LGBL_KA_20010413_28•Kärntner Fischereilehrplanverordnung
LGBL_KA_20010413_28Kärntner FischereilehrplanverordnungGazette13.04.2001
Auf Grund der §§ 26 Abs. 4, 5, 6 und 7, 40 Abs. 4, 41 Abs. 7, 8, 10 und 11, und 65 Abs. 19 des Kärntner Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 62/2000, wird verordnet:
§ 1
Der Lehrplan für die Unterweisungen nach § 26 Abs. 5 lit. a K-FG hat nachstehend angeführte Gegenstände zu umfassen. Die Mindestzahl der Lehrstunden für die einzelnen Gegenstände beträgt:
GegenstandMindestzahl der
Lehrstunden
Fischereirechtliche, naturschutz- und tierschutzrechtliche Vorschriften, soweit
sie Wassertiere betreffen 2
Gewässerökologie1
Fischkunde3
Fischhege 0,5
Gerätekunde 0,5
Regeln der Weidgerechtigkeit1
§ 2
Der Lehrplan für die Unterweisungen nach § 26 Abs. 5 lit. c und nach Abs. 6 K-FG hat nachstehend angeführte Gegenstände zu umfassen. Die Mindestzahl der Lehrstunden für die einzelnen Gegenstände beträgt:
GegenstandMindestzahl der
Lehrstunden
Fischereirechtliche Vorschriften des Landes Kärnten3
Naturschutz- und tierschutzrechtliche Vorschriften des Landes Kärnten
§ 3
Der Lehrplan für die Unterweisungen nach §§ 40 Abs. 4 und 65 Abs. 19 K-FG hat nachstehend angeführte Gegenstände zu umfassen. Die Mindestzahl der Lehrstunden für die einzelnen Gegenstände beträgt:
GegenstandMindestzahl der
Lehrstunden
Kärntner Rechtsvorschriften
auf den Gebieten des Fischereirechtes8
Kärntner Rechtsvorschriften
auf den Gebieten des Natur- und Tierschutzes, soweit sie
Wassertiere betreffen8
§ 4
Der Lehrplan für den Fachkurs nach § 41 Abs. 7 K-FG hat nachstehend angeführte Gegenstände zu umfassen. Die Mindestzahl der Lehrstunden für die einzelnen Gegenstände beträgt:
GegenstandMindestzahl der
Lehrstunden
Gewässerökologie 4
Fischkunde 4
Fischhege 2
Gerätekunde 1
Weidgerechte Ausübung des Fischfanges 1
Kärntner Rechtsvorschriften
auf den Gebieten des Fischereirechtes und des Natur- und Tierschutzes,
soweit sie Wassertiere betreffen16
§ 5
Die Höhe der Gebühr für die Teilnahme an den Unterweisungen darf folgende Höchstbeträge nicht überschreiten:
§ 6
Die Höhe der Gebühr für die Teilnahme am Fachkurs nach § 41 Abs. 7 K-FG darf den Höchstbetrag von 105,– Euro nicht überschreiten
§ 7
Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 treten
Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Dr. Haider
Der Landesamtsdirektor:
Dr. Sladko
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