20000679•Kärntner Wasserbuchverordnung – K-WbV
20000679Kärntner Wasserbuchverordnung – K-WbVOrdinance01.12.2016
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"63 Wasserrecht"
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}Verordnung des Landeshauptmannes vom 18. Oktober 2016 betreffend die Ersichtlichmachung im Wasserbuch (Kärntner Wasserbuchverordnung – K-WbV)
StF: LGBl. Nr. 68/2016
Aufgrund des § 124 Abs. 5 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2014, wird verordnet:
Im RIS seit
01.09.2023
Ziel der Verordnung ist die übersichtliche Darstellung von wasserrechtlich bewilligten und nicht bewilligungspflichtigen Maßnahmen, deren Ersichtlichmachung im – für jeden Verwaltungsbezirk zu führenden – Wasserbuch im Rahmen der wasserwirtschaftlichen Ordnung geboten ist.
Im RIS seit
01.09.2023
(1) Im Wasserbuch sind folgende, über § 124 Abs. 2 WRG 1959 hinausgehende, neu verliehene Wasserrechte von Amts wegen ersichtlich zu machen:
(2) Im Wasserbuch sind auf Antrag des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten privat genutzte Trinkwasserversorgungsanlagen, die nicht unter die wasserrechtliche Bewilligungspflicht fallen, ersichtlich zu machen.
Im RIS seit
01.09.2023
(1) Die Ersichtlichmachung hat in Form einer Evidenz gemäß § 124 Abs. 3 WRG 1959 – auch in elektronischer Form – zu erfolgen.
(2) Die Evidenz für wasserrechtlich bewilligte Maßnahmen gemäß §§ 38 Abs.1 und 41 WRG 1959 (§ 2 Abs. 1 Z 1 und 3) hat zu enthalten:
(3) Inhalt der Evidenz für Entwässerungsanlagen (§ 2 Abs. 1 Z 2) sind
(4) Inhalt der Evidenz privat genutzter Trinkwasserversorgungsanlagen, die nicht unter die wasserrechtliche Bewilligungspflicht fallen (§ 2 Abs. 2), sind
Im RIS seit
01.09.2023
(1) Ersichtlichmachungen gemäß § 3 Abs. 1 bis 3 sind ab dem Inkrafttreten der Verordnung im Wasserbuch durchzuführen.
(2) Ersichtlichmachungen gemäß § 3 Abs. 4 können ab Inkrafttreten der Verordnung im Wasserbuch durchgeführt werden.
(3) Auf Antrag sind auch nachträglich bereits bestehende Wasserrechte ersichtlich zu machen.
Im RIS seit
01.09.2023
Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.
Im RIS seit
01.09.2023