Verordnung der Landesregierung vom 4. September 2001, Zahl: 1W-ALL-1/43- 2001, mit der Bauschbeträge für den Ersatz der aus der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz
erwachsenden Kosten
festgelegt werden
Auf Grund des § 48 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311,
in der Fassung BGBl. I Nr. 124/1998, wird verordnet:
§ 1
Als Kostenersatz nach § 48 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 wird für die Jahre 2001 bis 2005 ein Bauschbetrag von 14 Euro für jedes begonnene Hundert der in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichneten
Personen festgesetzt.
§ 2
Für die Berechnung des Kostenersatzes für die Jahre 2001 bis 2005 ist die Anzahl der Personen, die am 31. Dezember des jeweiligen vorherigen Jahres in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichnet waren, maßgebend.
§ 3
Bis zum 31. Dezember 2001 tritt an die Stelle des Betrages von 14 Euro der Betrag von S 192,–.