Gesetz über die sprengelübergreifende Zusammenarbeit zwischen Bezirksverwaltungsbehörden im Land Kärnten (Kärntner Bezirksverwaltungsbehörden-Zusammenarbeitsgesetz – K-BVBZ-G)
StF: LGBl. Nr. 50/2019
Im RIS seit
26.06.2019
§ 1 Im RIS seit
Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann die Landesregierung mit Verordnung die gesetzliche Zuständigkeit einer Bezirksverwaltungsbehörde für bestimmte Angelegenheiten auf eine andere Bezirksverwaltungsbehörde übertragen.
Im RIS seit
26.06.2019
§ 2 Im RIS seit
Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann die Landesregierung mit Verordnung eine Bezirksverwaltungsbehörde beauftragen, in bestimmten Angelegenheiten, die in die gesetzliche Zuständigkeit einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde fallen, für diese zu entscheiden.
Im RIS seit
26.06.2019
§ 3 Im RIS seit
Verordnungen gemäß den §§ 1 und 2 dürfen jeweils nur nach Anhörung der berührten Bezirksverwaltungsbehörden erlassen werden.
Im RIS seit
26.06.2019
§ 4 Im RIS seit
Sofern in einer Verordnung gemäß §§ 1 oder 2 nicht anderes bestimmt wird, sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer solchen Verordnung anhängigen Verfahren von der bis dahin zuständigen Behörde weiterzuführen.
Im RIS seit
26.06.2019