Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 18. Juli 2023, mit der eine Mustergeschäftsordnung für Tourismusverbände erlassen wird
StF: LGBl. Nr. 61/2023
Aufgrund des § 27 Abs. 3 des Kärntner Tourismusgesetzes 2011 (K-TG), LGBl. Nr. 18/2012, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 96/2021, wird verordnet:
Im RIS seit
22.08.2023
§ 1 Im RIS seit
(1) In der Anlage zu dieser Verordnung ist die Mustergeschäftsordnung für Tourismusverbände enthalten.
(2) Die Mustergeschäftsordnung gilt für einen Tourismusverband, der innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 9 Abs. 1 K-TG keine Geschäftsordnung erlässt, bis zur Nachholung dieser Maßnahme.
Im RIS seit
22.08.2023
§ 2 Im RIS seit
Die Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung der Landesregierung, mit der eine Mustergeschäftsordnung erlassen wird, LGBl. Nr. 75/2012, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 53/2015, außer Kraft.
Im RIS seit
22.08.2023
Anl. 1 Im RIS seit
Vergleiche Mustergeschäftsordnung in der Anlage zu LGBl Nr 61/2023
Im RIS seit
22.08.2023