Verordnung der Landesregierung vom 7. März 2000, Zl. -11-ALL-27/4-2000, mit der die
Tierseuchenfondsbeiträge und der Zeitpunkt ihrer Einhebung festgesetzt werden.
Auf Grund des § 4 des Tierseuchenfondsgesetzes 1995 – K-TSFG, LGBl. Nr. 58/1995, in der Fassung der Gesetze, LGBl. Nr. 86/1996 und LGBl. Nr. 56/1998, wird verordnet:
§ 1
Für das Jahr 2000 wird der Tierseuchenfondsbeitrag für die Tierbestände in landwirtschaftlichen oder
sonstigen Betrieben wie folgt festgelegt:
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit der Einhebung der Tierseuchenfondsbeiträge ist unmittelbar nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung zu beginnen.