LGBL_KA_20011228_120•Landesverwaltungsabgabenverordnung 2002
LGBL_KA_20011228_120Landesverwaltungsabgabenverordnung 2002Gazette28.12.2001
Aufgrund der §§ 1 und 2 des Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 62/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 108/2001, wird verordnet:
§ 1
Ausmaß der Landesverwaltungsabgaben
(1) Für das Ausmaß der Landesverwaltungsabgaben, die gemäß § 1 Abs. 1 lit. a des Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes von den Parteien zu entrichten sind, gilt der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif.
(2) Eine im Allgemeinen Teil (A) des Tarifes vorgesehene Verwaltungsabgabe ist nur dann zu entrichten, wenn keine Tarifpost des Besonderen Teiles (B) Anwendung findet.
§ 2
Einhebungsarten
(1) Alle Verwaltungsabgaben, die von den Behörden des Landes eingehoben werden, sind entweder
(2) Wird die Verwaltungsabgabe in bar eingehoben, sind der Name der Partei, der Betreff der Amtshandlung und der eingehobene Betrag als Nachweis der Entrichtung in ein Gebührenbuch einzutragen und von der Partei gegenzuzeichnen. Auf den betreffenden Geschäftsstücken (amtliche Aufzeichnungen) über die Verleihung der Berechtigung oder über die sonstige Amtshandlung, die den Anlass zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe gegeben hat, oder, falls ein solches Geschäftsstück nicht in Betracht kommt, in dem über die betreffende Amtshandlung geführten Vermerk ist die laufende Nummer des Gebührenbuches und der eingehobene Betrag zu vermerken. Das Gebührenbuch kann auch automationsunterstützt geführt werden. In diesem Fall entfällt die Eintragung des Namens und die Gegenzeichnung der Partei sowie des Betreffs der Amtshandlung.
(3) Die Einhebung der Verwaltungsabgaben im bargeldlosen Zahlungsverkehr hat nach den für das Land geltenden Kassen- und Buchungsvorschriften zu erfolgen.
§ 3
Die mit der Führung der Verwaltungsgeschäfte betrauten Organe haben die vorschriftsmäßige Gebarung bezüglich der Verwaltungsabgaben unter ihrer dienstlichen Verantwortlichkeit zu überwachen.
§ 4
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft
(2) Mit Wirksamkeit dieser Verordnung tritt die Landesverwaltungsabgabenverordnung 1996, LGBl. Nr. 108/1995, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 18/1998, außer Kraft.
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Der Landesamtsdirektor:
Dr. S l a d k o
A) Allgemeiner Teil
Euro
B) Besonderer Teil
I. Staatsbürgerschaft
(Staatsbürgerschaftsgesetz 1985)
II. Veranstaltungswesen
(Kärntner Veranstaltungsgesetz 1997 – K-VAG 1997)
III. Kinowesen
(Kinogesetz 1962)
IV. Leichen- und Bestattungswesen
V. Jagd und Fischerei
Pro ha
0,20
bis zu einem Höchstbetrag von
508,70
Ausgenommen von dieser Tarifpost sind Bewilligungen, die dem Österreichischen Naturschutzbund oder den Tierschutzvereinen zum Zwecke der vorübergehenden Pflege von Taggreifvögeln und Eulen erteilt werden (§ 54 a Abs. 3 des Jagdgesetzes 2000)
VI. Grundverkehrsangelegenheiten
VII. Bauwesen
(Kärntner Bauordnung 1996)
Mindestabgabe
30,50
Höchstabgabe
508,70
Mindestabgabe
15,20
Höchstabgabe
305,20
Diese Anlagen unterliegen jedoch nur dann einer Abgabe gemäß lit. i, wenn diese Bewilligung nicht zusammen mit einer Bewilligung gemäß § 6 lit. a oder b erteilt wird.
VIII. Straßenverkehrswesen
(Straßenverkehrsordnung 1960)
Bewilligungen nach TP 52, 53 und 54 unterliegen jedoch nur dann einer Landesverwaltungsabgabe, wenn diese Akte der Vollziehung nicht in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen (§ 94 d).
IX. Heilvorkommen- und Kurortewesen
(Heilvorkommen- und Kurortegesetz)
X. Heil- und Pflegeanstalten
(Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999)
XI. Elektrizitätswesen
(Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz –
K-EIWOG, LGBl. Nr. 5/1999 idF LGBl. Nr. 75/2001 und Kärntner Elektrizitätsgesetz – K-EG, LGBl. Nr. 47/1969 idF LGBl. Nr. 9/1999)
XII. Naturschutzangelegenheiten
(Kärntner Naturschutzgesetz einschließlich der dazu ergangenen Verordnungen)
Anlage und Ausgestaltung derselben zu Badezwecken
174,40
Anlage von Sommerrodelbahnen
87,20
Anlage von Golfplätzen
261,60
Anlage von Tennisplätzen pro Feld
43,60
maximal
508,70
Anlage von Flugplätzen
508,70
Ausnahmebewilligungen zur Beeinträchtigung oder Zerstörung einer Naturhöhle (§ 34 Abs. 1) 26,10
Ausnahmebewilligungen für menschliche Eingriffe sowie das Betreten von geschützten Naturhöhlen (§ 37 Abs. 2) zur Sicherung des Bestandes der Höhlen 8,70
zur wissenschaftlichen Erforschung
8,70
zur Erkundung der Erschließungswürdigkeit als Schauhöhle 43,60
Bewilligung zum Aufsammeln des Inhaltes von Naturhöhlen und das Graben nach Einschlüssen (§ 38 Abs. 1)
für wissenschaftliche Zwecke
8,70
für sonstige Zwecke
43,60
Bewilligung zur Ausgestaltung von Naturhöhlen zu Schauhöhlen (§ 39 Abs. 1) 261,60
Bewilligung der Betriebsordnung (§ 39 Abs. 6)
26,10
Anerkennung von Personen als Höhlenführer (§ 40 Abs. 2 bis 2 d) 36,30
Bewilligung zum Sammeln von Mineralien und Fossilien unter Verwendung maschineller Einrichtungen, Spreng- oder Treibmittel oder sonstiger chemischer Hilfsmittel für wissenschaftliche Zwecke und für Zwecke der Lehre
26,10
Bewilligungen für das erwerbsmäßige Sammeln, Feilbieten und Handeln mit Mineralien und Fossilien
26,10
XIII. Nationalparkangelegenheiten
(Kärntner Nationalparkgesetz einschließlich der dazu ergangenen Verordnungen)
Die Tarifposten 74.a) bis c) gelten nicht für Vorhaben der Land- oder Forstwirtschaft, der Wildbach- und Lawinenverbauung, zur Sicherung des Schutzzweckes, der wissenschaftlichen Forschung und des Alpinismus. Bezüglich solcher gilt die Tarifpost 1. des A) Allgemeinen Teiles.
XIV. Campingwesen
(Campingplatzgesetz 1970)
XV. Schischulen
(Kärntner Schischulgesetz 1997, K-SSchG)
XVI. Bergsteigerschulen
(Berg- und Schiführergesetz)
XVII. Tanzunterrichtswesen
(Tanzunterrichtsgesetz 1992 – K-TUG))
XVIII. Tierschutzangelegenheiten
(Kärntner Tierschutz- und Tierhaltungsgesetz 1996 – K-TTG)
XIX. Washingtoner
Artenschutzübereinkommen
(Gesetz über Maßnahmen des Landes
zur Durchführung des Washingtoner
Artenschutzübereinkommens)
XX. Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 1994
290,60
XXI. Totalisateur- und Buchmacherwesen
(Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz – K-TBWG)
XXII. Verschiedenes
XXIII. Angelegenheiten nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
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