20000937•Kärntner Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2024 – K-GVAV 2024
20000937Kärntner Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2024 – K-GVAV 2024Ordinance01.07.2024
Verordnung der Landesregierung vom 17. Juni 2024 über die Gemeindeverwaltungsabgaben (Kärntner Gemeindeverwaltungs¬abgaben¬ver-ord¬nung 2024 – K-GVAV 2024)
StF: LGBl. Nr. 40/2024
Aufgrund der §§ 1 und 2 des Kärntner Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes – K-LVAG, LGBl. Nr. 62/1970, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 111/2021, und des § 78 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 (WV), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023, wird verordnet:
Im RIS seit
01.07.2024
(1) Für das Ausmaß der gemäß § 1 Abs. 1 lit. b K-LVAG von den Parteien zu entrichtenden Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (eigener Wirkungsbereich der Gemeinde aus dem Bereich der Bundesvollziehung und der Landesvollziehung) gilt der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif (Anlage).
(2) Eine im Allgemeinen Teil (A) des Tarifes vorgesehene Verwaltungsabgabe ist nur dann zu entrichten, wenn keine Tarifpost des Besonderen Teiles (B) Anwendung findet.
Im RIS seit
01.07.2024
(1) Die Verwaltungsabgaben, und zwar sowohl die nach dieser Verordnung als auch die in den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, sind bei den Behörden der Gemeinde entweder
(2) Die Einhebung der Verwaltungsabgaben im bargeldlosen Zahlungsverkehr hat nach den für die Gemeinden geltenden Kassen- und Buchungsvorschriften zu erfolgen. Es ist den Parteien jedenfalls zu ermöglichen, die Gemeindeverwaltungsabgaben entweder durch Barzahlung, Einzahlung mit Erlagschein oder Banküberweisung zu entrichten. Die über die Barzahlung, Einzahlung mit Erlagschein oder Banküberweisung hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten Verwaltungsabgabe im bezughabenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Soweit der bezughabende Verwaltungsakt zulässigerweise elektronisch geführt wird, darf auch die erfolgte Entrichtung der Verwaltungsabgabe in dieser Form festgehalten werden.
Im RIS seit
01.07.2024
Die für die Führung der Verwaltungsgeschäfte und für die Führung der Gemeindekasse verantwortlichen Gemeindevertreter haben die vorschriftsmäßige Gebarung bezüglich der Verwaltungsabgaben unter Beachtung der für die Verwaltung des Gemeindevermögens bestehenden Vorschriften zu überwachen.
Im RIS seit
01.07.2024
(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2019, LGBl. Nr. 54/2019, außer Kraft.
Im RIS seit
01.07.2024
A. Allgemeiner Teil
Bewilligung erteilt wird
6,80
6,80
ausgenommen Übernahmsbestätigungen und Zahlungsbestätigungen
4,00
Anbringen, für jede Seite
1,90
4,00
4,00
4,00
2,70
B. Besonderer Teil
Euro
LGBl. Nr. 62/1996, und zwar:
6,80
41,50
968,20
41,50
3,50
20,80
415,00
34,50
34,50
69,20
34,50
34,50
41,50
LGBl. Nr. 62/1996
81,00
41,50
41,50
41,50
41,50
nach § 17 Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung – K-AGO, LGBl. Nr. 66/1998
691,70
gewerbebetrieben (§ 113 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994)
mit der Gültigkeit
8,20
24,80
49,60
4,00
9,50
96,80
13,60
34,50
345,60
83,00
StVO 1960 (§ 94d Z 9)
27,70
55,20
124,40
nach § 84 Abs. 3 StVO 1960 (§ 94d Z 10)
96,80
9,50
34,50
345,60
nach § 93 Abs. 6 StVO 1960 (§ 94d Z 18)
13,60
180,00
LGBl. Nr. 61/1971, sofern in der Gemeinde eine Leichenhalle vorhanden ist
66,70
LGBl. Nr. 61/1971
611,50
LGBl. Nr. 61/1971
222,40
611,50
138,10
Ankündigungsanlagen im Sinne des § 6 Abs. 1 Kärntner Ortsbildpflegegesetz
1990 – K-OBG, LGBl. Nr. 32/1990, und zwar:
83,00
165,90
teilungsgesetz – K-GTG, LGBl. Nr. 3/1985
27,70
gesetz – K-GKG, LGBl. Nr. 62/1999
108,00
1.422,00
Im RIS seit
01.07.2024
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "V",
"indizes": [
"37 Verwaltungsabgaben und Gebühren"
],
"citations": [],
"source_id": "LKT40019584",
"applikation": "LrKons",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": "LGBl.Nr. 40/2024",
"stammnorm_bgblnummer": "40/2024"
},
"content": {
"source_id": "LKT40019584",
"bundesland": "K",
"applikation": "LrKons"
}
}