Verordnung der Landesregierung vom 12. März 2019, mit der die Höhe der Pauschalentschädigung bei Landtagswahlen an die Kärntner Gemeinden festgesetzt wird
StF: LGBl. Nr. 20/2019
Auf Grund des § 88 Abs. 3 der Kärntner Landtagswahlordnung – K-LTWO, LGBl. Nr. 191/1974, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 25/2017, wird verordnet:
Im RIS seit
02.02.2022
Art. 1 Im RIS seit
Die Pauschalentschädigung an die Kärntner Gemeinden beträgt pro Wahlberechtigten 1,15 Euro.
Im RIS seit
02.02.2022
Art. 2 Im RIS seit
(1) Artikel I tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(2) Mit der Kundmachung dieser Verordnung tritt die Verordnung der Kärntner Landesregierung über die Höhe der Pauschalentschädigung bei Landtagswahlen an die Kärntner Gemeinden, LGBl. Nr. 8/2019, außer Kraft.