451,52
2.409,56
2.371,32
2.331,22
2.290,90
2
2.493,16
2.445,60
2.403,30
2.356,49
2.309,47
3
2.535,02
2.481,52
2.435,82
2.381,98
2.327,93
4
2.576,77
2.517,34
2.468,67
2.407,03
2.346,38
5
2.618,41
2.553,27
2.501,08
2.432,30
2.364,29
6
2.660,71
2.589,09
2.533,05
2.457,68
2.382,86
7
2.702,57
2.624,58
2.565,14
2.483,06
2.401,43
8
2.744,43
2.660,39
2.597,66
2.508,55
2.419,56
9
2.786,51
2.696,43
2.630,07
2.533,71
2.438,02
10
2.834,40
2.736,85
2.665,63
2.563,95
2.460,99
11
2.880,10
2.772,99
2.698,40
2.589,65
2.479,76
12
2.927,58
2.810,25
2.730,80
2.615,34
2.498,53
13
2.977,17
2.849,29
2.763,38
2.640,82
2.517,08
14
3.026,39
2.888,84
2.796,41
2.666,63
2.535,85
15
3.079,37
2.932,70
2.832,81
2.695,75
2.557,62
16
3.130,00
2.975,43
2.868,13
2.721,46
2.576,22
17
3.181,35
3.017,99
2.904,57
2.747,77
2.595,06
18
3.232,82
3.060,56
2.942,14
2.774,25
2.614,10
19
3.284,24
3.103,84
2.980,27
2.800,57
2.632,83
20
3.335,27
3.147,62
3.018,64
2.827,62
2.651,71
21
3.361,13
3.169,64
3.037,93
2.841,62
2.661,34
In § 53 Abs. 3 Z 1 wird das Zitat „§ 43 oder § 71“ durch das Zitat „§§ 43, 69a oder 71“ ersetzt.
In § 61 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder“.
In § 61 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses durch unberechtigten vorzeitigen Austritt sind die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die fünfte und sechste Woche des Anspruchs auf Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr keine Ersatzleistung gebührt.“
In § 61 Abs. 7 wird das Zitat „Abs. 1, 2, 5 und 6“ durch das Zitat „Abs. 1, 2, 3a, 5 und 6“ ersetzt.
Nach § 69 wird folgender § 69a eingefügt:
(1) Die oder der Vertragsbedienstete, deren bzw. dessen eigenes Kind, Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder leibliches Kind des anderen Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und dem vom zuständigen Träger der Sozialversicherung oder vom Land im Rahmen der Behindertenhilfe ein stationärer Aufenthalt im Rahmen einer Rehabilitationseinrichtung bewilligt wurde, hat für die Dauer von höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr zum Zweck der notwendigen Begleitung des Kindes Anspruch auf Dienstfreistellung unter Entfall der Bezüge.
(2) Vertragsbedienstete, die eine Freistellung gemäß Abs. 1 in Anspruch nehmen wollen, haben die Bewilligung der Rehabilitation spätestens eine Woche nach deren Zugang dem Dienstgeber unter Bekanntgabe des Beginns und der Dauer der Rehabilitation vorzulegen.
(3) Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Freistellung durch beide Elternteile ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Teilnahme beider Elternteile therapeutisch notwendig ist und vom zuständigen Sozialversicherungsträger oder vom Land bewilligt wurde. Im Fall der gleichzeitigen Inanspruchnahme der Freistellung darf deren Dauer insgesamt höchstens vier Wochen betragen. Die Freistellung kann zwischen den Betreuungspersonen geteilt werden, wobei ein Teil mindestens eine Woche zu betragen hat.
(4) Bei einem Nichtantritt der Rehabilitationsmaßnahme durch das Kind ist der Dienstgeber zu verständigen.
(5) Die Inanspruchnahme einer Freistellung nach § 48 Abs. 7, § 69, oder anderen Freistellungs-möglichkeiten wegen Dienstverhinderung in Kombination mit einer Freistellung gemäß Abs. 1 ist für diesen Anlassfall nicht zulässig.
(6) Auf die Zeit der Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt ist § 66 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.“
In § 71a Abs. 1 wird die Wortfolge „oder eine Pflegefreistellung nach § 69 beantragt“ durch die Wortfolge „, eine Pflegefreistellung nach § 69 oder eine Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt gemäß § 69a beantragt“ ersetzt.
In § 78 Abs. 7 wird am Ende der Z 5 das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt; am Ende der Z 6 wird das Wort „oder“ und folgende Z 7 angefügt:
In § 78 Abs. 9 wird das Zitat „Abs. 7 Z 4 bis 6“ durch das Zitat „Abs. 7 Z 4 bis 7“ ersetzt.
Die Tabelle in § 87 Abs. 1 lautet:
in der Entlohnungs-
stufe
in der Entlohnungsgruppe
s1
s2
s3
s4
Euro
1
5.227,70
4.087,80
3.930,70
3.862,20
2
5.227,70
4.087,80
4.000,40
3.931,40
3
5.227,70
4.105,50
4.070,20
4.010,60
4
5.227,70
4.176,10
4.139,80
4.081,10
5
5.227,70
4.258,30
4.221,40
4.162,30
6
5.227,70
4.408,50
4.356,30
4.276,40
7
5.258,20
4.545,40
4.491,20
4.354,50
8
5.380,40
4.712,40
4.655,60
9
5.511,80
4.829,40
4.775,50
10
5.722,10
4.951,00
4.895,20
11
5.883,20
5.072,20
4.985,10
12
6.056,00
5.194,30
13
6.245,60
5.316,20
14
6.408,80
5.446,80
15
6.571,30
5.605,50
16
6.739,40
5.763,90
17
6.943,90
5.923,40
18
7.189,80
6.082,20
19
7.327,00
6.201,40
in der Entlohnungsstufe
in der
Entlohnungsgruppe l1
Euro
1
3.520,90
2
3.617,16
3
3.751,98
4
3.980,85
5
4.218,59
6
4.454,33
7
4.686,30
8
4.927,14
9
5.166,20
10
5.388,54
11
5.626,38
12
5.843,90
13
6.058,60
14
6.271,80
15
6.496,10
16
6.699,30
17
6.801,20
18
7.106,20
19
in der Entlohnungsstufe
in der
Entlohnungsgruppe l2a2
Euro
1
3.243,50
2
3.321,82
3
3.400,37
4
3.499,07
5
3.667,90
6
3.861,32
7
4.060,84
8
4.283,06
9
4.506,06
10
4.731,83
11
4.958,04
12
5.183,70
13
5.409,69
14
5.629,59
15
5.815,50
16
6.009,40
17
6.207,70
18
6.347,10
19
Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
„(23) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2024 treten in Kraft:
Das Burgenländische Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997 - LBDG 1997, LGBl. Nr. 17/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2024, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 96b folgender Eintrag eingefügt:
In § 11 Abs. 5 wird am Ende der Z 5 das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt; am Ende der Z 6 wird das Wort „oder“ und folgende Z 7 angefügt:
In § 11 Abs. 7 wird das Zitat „Abs. 5 Z 4 bis 6“ durch das Zitat „Abs. 5 Z 4 bis 7“ ersetzt.
In § 81 Abs. 3 Z 1 wird das Zitat „§§ 96a oder 96b“ durch das Zitat „§§ 96a, 96b oder 96c“ ersetzt.
Nach § 96b wird folgender § 96c eingefügt:
(1) Der Beamte, dessen eigenes Kind, Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder leibliches Kind des anderen Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und dem vom zuständigen Träger der Sozialversicherung oder vom Land im Rahmen der Behindertenhilfe ein stationärer Aufenthalt im Rahmen einer Rehabilitationseinrichtung bewilligt wurde, hat für die Dauer von höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr zum Zweck der notwendigen Begleitung des Kindes Anspruch auf Dienstfreistellung unter Entfall der Bezüge.
(2) Beamte, die eine Freistellung gemäß Abs. 1 in Anspruch nehmen wollen, haben die Bewilligung der Rehabilitation spätestens eine Woche nach deren Zugang dem Dienstgeber unter Bekanntgabe des Beginns und der Dauer der Rehabilitation vorzulegen.
(3) Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Freistellung durch beide Elternteile ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Teilnahme beider Elternteile therapeutisch notwendig ist und vom zuständigen Sozialversicherungsträger oder vom Land bewilligt wurde. Im Fall der gleichzeitigen Inanspruchnahme der Freistellung darf deren Dauer insgesamt höchstens vier Wochen betragen. Die Freistellung kann zwischen den Betreuungspersonen geteilt werden, wobei ein Teil mindestens eine Woche zu betragen hat.
(4) Bei einem Nichtantritt der Rehabilitationsmaßnahme durch das Kind ist der Dienstgeber zu verständigen.
(5) Die Inanspruchnahme einer Freistellung nach § 96 oder anderen Freistellungsmöglichkeiten wegen Dienstverhinderung in Kombination mit einer Freistellung gemäß Abs. 1 ist für diesen Anlassfall nicht zulässig.“
In § 98a Abs. 1 wird nach der Wortfolge „oder eine Pflegefreistellung nach § 96“ die Wortfolge „oder § 96c“ eingefügt.
§ 197 Abs. 3 lautet:
„(3) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
„(14) Das Inhaltsverzeichnis, § 11 Abs. 5 und 7, § 81 Abs. 3, §§ 96c, 98a Abs. 1 und § 197 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr. 34/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Das Burgenländische Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001 - LBBG 2001, LGBl. Nr. 67/2001, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 102/2023, wird wie folgt geändert:
In § 4 Abs. 4 wird der Betrag „90,37“ durch den Betrag „79,395“ ersetzt.
In § 5 Abs. 1 wird der Betrag „14,5“ durch den Betrag „15,6“ ersetzt.
In § 12a Abs. 4 wird nach dem Zitat „§ 96a Abs. 1 Z 3“ die Wortfolge „oder § 96c“ eingefügt und das Wort „dienstfei“ durch das Wort „dienstfrei“ ersetzt.
In § 35 Abs. 11 Z 2 wird nach dem Zitat „§ 96a Abs. 1 Z 3“ die Wortfolge „oder § 96c“ eingefügt.
Die Tabelle in § 41 Abs. 4 lautet:
in der Gehalts-
stufe
in der Verwendungsgruppe
E
D
C
B
A
Euro
1
2.257,60
2.330,50
2.404,00
2.624,58
3.169,14
2
2.276,16
2.360,78
2.444,30
2.675,12
3.269,05
3
2.294,63
2.391,16
2.484,71
2.725,12
3.369,17
4
2.313,09
2.421,44
2.525,11
2.775,97
3.469,39
5
2.331,34
2.451,40
2.565,52
2.829,04
3.569,51
6
2.350,01
2.481,47
2.605,50
2.884,22
3.669,53
7
2.368,48
2.511,85
2.646,02
3.007,23
3.769,12
8
2.386,83
2.542,34
2.686,00
3.117,69
3.869,34
9
2.405,51
2.572,83
2.726,62
3.217,81
3.969,46
10
2.423,97
2.602,90
2.767,13
3.317,72
4.069,48
11
2.442,43
2.632,97
2.808,91
3.418,26
4.169,17
12
2.460,68
2.663,03
2.887,93
3.517,95
4.277,00
13
2.479,15
2.693,10
2.994,06
3.618,29
4.407,71
14
2.497,82
2.723,70
3.091,44
3.717,77
4.538,53
15
2.516,18
2.753,97
3.191,35
3.817,89
4.669,46
16
2.534,85
2.811,05
3.291,36
3.918,12
4.801,01
17
2.553,31
2.895,24
3.391,58
4.018,34
4.933,10
18
2.572,09
3.000,53
3.491,81
4.118,14
5.031,64
19
2.595,30
3.063,72
3.591,61
4.217,95
5.081,01
20
2.609,33
3.716,52
4.242,74
5.228,92
21
3.791,43
4.355,10
22
4.392,55
in der Gehalts-
stufe
in der Verwendungsgruppe
P1
P2
P3
P4
P5
Euro
1
2.404,00
2.365,63
2.330,50
2.293,68
2.257,60
2
2.444,30
2.399,39
2.360,78
2.317,41
2.276,16
3
2.484,71
2.432,94
2.391,16
2.340,84
2.294,63
4
2.525,11
2.466,80
2.421,44
2.364,26
2.313,09
5
2.565,52
2.500,46
2.451,40
2.387,47
2.331,34
6
2.605,50
2.534,01
2.481,47
2.411,10
2.350,01
7
2.646,02
2.567,24
2.511,85
2.434,84
2.368,48
8
2.686,00
2.601,00
2.542,34
2.458,26
2.386,83
9
2.726,62
2.634,65
2.572,83
2.481,68
2.405,51
10
2.767,13
2.668,10
2.602,90
2.505,52
2.423,97
11
2.808,91
2.701,86
2.632,97
2.529,05
2.442,43
12
2.852,27
2.735,62
2.663,03
2.552,57
2.460,68
13
2.897,32
2.769,06
2.693,10
2.575,89
2.479,15
14
2.933,08
2.803,88
2.723,70
2.599,63
2.497,82
15
2.994,06
2.840,06
2.753,97
2.622,84
2.516,18
16
3.091,44
2.894,39
2.811,05
2.646,36
2.534,85
17
3.191,35
2.966,66
2.895,24
2.669,89
2.553,31
18
3.291,36
3.057,18
3.000,53
2.693,73
2.572,09
19
3.391,58
3.112,04
3.063,72
2.723,17
2.595,30
20
3.491,81
2.741,00
2.609,33
21
3.591,61
22
3.716,52
23
3.791,43
in der Gehalts-stufe
in der Dienstklasse
IV
V
VI
VII
VIII
IX
Euro
1
4.047,47
4.770,56
6.191,86
8.477,10
2
3.544,30
4.147,17
4.902,97
6.481,88
8.891,40
3
2.948,65
3.644,63
4.246,86
5.034,42
6.771,16
9.305,50
4
3.044,86
3.743,80
4.377,79
5.323,70
7.208,25
9.720,40
5
3.144,14
3.844,34
4.508,50
5.613,30
7.644,70
10.134,60
6
3.244,05
3.944,46
4.639,32
5.902,90
8.062,60
10.548,70
7
3.343,95
4.044,68
4.770,56
6.191,86
8.477,10
8
3.444,39
4.144,38
4.902,97
6.481,88
8.891,40
9
3.544,30
4.244,08
5.034,42
6.771,16
„(4) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
„(34) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2024 treten in Kraft:
Das Burgenländische Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002 - LBPG 2002, LGBl. Nr. 103/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2023, wird wie folgt geändert:
„(4r) § 790 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.“
„(3) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
„(26) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2024 treten in Kraft:
Das Burgenländische Landesverwaltungsgerichtsgesetz - Bgld. LVwGG, LGBl. Nr. 44/2013, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2023 und der Kundmachung LGBl. Nr. 13/2024, wird wie folgt geändert:
In § 22 Abs. 2 Z 4 entfällt die Wortfolge „oder § 16“.
Die Tabelle in § 24 Abs. 4 lautet:
in der Gehaltsstufe
in der
Verwendungsgruppe
R
Euro
1
5.492,70
2
5.492,70
3
5.894,30
4
6.536,83
5
7.300,05
6
7.953,70
7
8.387,10
8
8.744,00
9
8.869,90
§ 34 Abs. 4 entfällt.
In § 37 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Das Landesverwaltungsgericht darf die zur Ausübung seiner justiziellen Tätigkeit und zur Wahrnehmung der ihm sonst gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten Dritter verarbeiten.“
„(7) Über Beschwerden von Personen wegen behaupteter Verletzung ihrer Rechte nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG - Datenschutz - Grundverordnung, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, durch das Landesverwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten (Art. 130 Abs. 2a des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2024) entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senat. § 85 Abs. 3 bis 5 erster Satz Gerichtsorganisationsgesetz - GOG, RGBl. Nr. 217/1896, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2023, gilt sinngemäß.“
„(19) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2024 treten in Kraft:
Das Burgenländische Landesbezügegesetz - Bgld. LBG, LGBl. Nr. 12/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2023, wird wie folgt geändert:
„(2) Der Ausgangsbetrag für den Benützungsbeitrag gemäß § 8 Abs. 2 sowie die Vergütung für Aufwendungen gemäß § 9 Abs. 1 und 2 beträgt 10 830,21 Euro.“
„(3) Die Anpassung des Ausgangsbetrages richtet sich nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.“
In § 3 Abs. 1 wird das Zitat „§ 2“ durch das Zitat „§ 2 Abs. 1“ ersetzt.
In § 8 Abs. 2 wird das Zitat „§ 2“ durch das Zitat „§ 2 Abs. 2“ ersetzt.
In § 9 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Zitat „§ 2“ durch das Zitat „§ 2 Abs. 2“ ersetzt.
§ 17 Z 1 bis 5 lautet:
Dem § 18 werden folgende Abs. 14 und 15 angefügt:
„(14) Die in § 2 Abs. 3 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre entfällt bis 31. Dezember 2024.
(15) Die Überschrift zu § 2, § 2 Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und 2 und § 17 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2024 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
Das Burgenländische Gemeindebedienstetengesetz 2014 - Bgld. GemBG 2014, LGBl. Nr. 42/2014, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2024, wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Eintrag zu § 113a wird folgender Eintrag eingefügt:
b) Nach dem Eintrag zu § 133r werden folgende Einträge eingefügt:
c) Der Eintrag „IXa. Hauptstück Verfall von Erholungsurlaub“ entfällt.
d) Der Eintrag „§ 157q Urlaubsverfall“ wird durch den Eintrag „§ 157q Besoldungsreform für Amtsleiterinnen und Amtsleiter 2024 - Option durch Erklärung“ ersetzt.
Entlohnungs-
stufe
Entlohnungsgruppe
gv1
gv2
gv3
gv4
gv5
Euro
1
4.601,59
3.592,30
2.992,90
2.824,46
2.743,64
2
4.815,76
3.734,48
3.060,03
2.865,10
2.776,58
3
5.029,94
3.876,66
3.128,63
2.905,85
2.809,52
4
5.243,88
4.018,95
3.197,12
2.946,38
2.842,23
5
5.436,10
4.161,24
3.265,94
2.986,79
2.875,17
6
5.625,20
4.303,65
3.334,88
3.027,43
2.908,00
7
5.814,50
4.445,60
3.403,37
3.068,18
2.940,83
8
6.003,50
4.588,00
3.472,19
3.109,39
2.974,00
9
6.192,60
4.730,07
3.540,90
3.151,27
3.006,71
10
6.381,80
4.872,48
3.609,50
3.192,59
3.039,54
11
6.452,90
5.014,54
3.678,33
3.233,91
3.072,48
12
5.103,63
3.729,72
3.265,38
3.097,84
Entlohnungs-
stufe
Entlohnungsgruppe
gh1
gh2
gh3
gh4
gh5
Euro
1
2.936,42
2.832,95
2.789,14
2.743,64
2.695,30
2
2.996,53
2.882,76
2.831,03
2.776,58
2.713,86
3
3.056,63
2.932,68
2.873,93
2.809,52
2.731,86
4
3.117,99
2.982,71
2.916,38
2.842,23
2.750,20
5
3.179,68
3.032,75
2.958,72
2.875,17
2.768,20
6
3.241,26
3.082,67
3.001,17
2.908,00
2.786,54
7
3.302,96
3.133,72
3.043,62
2.940,83
2.804,65
8
3.364,65
3.184,66
3.086,52
2.974,00
2.822,88
9
3.426,12
3.235,83
3.129,87
3.006,71
2.841,10
10
3.487,70
3.286,88
3.173,34
3.039,54
2.859,33
11
3.549,17
3.337,82
3.216,70
3.072,48
2.877,67
12
3.595,47
3.376,08
3.249,07
3.097,84
2.891,14
„(2) Vom Monatsentgelt im Sinne des Abs. 1 ist jener Anteil in Abzug zu bringen, mit denen die zeitlichen Mehrleistungen abgegolten werden.“
In § 61 Abs. 1 wird der Betrag „14,50“ durch den Betrag „15,60“ ersetzt.
Dem § 68 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Wurde bei Gemeindebediensteten anlässlich der Überstellung in die Entlohnungsgruppe gv1 oder bei der erstmaligen Einreihung in diese Entlohnungsgruppe ein Vorbildungsausgleich abgezogen, ist mit Wirksamwerden einer Optionserklärung gemäß § 157q ihr Besoldungsdienstalter um die zuvor in Abzug gebrachten Zeiten zu verbessern. Anlässlich einer erneuten (Rück-) Überstellung in die Entlohnungsgruppe gv1 ist dieser Vorbildungsausgleich neuerlich abzuziehen.“
„(4) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die Überstellung nach § 133s Abs. 3 oder § 133v erfolgt.“
In § 92 Abs. 3 Z 1 wird das Zitat „§ 114 oder § 116 Abs. 1“ durch das Zitat „§§ 113b, 114 oder 116 Abs. 1“ ersetzt.
In § 113a Abs. 1 wird die Wortfolge „Pflegefreistellung nach § 113“ durch die Wortfolge „Pflegefreistellung nach § 113 oder eine Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt gemäß § 113b“ ersetzt.
Nach § 113a wird folgender § 113b eingefügt:
(1) Gemeindebedienstete, deren eigenes Kind, Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder leibliches Kind des anderen Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und dem vom zuständigen Träger der Sozialversicherung oder vom Land im Rahmen der Behindertenhilfe ein stationärer Aufenthalt im Rahmen einer Rehabilitationseinrichtung bewilligt wurde, haben für die Dauer von höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr zum Zweck der notwendigen Begleitung des Kindes Anspruch auf Dienstfreistellung unter Entfall der Bezüge.
(2) Gemeindebedienstete, die eine Freistellung gemäß Abs. 1 in Anspruch nehmen wollen, haben die Bewilligung der Rehabilitation spätestens eine Woche nach deren Zugang dem Dienstgeber unter Bekanntgabe des Beginns und der Dauer der Rehabilitation vorzulegen.
(3) Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Freistellung durch beide Elternteile ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Teilnahme beider Elternteile therapeutisch notwendig ist und vom zuständigen Sozialversicherungsträger oder vom Land bewilligt wurde. Im Fall der gleichzeitigen Inanspruchnahme der Freistellung darf deren Dauer insgesamt höchstens vier Wochen betragen. Die Freistellung kann zwischen den Betreuungspersonen geteilt werden, wobei ein Teil mindestens eine Woche zu betragen hat.
(4) Bei einem Nichtantritt der Rehabilitationsmaßnahme durch das Kind ist der Dienstgeber zu verständigen.
(5) Die Inanspruchnahme einer Freistellung nach § 71 Abs. 7, § 113, § 133k Abs. 7 oder anderen Freistellungsmöglichkeiten wegen Dienstverhinderung in Kombination mit einer Freistellung gemäß Abs. 1 ist für diesen Anlassfall nicht zulässig.
(6) Auf die Zeit der Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt gemäß Abs. 1 Z 3 ist § 109 Abs. 2 anzuwenden.“
In § 127 Abs. 7 wird am Ende der Z 5 das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt; am Ende der Z 6 wird ein Beistrich und folgende Z 7 angefügt:
In § 127 Abs. 9 wird das Zitat „Abs. 7 Z 4 bis 6“ durch das Zitat „Abs. 7 Z 4 bis 7“ ersetzt.
§ 131 Abs. 3 lautet:
„(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 gebührt im Fall eines unberechtigten vorzeitigen Austritts keine Ersatzleistung für die fünfte und sechste Woche des Anspruchs auf Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr.“
In § 131 Abs. 7 wird das Zitat „Abs. 1, 2, 5 und 6“ durch das Zitat „Abs. 1, 2, 3, 5 und 6“ ersetzt.
Die Tabelle in § 133g lautet:
Entlohnungs-
stufe
Entlohnungsgruppe
bv1
bv2
bv3
bv4
bv5
Euro
1
4.984,36
4.171,93
3.236,56
3.200,34
3.176,20
2
5.102,85
4.290,07
3.250,27
3.200,34
3.176,20
3
5.221,20
4.369,53
3.263,98
3.200,34
3.176,20
4
5.322,30
4.447,94
3.277,70
3.200,34
3.176,20
5
5.423,40
4.527,52
3.291,41
3.200,34
3.176,20
6
5.524,50
4.605,81
3.305,24
3.200,34
3.176,20
7
5.625,60
4.685,38
3.318,95
3.200,34
3.176,20
8
5.726,70
4.763,79
3.332,66
3.200,34
3.176,20
9
5.827,80
4.803,52
3.346,37
3.200,34
3.176,20
10
5.928,90
4.803,52
3.360,20
3.200,34
3.176,20
11
6.030,00
4.803,52
3.373,92
3.200,34
3.176,20
12
6.131,10
4.803,52
3.387,63
3.200,34
3.176,20
Entlohnungs-
stufe
Entlohnungsgruppe
bh1
bh2
bh3
bh4
bh5
Euro
1
3.312,39
3.208,78
3.176,20
3.176,20
3.176,20
2
3.404,04
3.267,85
3.236,56
3.236,56
3.176,20
3
3.466,74
3.328,09
3.296,80
3.296,80
3.176,20
4
3.528,15
3.387,16
3.357,04
3.296,80
3.176,20
5
3.589,68
3.447,40
3.357,04
3.296,80
3.176,20
6
3.651,21
3.447,40
3.357,04
3.296,80
3.176,20
7
3.682,50
3.447,40
3.357,04
3.296,80
3.176,20
8
3.682,50
3.447,40
3.357,04
3.296,80
3.176,20
9
3.682,50
3.447,40
3.357,04
3.296,80
3.176,20
10
3.682,50
3.447,40
3.357,04
3.296,80
3.176,20
11
3.682,50
3.447,40
3.357,04
3.296,80
3.176,20
12
3.682,50
3.447,40
3.357,04
3.296,80
3.176,20
Entlohnungs-
stufe
Entlohnungsgruppe
kb1
kb2
kb3
Euro
1
3.640,31
3.344,97
3.200,34
2
3.711,45
3.344,97
3.200,34
3
3.778,96
3.363,02
3.200,34
4
3.851,27
3.363,02
3.200,34
5
3.918,78
3.363,02
3.200,34
6
3.989,92
3.381,18
3.200,34
7
4.058,60
3.381,18
3.200,34
8
4.128,45
3.381,18
3.200,34
9
4.197,25
3.399,23
3.200,34
10
4.267,10
3.399,23
3.200,34
11
4.338,24
3.399,23
3.200,34
12
4.406,92
3.417,28
3.200,34
(1) Dieses Hauptstück ist auf Personen anzuwenden,
(2) Auf Gemeindebedienstete im Sinne des Abs. 1 sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden, soweit das IVb. Hauptstück nichts anderes bestimmt.
(3) Im Fall der Abberufung (§ 20) findet das IVb. Hauptstück keine Anwendung. § 20 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die oder der Bedienstete in eine Entlohnungsgruppe jenes Entlohnungsschemas (rück-) zu überstellen ist, welche sich nach dem III. bzw. IVa. Hauptstück oder dem II. Teil des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 und der dienstrechtlichen Stellung ergibt.
(1) Personen, auf die dieses Hauptstück Anwendung findet, sind kraft Gesetzes in das Entlohnungsschema av einzureihen.
(2) Mit dem Monatsentgelt sind alle zeitlichen Mehrleistungen (§§ 76 bis 80 bzw. §§ 133e, 133m bis 133o), ausgenommen der Trauungsentschädigung (§ 88a), abgegolten, wobei folgende Prozentsätze des Monatsentgelts als Abgeltung gelten:
Entlohnungsgruppe
Prozentsatz
av5
8%
av4
11%
av3
15%
av2
19%
av1
19%
(3) § 62 findet keine Anwendung.
Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Gemeindebediensteten des Entlohnungsschemas av beträgt:
Entlohnungs-
stufe
Entlohnungsgruppe
av1
av2
av3
av4
av5
Euro
1
6.673,68
6.279,87
5.911,28
5.574,45
5.256,32
2
6.740,74
6.340,00
5.965,13
5.622,67
5.299,36
3
6.874,86
6.460,26
6.072,83
5.719,10
5.385,43
4
7.008,97
6.580,52
6.180,53
5.815,53
5.471,50
5
7.143,09
6.700,78
6.288,23
5.911,96
5.557,57
6
7.344,27
6.881,17
6.449,78
6.056,61
5.686,68
7
7.478,38
7.001,42
6.557,49
6.153,05
5.772,76
8
7.612,50
7.121,68
6.665,19
6.249,48
5.858,83
9
7.813,68
7.302,07
6.826,74
6.394,13
5.987,94
10
7.947,79
7.422,33
6.934,44
6.490,56
6.074,01
11
8.081,91
7.542,59
7.042,14
6.586,99
6.160,08
12
8.148,97
7.602,72
7.095,99
6.635,21
6.203,12
(1) Gemeindeamtsleiterinnen oder Gemeindeamtsleiter sind in die Entlohnungsgruppe einzureihen:
in die Entlohnungsgruppe
in Gemeinden
av5
bis 1000 Einwohner
av4
von 1001 bis 2000 Einwohner
av3
von 2001 bis 3500 Einwohner
av2
von 3501 bis 5000 Einwohner
av1
ab 5001 Einwohner
(2) In die gemäß der Einwohnerzahl der Gemeinde nach nächsthöheren Entlohnungsgruppe sind Leiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern einzureihen, die auf Grund des Umfangs der Gemeindegeschäfte im Hinblick auf die wirtschaftliche, touristische oder kulturelle Bedeutung der Gemeinde ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Gemeindegeschäfte zu tragen haben und diese Verantwortung über dem Maß an Verantwortung liegt, das Leiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern in Gemeinden der gleichen Entlohnungsgruppe zu tragen haben. Dies trifft auf folgende Leiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern zu:
gelten;
(3) In die gemäß der Einwohnerzahl des Gemeindeverbandes oder der Verwaltungsgemeinschaft nach nächsthöheren Entlohnungsgruppe sind Leiterinnen und Leiter von Ämtern von Gemeindeverbänden einzureihen, mit Ausnahme der in den Anwendungsbereich des VIII. Hauptstückes fallenden Gemeindeverbände, und Verwaltungsgemeinschaften. In diesen Fällen ist Abs. 2 nicht anzuwenden. Leiterinnen und Leitern von Ämtern der in den Anwendungsbereich des VIII. Hauptstückes fallenden Gemeindeverbände sind jedoch höchstens in die Entlohnungsgruppe av4 einzureihen.
(4) In die gemäß der Einwohnerzahl der Gemeinde nach nächsthöheren Entlohnungsgruppe sind Leiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern einzureihen, wenn die Gemeinde aus mindestens drei Ortsteilen besteht.“
in der Entlohnungsstufe
in der Entlohnungsgruppe
l2b1
l3
Euro
1
2.803,15
2.571,40
2
2.843,92
2.604,19
3
2.885,79
2.636,87
4
2.929,88
2.669,77
5
3.027,70
2.711,76
6
3.146,13
2.776,90
7
3.266,54
2.859,10
8
3.385,63
2.945,61
9
3.505,28
3.034,79
10
3.624,81
3.126,63
11
3.778,90
3.218,69
12
3.944,30
3.310,97
13
4.109,47
3.404,35
14
4.274,20
3.514,69
15
4.424,97
3.642,86
16
4.575,74
3.770,37
17
4.737,48
3.897,33
18
4.890,80
4.024,72
19
4.928,36
4.088,42
in der Entlohnungsstufe
in der Entlohnungsgruppe
gb1
gb2
Euro
1
3.401,44
3.094,33
2
3.535,02
3.165,87
3
3.668,71
3.237,41
4
3.802,28
3.308,62
5
3.936,42
3.380,16
6
4.069,89
3.451,70
7
4.203,69
3.523,13
8
4.337,15
3.594,67
9
4.470,96
3.666,10
10
4.604,76
3.737,42
11
4.738,33
3.808,96
12
4.821,99
3.862,51
in der
Entlohnungsstufe
in der
Entlohnungsgruppe gb3
Euro
1
2.824,46
2
2.865,10
3
2.905,85
4
2.946,38
5
2.986,79
6
3.027,43
7
3.068,18
8
3.109,39
9
3.151,27
10
3.192,59
11
3.233,91
12
3.265,38
Das IXa. Hauptstück samt Überschrift entfällt.
§ 157q lautet:
(1) Gemeindebedienstete, die in einem ungekündigten privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer Verwaltungsgemeinschaft stehen und
(2) Die Erklärung kann nicht widerrufen werden und ist nur einmal zulässig. Die Beifügung einer Bedingung führt zur Unwirksamkeit der Erklärung. Wird die Erklärung von Gemeindebediensteten abgegeben, die in den Anwendungsbereich des § 133s Abs. 1 Z 2 fallen, wird die Erklärung mit dem auf die Abgabe folgenden Monatsersten wirksam; wird die Bestellung ab einem Monatsersten wirksam, ab diesem Tag. Gemeindebedienstete, die im Kalenderjahr 2024 zur Leiterin oder zum Leiter des Gemeindeamtes gemäß § 18 bestellt werden, können erklären, dass ihre oder seine Option (rückwirkend) mit der Bestellung zur Gemeindeamtsleiterin oder Gemeindeamtsleiter wirksam wird. Wird die Erklärung von Gemeindebediensteten abgegeben, die in den Anwendungsbereich des § 133s Abs. 1 Z 3 fallen, kann die Gemeindeamtsleiterin oder der Gemeindeamtsleiter im Kalenderjahr 2024 erklären, dass ihre oder seine Option rückwirkend, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2024, wirksam werden soll. Eine nach dem Kalenderjahr 2024 abgegebene Erklärung wird mit dem auf die Abgabe folgenden Monatsersten wirksam.
(3) Mit der Wirksamkeit der Erklärung ist das IVb. Hauptstück anzuwenden. Die Ausübung des Optionsrechts bewirkt keine Beendigung des bisherigen und keine Begründung eines neuen Dienstverhältnisses, sondern lediglich eine inhaltliche Änderung des bestehenden Dienstverhältnisses. Den optierenden Gemeindebediensteten ist ein schriftlicher Nachtrag zum geltenden Dienstvertrag auszufolgen.
(4) Ergibt sich aufgrund der Bestimmungen des IVb. Hauptstückes eine Änderung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der optierenden Gemeindebediensteten, dann ist diese von Amts wegen durchzuführen.
(5) Im Fall einer Option richtet sich die Einstufung und die nächste Vorrückung nach dem Besoldungsdienstalter.
(6) Mit Wirksamkeit der Optionserklärung findet § 4 GemBÜG 2014 sinngemäß auf die Optanten Anwendung.“
„(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
„(29) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2024 treten in Kraft:
Das Gemeindebediensteten-Überleitungsgesetz 2014 - GemBÜG 2014, LGBl. Nr. 44/2014, wird wie folgt geändert:
„(2) Die Erklärung nach Abs. 1 kann abweichend der Bestimmung des § 1 Abs. 2 unbefristet abgegeben werden. Diese Erklärung gilt als Optionserklärung nach § 157q Bgld. GemBG 2014.“
„(2) § 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2024 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
Das Gemeindebedienstetengesetz 1971, LGBl. Nr. 13/1972, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2023, wird wie folgt geändert:
„(1a) Sofern auf Leiterinnen oder Leiter des Gemeindeamtes aufgrund einer Erklärung (§ 157q Bgld. GemBG 2014) die Bestimmungen des IVb. Hauptstückes des Bgld. GemBG 2014 Anwendung finden, gebühren der oder dem Bediensteten abweichend von Abs. 1 die Verwaltungsdienstzulage (§ 20 Abs. 1 Bgld. LVBG 2013), die Ergänzungszulage (§ 20 Abs. 1 Bgld. LVBG 2013), die Personalzulage (§ 33 LBBG 2001) und die Bildschirmzulage (§ 115 LBBG 2001) nicht.“
„(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung und mit folgendem Titel anzuwenden:
(11) § 32 Abs. 1a und § 46 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2024 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
Das Objektivierungsgesetz, LGBl. Nr. 56/1988, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 19/2023, wird wie folgt geändert:
In § 12 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „hat eine öffentliche Ausschreibung“ die Wortfolge „, sofern Abs. 4 nichts anderes bestimmt,“ eingefügt.
Dem § 12 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
„(4) Die Landesamtsdirektorin oder der Landesamtsdirektor, ihre oder seine Stellvertreterin oder ihre oder sein Stellvertreter, sind für die Dauer der Funktionsperiode der Landesregierung zu bestellen. Im Falle einer Weiterbestellung ist keine öffentliche Ausschreibung erforderlich.
(5) Bis zu einer allfälligen Neubestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers hat die Landesamtsdirektorin oder der Landesamtsdirektor bzw. ihre oder seine Stellvertreterin oder ihre oder sein Stellvertreter ihre oder seine Funktion weiter auszuüben.“
„(6) § 12 Abs. 1, 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“