Verordnung der Landesregierung vom 25. November 2025, mit der die Höhe der zumutbaren Wohn- und Betriebskosten pro monatlichem Einkommen festgesetzt wird (Kärntner Wohnbeihilfeverordnung 2026)
StF: LGBl. Nr. 72/2025
Aufgrund des § 8 Abs. 4 iVm § 6 Abs. 6 des Kärntner Wohnbeihilfegesetzes – K-WBHG, LGBl. Nr. 82/2024, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 30/2025, wird verordnet:
Im RIS seit
07.01.2026
§ 1 Im RIS seit
Die zumutbaren Wohn- und Betriebskosten betragen bei einem monatlichen Einkommen:
Im RIS seit
07.01.2026
§ 2 Im RIS seit
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.