LGBLA_BU_20251023_78•Burgenländisches Gemeindefondsgesetz, Änderung
LGBLA_BU_20251023_78Burgenländisches Gemeindefondsgesetz, ÄnderungGazette23.10.2025
78.Gesetz vom 16. Oktober 2025, mit dem das Burgenländische Gemeindefondsgesetz geändert wird (XXIII. Gp. IA 0334 AB 0363)
Gesetz vom 16. Oktober 2025, mit dem das Burgenländische Gemeindefondsgesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Gemeindefondsgesetz - Bgld. GemfG, LGBl. Nr. 101/2024, wird wie folgt geändert:
„Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Ihm gehören als Mitglieder mit beschließender Stimme an:
In § 4 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „der Abschluss von Vereinbarungen mit Gemeinden gemäß § 7“ durch die Wortfolge „die Genehmigung von durch die Geschäftsführung abzuschließenden Vereinbarungen mit Gemeinden gemäß § 7“ ersetzt.
In § 6 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bei der“ durch die Wortfolge „Durch die“ ersetzt und nach der Wortfolge „ein Beirat“ die Wortfolge „des Fonds“ eingefügt.
In § 9 Abs. 2 wird die Wortfolge „anlässlich seiner Einrichtung mit einem einmaligen Betrag in Höhe von“ durch die Wortfolge „einmalig mit einem Betrag in Höhe von bis zu“ ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Die Zuzählung der Mittel erfolgt bedarfsorientiert nach Maßgabe der abzuschließenden Vereinbarungen gemäß § 7.“
„(2) § 4 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 78/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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