Aufhebung von Bestimmungen in Verordnungen des Gemeinderates der Stadt Villach, mit denen
Vergnügungssteuern ausgeschrieben werden, durch den Verfassungsgerichtshof | Omnilex
LGBL_KA_20041223_62•Aufhebung von Bestimmungen in Verordnungen des Gemeinderates der Stadt Villach, mit denen
Vergnügungssteuern ausgeschrieben werden, durch den Verfassungsgerichtshof
Aufhebung von Bestimmungen in Verordnungen des Gemeinderates der Stadt Villach, mit denen
Vergnügungssteuern ausgeschrieben werden, durch den Verfassungsgerichtshof
LGBL_KA_20041223_62Aufhebung von Bestimmungen in Verordnungen des Gemeinderates der Stadt Villach, mit denen
Vergnügungssteuern ausgeschrieben werden, durch den VerfassungsgerichtshofGazette23.12.2004
Kundmachung der Landesregierung vom 13. Dezember 2004, Zahl: -2V-LG-825/6-2004, über die Aufhebung von Bestimmungen in Verordnungen des Gemeinderates der Stadt Villach, mit denen Vergnügungssteuern ausgeschrieben werden, durch den Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2004, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. Oktober 2004, V 4,5/04-11, V 18/04-9, ausgesprochen:
„§ 2 Abs. 1 lit. d der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Villach vom 17. April 1996, mit der Vergnügungssteuern ausgeschrieben werden, § 2 Abs. 1 lit. d der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Villach vom 15. Oktober 1997, mit der Vergnügungssteuern ausgeschrieben werden, sowie § 2 Abs. 1 lit. d der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Villach vom 30. November 2001, mit der Vergnügungssteuern ausgeschrieben werden, werden als gesetzwidrig aufgehoben.
Die als gesetzwidrig erkannten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden."