LGBL_KA_20041223_60•Höhe der Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, Änderung
LGBL_KA_20041223_60Höhe der Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, ÄnderungGazette23.12.2004
Auf Grund der §§ 5, 7, 8 und 13 des Kärntner Fleischuntersuchungsgebührengesetzes, LGBl. Nr. 34/1995, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Kärntner Landesregierung betreffend die Festsetzung der Höhe der Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen, LGBl. Nr. 52/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 126/2001, wird wie folgt geändert:
(gemäß Fischuntersuchungsverordnung, BGBl. II Nr. 42/2000) je angefangene Viertelstunde
„(5) In Schlachtstätten gemäß § 1 Abs. 1 und 2, sofern sie nicht unter Abs. 7 fallen, gebührt für die Probenentnahme, die Verpackung und den Versand von Proben zum Zwecke weitergehender, insbesondere bakteriologischer Fleischuntersuchungen und TSE-Untersuchungen an die Landesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen Ehrental ein Zuschlag in der Höhe von § 13,00."
Abs. 6 bis 8 angefügt:
„(6) In Schlachtstätten gemäß § 1 Abs. 1 und 2, sofern sie nicht unter Abs. 7 fallen, gebührt für eine entnommene Probe gemäß Abs. 5, die an eine veterinärmedizinische Untersuchungsanstalt außerhalb von Kärnten eingesendet wird, ein Zuschlag in der Höhe von E 7,27 sowie die jeweiligen Versandkosten.
(7) In Schlachtstätten gemäß § 1 Abs. 2, in denen an Schlachttagen von TSE-untersuchungspflichtigen Tieren durchschnittlich acht TSE-Proben entnommen werden, beträgt der Zuschlag für die TSE-Probenentnahme E 3,63, für andere Probenentnahmen E 7,27 sowie die jeweiligen Versandkosten.
(8) In Schlachthöfen gemäß § 1 Abs. 3 ist bei Schlachtungen werktags von 5 bis 6 Uhr anstatt eines Zuschlages nach Abs. 1 ein Zuschlag zur Grundgebühr in der Höhe von E 0,22 je Schwein zu entrichten."
Artikel II
Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Der Landesamtsdirektor i. V.:
Dr. P l a t z e r
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