„(1a) Im Übrigen sind Ausländer hinsichtlich der Anerkennung gemäß Abs. 1 den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gleichgestellt, soweit sich dies aus Verträgen der Europäischen Union mit anderen Staaten ergibt."