20000165•Sonderschulsprengel
20000165SonderschulsprengelLaw14.07.1991
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"51 Schulen"
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}Verordnung der Landesregierung vom 21. Juni 1991, mit der die Sprengel der Sonderschulen in Kärnten festgesetzt werden.
StF: LGBl Nr 80/1991
Auf Grund des § 57 Abs 1 des Kärntner Schulgesetzes 1982, LGBl Nr 7, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr 6/1989, wird verordnet:
§ 1
(l) Folgende Anstalten bilden jeweils den Schulsprengel für die dort angeschlossene Sonderschule:
(2) Die Sprengel für die im folgenden angeführten allgemeinen Sonderschulen umfassen folgende Gebiete:
(3) Die im Abs 2 nicht angeführten Volksschulsprengel bilden jeweils den Sprengel für die in diesem Gebiet bestehende Sonderschule.
(4) Werden den im Abs 1 und 2 angeführten Arten von Sonderschulen Klassen für mehrfach behinderte Kinder angeschlossen, gelten für diese Klassen jeweils die gleichen Sprengel.
§ 2
Die Verordnung der Landesregierung liegt in den Sonderschulen und in den Gemeinden, auf deren Gebiet sich der Schulsprengel erstreckt, zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung vom 2. November 1978, LGBl. Nr 4/1979, mit der die Sprengel der Sonderschulen in Kärnten festgesetzt werden, außer Kraft.