LGBL_KA_20011127_103•Kärntner Alternativenergieverordnung
LGBL_KA_20011127_103Kärntner AlternativenergieverordnungGazette27.11.2001
Auf Grund der §§ 48 Abs. 4, 48h Abs. 1, 48j, 48k Abs. 6 und 48l Abs. 1 des Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes – K-ElWOG, LGBl. Nr. 5/1999, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 75/2001, wird verordnet:
Kleinwasserkraftzertifikate
§ 1
Anerkennung als Kleinwasserkraftanlage
Ansuchen um Anerkennung als Kleinwasserkraftanlage nach § 48i K-ElWOG sind bei der Behörde mit dem vollständig ausgefüllten Formular gemäß Anlage 1 unter Beilage der erforderlichen Unterlagen einzubringen.
§ 2
Inhalt des Kleinwasserkraftzertifikates
Kleinwasserkraftzertifikate haben jeweils zu enthalten:
§ 3
Beglaubigung der Kleinwasserkraftzertifikate
(1) Der Netzbetreiber, in dessen Netz die Energie eingespeist wird, hat entweder auf der Grundlage von automationsunterstützter (online) Ablesung oder von gerechneten Werten oder durch Eigenablesung der Betreiber die ausgegebenen Kleinwasserkraftzertifikate unter Angabe des Datums mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung innerhalb eines Monats nach Einspeisung auf dem jeweiligen Zertifikatskonto des Anlagenbetreibers zu beglaubigen.
(2) Werden die Kleinwasserkraftzertifikate auf Basis von gerechneten Werten oder Eigenablesung des Netzbetreibers beglaubigt, hat der Netzbetreiber mindestens einmal jährlich nach Vorliegen der aus der Anlage abgegebenen und gemessenen Energie allfällige Differenzen bei den nächstfolgenden Beglaubigungen zu berücksichtigen. Die Kontrolle obliegt der verwaltenden Stelle gemäß § 48k Abs. 5 K-ElWOG.
(3) Der Netzbetreiber hat über die Beglaubigung von Kleinwasserkraftzertifikaten ein Verzeichnis zu führen und der Behörde sowie der verwaltenden Stelle jederzeit Einsicht in das Verzeichnis zu gewähren.
§ 4
Nachweis der Kleinwasserkraftzertifikate
(1) Nachweispflichtige gemäß § 48l K-ElWOG haben der verwaltenden Stelle halbjährlich den Nachweis zu erbringen, dass gemäß § 48l K-ElWOG für 8 vH ihrer Abgabe von elektrischer Energie an Endverbraucher in Kärnten Kleinwasserkraftzertifikate aus anerkannten Kleinwasserkraftwerksanlagen vorliegen.
(2) Auf Grund der Meldungen der Bilanzgruppenverantwortlichen gemäß § 48d Abs. 1 lit. h K-ElWOG hat die verwaltende Stelle die Menge der in Kärnten abgegebenen elektrischen Energie je Nachweispflichtigen zu ermitteln und die Menge der nachzuweisenden Kleinwasserkraftzertifikate festzulegen. Diese Menge ist den Nachweispflichtigen am Ende des jeweiligen Zeitraumes gemäß Abs. 1 schriftlich oder automationsunterstützt bekannt zu geben.
Ökostromanlagen
§ 5
Anerkennung als Ökostrom- oder
KWK-Anlage
(1) Ansuchen um Anerkennung als Ökostrom- oder KWK-Anlage sind bei der Behörde mit dem Formular gemäß Anlage 2 unter Beilage der erforderlichen Unterlagen einzubringen.
(2) Änderungen der Zusammensetzung der eingesetzten Energieträger oder wesentlicher Teile der Anlage sind der Behörde unverzüglich bekannt zu geben.
(3) Netzbetreiber haben der Behörde Mitteilung zu machen, wenn sie Grund zur Annahme haben, dass eine anerkannte Ökostrom- oder KWK-Anlage, die in ihr Netz einspeist, nicht oder nicht mehr den Voraussetzungen gemäß §§ 3 Z 48 und 48h K-ElWOG entspricht
§ 6
Sonstige Abfälle mit biogenem Anteil
(1) Folgende Abfälle, ausgenommen Tiermehl, gelten als Biomasse bzw. als Abfall mit hohem biogenem Anteil ( § 48h Abs. 1 K-ElWOG):
SN1Abfallbezeichnung
11102Überlagerte Lebensmittel
11103Spelzen, Spelzen- und Getreidestaub
11104Würzmittelrückstände
11110Melasse
11111Teig
11112Rübenschnitzel, Rübenschwänze
11401Überlagerte Genussmittel
11402Tabakstaub, Tabakgrus, Tabakrippen
11404Malztreber, Malzkeime, Malzstaub
11405Hopfentreber
11406Ausputz- und Schwimmgerste
11415Trester
11416Fabrikationsrückstände von Kaffee (zB Röstgut und Extraktionsrückstände)
11417Fabrikationsrückstände von Tee
11418Fabrikationsrückstände von Kakao
11419Hefe und hefeähnliche Rückstände
11423Rückstände und Abfälle aus der Fruchtsaftproduktion
11701Futtermittel
11702Überlagerte Futtermittel
12101Ölsaatenrückstände
12102Verdorbene Pflanzenöle
12301Wachse
12302Fette (zB Frittieröle)
12501Inhalt von Fettabscheidern
12503Öl-, Fett- und Wachsemulsionen
12702Schlamm aus der Speisefettproduktion
12703Schlamm aus der Speiseölproduktion
12704Zentrifugenschlamm
17101Rinde
17102Schwarten, Spreißel aus sauberem, unbeschichtetem Holz
17103Sägemehl und Sägespäne aus sauberem, unbeschichtetem Holz
17104Holzschleifstaub und -schlämme
17114Staub und Schlamm aus der Spanplattenherstellung
17115Spanplattenabfälle
17201Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt
17202Bau- und Abbruchholz*
17203Holzwolle, nicht verunreinigt
17207Eisenbahnschwellen
17209Holz (zB Pfähle und Masten), ölimprägniert
18101Rückstände aus der Zellstoffherstellung (Spuckstoffe und Äste)
18401Rückstände aus der Papiergewinnung (Spuckstoffe) ohne Altpapieraufbereitung
18702Papier und Pappe, beschichtet
19901Stärkeschlamm
19903Gelatineabfälle
19904Rückstände aus der Kartoffelstärkeproduktion
19905Rückstände aus der Maisstärkeproduktion
19906Rückstände aus der Reisstärkeproduktion
19909Sudkesselrückstände (Seifenherstellung)
19911Darmabfälle aus der Verarbeitung
53504Trester von Heilpflanzen
91601Viktualienmarkt-Abfälle
91701Garten- und Parkabfälle
94705Inhalte aus Fettfängen
94901Rückstände aus der Gewässerreinigung (Bachabkehr-, Abmäh- und Abfischgut)
94902Rechengut aus Rechenanlagen von Kraftwerken
1 SN bedeutet die Schlüsselnummer des österreichischen Abfallkatalogs (ÖNORM S 2100).
(2) Unbedeutende Verunreinigungen (produktionsbedingte nicht biogene Anteile) in der Biomasse (maximal 5 Prozent), die als Prozessrückstände zu werten sind, sind zur Gänze als Biomasse anzuerkennen.
Nähere Regelung über Ausweisung der Primärenergieträger
§ 7
Verpflichtete
(1) Stromhändler, die Endverbraucher in Kärnten beliefern, sind ab 1. Oktober 2001 verpflichtet, auf jeder Stromrechnung, die einem Endverbraucher zugeht, den Anteil an den verschiedenen Primärenergieträgern auszuweisen, auf Basis derer die von ihnen gelieferte elektrische Energie erzeugt worden ist.
(2) Die Verpflichteten haben die jeweils gültigen Anteile an Primärenergieträgern gemäß Kennzeichnung des § 9 in ihren Geschäftsbericht aufzunehmen.
§ 8
Betrachtungszeitraum
(1) Auf Stromrechnungen sind die jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr eingesetzten Primärenergieträger auszuweisen.
(2) Ist eine Betrachtung nach Abs. 1 für einen Stromhändler auf Grund der Neuaufnahme seines Geschäftes nicht möglich, so ist der jeweils vor der Versendung der Stromrechnung verfügbare Betrachtungszeitraum heranzuziehen. Spätestens drei Monate nach der Neuaufnahme des Geschäftes hat die erstmalige Kennzeichnung auf den Rechnungen zu erfolgen. Nach einer erstmaligen Festlegung der Kennzeichnung ist diese bis zum Zeitpunkt, zu dem die in Abs. 1 festgelegte Regelung umgesetzt werden kann, halbjährlich anzupassen
§ 9
Kennzeichnung
(1) Stromhändler haben auf der Stromrechnung einen Mix (Händler- oder Produktmix) auf Basis ihrer Gesamtlieferung an Endverbraucher anzugeben, der die Anteile an den verschiedenen Primärenergieträgern gemäß
§ 48 Abs. 4 K-ElWOG ausweist. Der Händlermix gibt die Anteile der einzelnen Primärenergieträger am gesamten Lieferumfang an alle Endverbraucher an. Der Produktmix gibt die Anteile der Primärenergieträger am Lieferumfang an einzelne Endverbrauchergruppen an.
(2) Die Anteile an den verschiedenen Primärenergieträgern sind auf der Stromrechnung in Prozentzahlen entweder nach dem Händler- oder Produktmix auszuweisen. Können keine Nachweise gemäß § 10 erbracht werden und sind somit die Primärenergieträger unbekannt, hat eine rechnerische Zuordnung dieser Mengen auf der Grundlage des aktuellen UCTE-Gesamterzeugungsmix zu erfolgen. Dieser Mix ist im Internet auf www.ucte.org im Bereich Statistik/Erzeugung veröffentlicht.
(3) Die Kennzeichnung hat folgende Angaben zu enthalten:
Stromkennzeichnung (Produkt-/Händlermix*)
StromerzeugungAnteile in Prozenten
a) bekannte Primärenergieträger:
Ökoenergie.....................%
Wasserkraft.....................%
Gas.....................%
Erdölprodukte.....................%
Kohle.....................%
Atomenergie.....................%
Sonstige.....................%
b) unbekannte Primärenergieträger, daher
rechnerische Zuordnung auf der Grundlage
des aktuellen UCTE-Gesamterzeugungsmix:
Wasserkraft.....................%
Atomenergie.....................%
konv. Wärmekraft.....................%
(4) Unter „sonstigen Primärenergieträgern" sind jene bekannten Energieträger zu verstehen, die keinen anderen im Abs. 3 aufgezählten Primärenergieträgern entsprechen.
(5) Andere Vermerke und Hinweise auf der Stromrechnung dürfen nicht zur Verwechslung mit der Kennzeichnung führen.
§ 10
Nachweise
(1) Stromhändler haben die Angaben über die Kennzeichnung durch eine jährlich zu erstellende Dokumentation nachzuweisen. In der Dokumentation muss die Aufbringung der von den Stromhändlern an Endverbraucher gelieferten Mengen, gegliedert nach den Primärenergieträgern gemäß § 48 Abs. 4 K-ElWOG, schlüssig dargestellt werden.
(2) Die Dokumentation muss von einem Wirtschaftsprüfer geprüft sein. Der Wirtschaftsprüfer hat die schlüssige Darstellung an Hand einer Liste der Vertragspartner mit einer Aufschlüsselung der Geschäftsvolumen sowie einer Dokumentation der Eigenerzeugung zu bestätigen, dass die Gesamtlieferung des Stromhändlers an Endverbraucher innerhalb eines bestimmten Zeitraumes unter Angabe des jeweiligen Primärenergieträgers mit der Eigenerzeugung, den Bezügen gemäß Verträgen oder Kraftwerksbeteiligungen, den Bezügen auf Grund von Herkunftsnachweisen und den Bezügen, die gemäß § 9 Abs. 2 zugeordnet sind, übereinstimmt.
(3) Herkunftsnachweise müssen Angaben zu den Primärenergieträgern, mit denen die elektrische Energie erzeugt worden ist, zu Ort der Erzeugung sowie über Namen und Anschrift des Erzeugers enthalten. Die Herkunftsnachweise sind von einer nach dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung BGBl. Nr. 430/1996, zugelassenen Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle zu bestätigen. § 3 Akkreditierungsgesetz gilt sinngemäß.
(4) Stromhändler, die die Kennzeichnung nach dem Produktmix vornehmen, müssen dies gesondert gemäß Abs. 1 darstellen und gemäß Abs. 2 prüfen lassen. In der Darstellung ist anzugeben, wie viele Endverbraucher mit welcher Menge, gegliedert nach den Primärenergieträgern gemäß § 48 Abs. 4 K-ElWOG, beliefert worden sind. Händler- und Produktmix müssen mit der Gesamtmenge, die für die Belieferung von Endverbrauchern erforderlich war, übereinstimmen.
§ 11
Überwachung
Kosten
(1) Stromhändler haben auf Verlangen der Behörde die Nachweise gemäß § 10 und die Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers vorzulegen.
(2) Kosten, die den Stromhändlern auf Grund der Kennzeichnung entstehen, haben sie selbst zu tragen.
§ 12
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Abs. 2 am 1. Dezember 2001 in Kraft.
(2) Der 1. Abschnitt tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) Maßnahmen, die erforderlich sind, damit der Markt für Kleinwasserkraftzertifikate ab dem Zeitpunkt 1. Jänner 2002 funktionieren kann, dürfen bereits ab dem Zeitpunkt der Kundmachung dieser Verordnung gesetzt werden.
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Der Landesamtsdirektor:
Dr. S l a d k o
Anlage 1
An das Amt der Kärntner Landesregierung
Abteilung 8
Mießtaler Straße 1
9021 Klagenfurt
Antrag
auf Anerkennung als Kleinwasserkraftanlage
gemäß § 48j Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2001
Betreiber der Anlage:Name:
Straße:
Plz., Ort:
Telefon/Telefax:
Name und Standort der Anlage:Name:
Standort:
Bezirkshauptmannschaft:
Wasserbuch PZ:
Gewässer:
Verteilnetzbetreiber, in dessen
Netz die Energie eingespeist wird
(Name, Adresse):
Übergabepunkt:
Anlagenkenndaten:
Ausbauwassermenge (Konsens):m3/s
Ausbaufallhöhe/Nettofallhöhe bei Ausbaudurchfluss:m
Maximale Turbinenleistung:kW
Engpassleistung (elektrische Leistung ab Generatorklemme):kW
Jahresenergieerzeugung an elektrischer Energie (Regelarbeitsvermögen):MWh
Jahreseinspeisung an elektrischer Energie ins Verteilnetz:MWh
Turbinentyp:
Für die Anlage liegt ein Genehmigungsbescheid der Behörde vor:
Ausstellende Behörde:
Bescheid vom:
Geschäftszahl:
Wasserbuch PZ:
Wasserrecht bis:
Der wasserrechtliche Bescheid und die Spezifikation des Generators sind in Kopie beizulegen!
DatumFirmenmäßige Unterschrif
Anlage 2
An das Amt der Kärntner Landesregierung
Abteilung 8
Mießtaler Straße 1
9021 Klagenfurt
Antrag
auf Anerkennung als Ökostrom- oder KWK-Anlage
gemäß § 48h Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2001
Betreiber der Anlage:Name:
Straße:
Plz., Ort:
Telefon/Telefax:
E-Mail:
Standort der Anlage:Straße:
Plz., Ort:
Verteilnetzbetreiber, in dessen
Netz die Energie eingespeist wird:
Übergabepunkt:
Eingesetzte Energieträgerfeste Biomasse
flüssige Biomasse
(Brennstoffe):Biogas
Zutreffendes ankreuzen Deponiegas
(auch Mehrfachnennungen)Klärgas
Windkraft
Geothermie
Sonnenenergie (Photovoltaik)
Abfälle mit hohem biogenem Anteil
Sonstige (Tiermehl etc.)
fossile Brennstoffe
Bei Einsatz von fester oderWaldhackgut1
flüssiger Biomasse:Jahresmenge in kWh:
Bei Einsatz von gasförmigerGülle
Biomasse (Biogasanlagen):Jahresmenge in Prozent der eingesetzten Stoffe:
Anlagenkenndaten:
Bei Feuerungsanlagen
Thermische Kesselleistung gesamtkW
Elektrische Engpassleistung (elektrische Leistung ab Generatorklemme):kW
Jahresenergieerzeugung elektrische EnergieMWh
Jährlich eingespeiste Nettostrommenge4MWh
Art des Umwandlungsprozesses der WärmeenergieDampfprozess
in elektrische Energie
ORC-Prozess
andere
Bei Verwendung mehrerer Brennstoffe sind die jeweiligen Anteile
an der jährlichen Nettostromeinspeisung gesondert anzugeben!
Bei Verbrennungskraftmaschinen
Thermische LeistungkW
Elektrische Engpassleistung (elektrische Leistung ab Generatorklemme):kW
Jahresenergieerzeugung elektrische EnergieMWh
Jährlich eingespeiste Nettostrommenge4MWh
Jährliche Einspeisung von Abwärme in ein Fernwärmenetz6MWh
Bei Verwendung mehrerer biogener Brennstoffe sind die jeweiligen
Anteile an der jährlichen Nettostromeinspeisung gesondert anzugeben!
Bei Mischfeuerungsanlagen mit hohem biogenem Anteil sind die
Brennstoffanteile an der Stromerzeugung durch ein Gutachten
zu untermauern!
Bei Windkraftanlagen und Geothermieanlagen
Engpassleistung (elektrische Leistung ab Generatorklemme):kW
Jährlich eingespeiste NettostrommengeMWh
Bei Photovoltaikanlagen
Installierte Leistung (nach Standardtestbedingungen)kWp
Jährlich eingespeiste NettostrommengeMWh
Anlage wird der Sonne nachgeführtjanein
Modulfläche (brutto)m2
Dem Antrag ist eine Bestätigung eines befugten Elektrotechnikers über die sachgerechte Installation beizulegen5.
Für die Anlage liegt ein/e Genehmigungsbescheid/schriftliche Kenntnisnahme durch die Behörde vor:
Ausstellende Behörde:
Bescheid/schriftliche Kenntnisnahme vom:
Geschäftszahl:
Inbetriebnahme der Anlage am:
Der Bescheid (schriftliche Kenntnisnahme) ist in Kopie beizulegen.
Beilagen (bitte alle Beilagen anführen):
DatumFirmenmäßige Unterschrift des Anlagenbetreiber
Fußnoten:
1 Waldhackgut bezeichnet Hölzer aus heimischen Wäldern, die nach der Schlägerung ohne weiteren Bearbeitungsprozess gehäckselt werden.
2 Industrie- und Resthölzer, das sind Hölzer, die nach der Schlägerung einem Bearbeitungsprozess unterzogen wurden bzw. als Abfallprodukte einer anderen Nutzung zu verstehen sind, insbesondere fallen darunter Spreißel, Kappholz, Sägemehl, Hobelspäne, Schleifstaub, Nutzholzreste sowie auch Rinde. 3 Darunter fallen zB Stroh, spezielle biogene Reststoffe wie zB Schalen, Trester etc. 4 Die Nettostromeinspeisung ist die vom Generator erzeugte Strommenge minus Eigenbedarf der Stromerzeugungsanlage. Bei reinen Stromerzeugungsanlagen (ohne Koppelung mit Wärme-, Kälte- oder Produktionsanlage) ist also die gesamte Hilfsenergie selbst zu erzeugen. Bei gekoppelten Anlagen ist zu unterscheiden zwischen jenen Hilfsbetrieben, die ausschließlich oder zum überwiegenden Teil für die Produktion von Strom und welche Hilfsbetriebe auch oder überwiegend bei einer Anlage ohne Stromerzeugung benötigt würden. Zur korrekten Trennung und Zählung des Ökostromes und des für den normalen Eigenbedarf benötigten Netzstromes ist also auch die Sammelschiene und die dazu gehörige Stromzählung zu trennen. Auf der Sammelschiene „Ökostrom" sind also jene Stromverbraucher angeschlossen, die allein oder zum überwiegenden Teil für die Stromproduktion benötigt werden. An der Sammelschiene „Netz" sind alle Eigenbedarfseinrichtungen angeschlossen, die auch ohne Stromproduktion notwendig wären, wie zB Frischluft- und Saugzuggebläse, Hacker, Brennstofftransport, Abgasreinigung, Umwälzpumpen Heizkreis, Güllerührwerk.
5 Diese Bestätigung hat zu enthalten, dass bezüglich der Schutzmaßnahmen die einschlägigen ÖNORMen und ÖVE-Vorschriften, insbesondere die Schutzmaßnahmen nach ÖVE-EN 1 und 61727, eingehalten wurden. Die Module müssen über ein IEC 12215 oder ESTI/Ispra-(CEC-Spez. 503-)Prüfzeichen verfügen und nach Schutzklasse II ausgeführt werden. Die Wechselrichter müssen über ein CE-Kennzeichen verfügen. 6 Ein Fernwärmenetz besteht dann, wenn mehrere Dritte über dieses Netz mit Wärme versorgt werden und gültige Wärmelieferungsverträge vorliegen.
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