Verordnung der Landesregierung vom 3. Dezember 2019, mit der nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Anordnung zur Verbringung der Leiche erlassen werden
StF: LGBl. Nr. 91/2019
Gemäß § 3 Absatz 5 des Gesetzes über das Leichen- und Bestattungswesen (Kärntner Bestattungsgesetz – K-BStG), LGBl. Nr. 61/1971, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 61/2019, wird verordnet:
Im RIS seit
08.02.2023
§ 1 Im RIS seit
Für den Inhalt und die Form der Anordnung zur Verbringung der Leiche wird die in der Anlage enthaltene Vorlage festgelegt.
Im RIS seit
08.02.2023
§ 2 Im RIS seit
Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.