Gesetz, mit dem der Landespolizeidirektion die Besorgung von Aufgaben der Straßenpolizei übertragen wird (Kärntner Straßenpolizei-Übertragungsgesetz – K-SpÜG)
StF: LGBl Nr 50/2003
Im RIS seit
10.10.2012
§ 1 Im RIS seit
(2) Die Landespolizeidirektion darf die ihr obliegenden Aufgaben nicht auf die Gemeinden übertragen.
(3) Die Landespolizeidirektion hat bei Amtshandlungen nach Abs. 1 lit. f und g der Gemeinde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Im RIS seit
25.08.2023
§ 2
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes treten außer Kraft: