36.Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 11. Juni 2024 über die Verkaufstätigkeiten an Wochenenden
Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 11. Juni 2024 über die Verkaufstätigkeiten an Wochenenden
Auf Grund des § 5 Abs. 2 und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 62/2007, wird verordnet:
§ 1
An Sonntagen dürfen Verkaufsstellen mit maximal 300 m2 Verkaufsfläche in Gemeinden laut der Anlage zur Verordnung von 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr offen gehalten werden.
§ 2
In den Verkaufsstellen dürfen Lebensmittel und Fleischprodukte, Erfrischungen sowie Bedarfsartikel des täglichen Lebens angeboten werden.
§ 3
Die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern mit Verkaufstätigkeiten und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten ist nicht erlaubt.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.