10000211•Staatsgrenze zu Slowenien
10000211Staatsgrenze zu SlowenienLaw31.10.2013
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"01 Landesverfassungsrecht"
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}Gesetz vom 3. Oktober 1996 über die Änderung des
Verlaufes der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land
Kärnten) und der Republik Slowenien
StF: LGBl Nr 107/1996
Sonstige Textteile
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Allgemeines
§ 2 Grundsatz der Unbeweglichkeit nasser Grenzstrecken
§ 3 Verlauf der Staatsgrenze im Grenzabschnitt XIX im Bereich des
regulierten Rischbergbaches
§ 4 Zuweisung von Gebietsteilen
§ 5 Inkrafttreten
Im RIS seit
02.12.2013
(1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
(2) Die Landesregierung hat die Fundstelle im Bundesgesetzblatt des im Abs. 1 lit. b bezeichneten Vertrages im Landesgesetzblatt kundzumachen.
Im RIS seit
02.12.2013
Auf den im § 3 festgelegten Verlauf der Staatsgrenze haben spätere Veränderungen des Verlaufes des Grenzgewässers keinen Einfluß.
alte Dokumentnummer
Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt XIX im Bereich des regulierten Rischbergbaches zwischen dem Grenzzeichen Nr XIX/160 und XIX/176 durch die Anlage 21 (Grenzbeschreibung),
Anlage 22 (Koordinatenverzeichnis) und Anlage 23 (Grenzplan im Maßstab 1:250)
bestimmt.
alte Dokumentnummer
Die Gebietsteile, die auf Grund des durch § 3 geänderten Verlaufes der Staatsgrenze dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich zufallen, werden der Stadtgemeinde Bleiburg zugewiesen.
Im RIS seit
02.12.2013
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem übereinstimmenden Bundesverfassungsgesetz über den Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien in den Grenzabschnitten II, IV bis VII und in Teilen der Grenzabschnitte IX und X (regulierter Glanzbach) sowie XIX (regulierter Rischbergbach) in Kraft.
Im RIS seit
02.12.2013