Verordnung der Landesregierung vom 6. März 2001, Zahl: -11-FIAG-23/2-2001, über die Schonzeiten und Mindestfangmaße (Brittelmaße) für Wassertiere (Kärntner Fischereischonzeitenverordnung – K-FSV)
Auf Grund des § 34 Abs. 1 des Kärntner Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 62/2000, wird verordnet:
§ 1
Schonzeiten
(1) Schonzeiten werden für die nachstehend angeführten Fischarten wie folgt festgesetzt:
(2) Schonzeiten werden für die nachstehend angeführten Krustentierarten wie folgt festgesetzt:
(3) Schonzeiten werden für die nachstehend angeführten Muschelarten wie folgt festgesetzt:
§ 2
Mindestfangmaße
(1) Nachstehend angeführte Fisch- und Krustentierarten dürfen nicht unter dem folgenden Mindestfangmaß
gefangen werden:
(2) Die im Abs. 1 angeführten Mindestfangmaße sind von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse
(Schwanzende) zu rechnen.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.