Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 14. Jänner 2025, mit der Bauschbeträge für den Ersatz der bei der Durchführung einer Landesvolksbefragung erwachsenden Kosten festgelegt werden
StF: LGBl. Nr. 5/2025
Auf Grund des § 18 Abs. 3 des Volksbefragungsgesetzes – K-VbefrG, LGBl. Nr. 30/1975, zuletzt in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 82/2023, wird verordnet:
Im RIS seit
22.01.2025
§ 1 Im RIS seit
Für die übrigen den Gemeinden erwachsenden Kosten wird ein Betrag von € 1,50 je verzeichneter Person im Wählerverzeichnis (Stimmverzeichnis), als Kostenersatz festgesetzt.
Im RIS seit
22.01.2025
§ 2 Im RIS seit
Für die Berechnung ist das für die Volksbefragung abgeschlossene Wählerverzeichnis (Stimmverzeichnis) maßgebend.