Verordnung der Landesregierung vom 23. Jänner 2001, Zl. -11-FIAG-18/5-2000, über die Form und den Inhalt der Formulare für die Jahresfischerkarten und die Fischergastkarten sowie betreffend nähere Regelungen über das Dienstabzeichen und den Dienstausweis für Fischereiaufsichtsorgane (Kärntner Fischerkarten- und Dienstausweisverordnung – K-FDV)
Auf Grund der §§ 26, 30, 33 und 39 Abs. 3, 4 und 5 des Kärntner Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 62/2000, wird verordnet:
§ 1
(1) Das Formular für die Jahresfischerkarte hat dem Muster der Anlage 1 zu entsprechen.
(2) Das Formular für die Fischergastkarte hat dem Muster der Anlage 2 zu entsprechen.
§ 2
(1) Das Dienstabzeichen für Fischereiaufsichtsorgane ist nach der in der Anlage 3 enthaltenen Abbildung und Beschreibung herzustellen.
(2) Der Dienstausweis für Fischereiaufsichtsorgane ist nach dem Muster der Anlage 4 auszustellen.
§ 3
Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.