20000259•Kärntner Gratulationengesetz – K-GrG
20000259Kärntner Gratulationengesetz – K-GrGLaw03.04.2014
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"26 Statistik und Datenschutz"
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}Gesetz vom 13. März 2014, mit dem das Kärntner Gratulationengesetz – K-GrG erlassen wird
StF: LGBl. Nr. 15/2014
Im RIS seit
09.04.2014
Dieses Gesetz regelt die Datenverarbeitung bei Gratulationen der Gemeinden.
Im RIS seit
08.03.2019
Unter Gratulationen im Sinne dieses Gesetzes fallen Glückwünsche an eine oder mehrere Personen insbesondere aus folgenden Anlässen:
Im RIS seit
09.04.2014
(1) Die Gemeinden dürfen zum Zweck von Gratulationen folgende Daten und personenbezogene Daten verwenden:
(2) Die Daten und personenbezogene Daten nach Abs. 1 sind nach Durchführung der Gratulation und einer allfälligen Veröffentlichung nach § 4 unverzüglich zu löschen.
Im RIS seit
08.03.2019
(1) Die Gemeinden sind berechtigt, Gratulationen selbst zu veröffentlichen oder für eine Veröffentlichung durch andere zu sorgen, sofern eine Zustimmung über Art und Inhalt der Veröffentlichung gemäß Abs. 2 vorliegt.
(2) Die Zustimmung zur Veröffentlichung der Gratulation kann erteilt werden
Im RIS seit
09.04.2014
Aufgaben der Gemeinde nach diesem Gesetz sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.
Im RIS seit
09.04.2014