LGBL_KA_20010606_41•Verordnung, mit der bestimmt wird, welche Bienenrasse innerhalb eines Umkreises von der Belegstelle „Johannsenruhe" gehalten werden darf
LGBL_KA_20010606_41Verordnung, mit der bestimmt wird, welche Bienenrasse innerhalb eines Umkreises von der Belegstelle „Johannsenruhe" gehalten werden darfGazette06.06.2001
Aufgrund des § 10 Abs. 1 und 5 des Gesetzes über die Haltung, Wanderung und Zucht der Bienen, LGBl. Nr. 16/1956, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 22/1964, wird verordnet
§ 1
Innerhalb eines Umkreises von 3 km von dem in der Anlage 1 dargestellten Standort der Belegstelle zur Zucht von Bienenköniginnen mit der Bezeichnung „Johannsenruhe" auf dem Grundstück Nr. 333/18, KGMatschach, Gemeinde Feistritz im Rosental, soweit dieser Umkreis im Bereich des Bundeslandes Kärnten liegt, dürfen nur die dem Belegstelleninhaber gehörigen Bienen eingebracht und gehalten werden.
§ 2
Anschließend an den im § 1 angeführten Umkreis dürfen auf einer ringförmigen Fläche mit einer Breite von 2 km, soweit diese Fläche im Bereich des Bundeslandes Kärnten liegt, nur gekörte Bienen der Rasse „Carnica Karawanken" eingebracht und gehalten werden.
§ 3
Die Grenzen der in § 1 und § 2 festgelegten Flächen sind in der Digitalen Amtlichen Österreichischen Karte 1:50.000 (ÖK 50), Blatt Nr. 211, herausgegeben vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, Wien, in der Anlage 2 als Übersichtskarte dargestellt.
§ 4
Die Kundmachung des Planes laut Anlage 2 im Maßstab 1:10.000 erfolgt gemäß § 2a des Kärntner Kundmachungsgesetzes, LGBl. Nr. 25/1986, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 57/1998, durch Auflage zur öffentlichen Einsicht in den Gemeindeämtern Feistritz im Rosental und Ferlach sowie in der für die rechtlichen Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung
§ 5
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 13 des Gesetzes über die Haltung, Wanderung und Zucht der Bienen bestraft
§ 6
Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Der Landesamtsdirektor:
Dr. S l a d k o
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