Verordnung der Landesregierung vom 3. Dezember 2019, mit der nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form des Totenbeschauscheines erlassen werden
StF: LGBl. Nr. 92/2019
Gemäß § 8 Abs. 5 des Gesetzes über das Leichen- und Bestattungswesen (Kärntner Bestattungsgesetz – K-BStG), LGBl. Nr. 61/1971, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 61/2019, wird verordnet:
Im RIS seit
08.02.2023
§ 1 Im RIS seit
Für den Inhalt und die Form des Totenbeschauscheines wird die in der Anlage enthaltene Vorlage festgelegt.
Im RIS seit
08.02.2023
§ 2 Im RIS seit
(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung vom 12. Oktober 2004, Zl. 14-GES-400/29/2004, LGBl. Nr. 51/2004, mit der die äußere Form des Totenbeschauscheines festgesetzt wird, außer Kraft.