Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Die Kärntner Gemeindehaushaltsordnung, LGBl. Nr. 2/1999, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 51/1999, wird wie folgt geändert:
„(4) Die Voranschlagsbeträge sind derart aufzurunden oder abzurunden, dass sie durch hundert teilbar sind."
„(1) Gemeindebedienstete dürfen für die Gemeinde Zahlungen nur in Euro entgegennehmen."
- § 44 Abs. 3 lautet:
„(3) Alle Geschäftsfälle sind mit ihrem Geldwert in Euro zu verrechnen."
Artikel II
(1) Solange nach bundesrechtlichen Rechtsvorschriften der österreichische Schilling noch die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels hat, dürfen Gemeindebedienstete nach § 33 Abs. 1 auch Zahlungen in Schillingbeträgen entgegennehmen.
(2) Bis zum 31. Dezember 2001 sind gemäß § 44 Abs. 3 alle Geschäftsfälle mit ihrem Geldwert in österreichischer Währung zu verrechnen.
(3) Bis zum 31. Dezember 2001 tritt im Art. I Z. 8 (§ 67 Abs. 1 Z. 1 und 2) an die Stelle des Betrages „200 Euro" jeweils der Betrag „S 2.750,–"
(4)Art. I Z 1 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Der Präsident des Landtages:
DI F r e u n s c h l a g
Der Landesrat:
W u r m i t z e r