Auf Grund des § 76 Abs. 7 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2004, wird verordnet:
§ 1
Für die Ablagerung von Siedlungsabfällen, die mehr als fünf Masseprozent TOC beinhalten, wird eine Ausnahme vom Verbot der Deponierung auf Massenabfalldeponien bis zum 31. Dezember 2008 festgelegt.
§ 2
Eine Ablagerung der im § 1 bezeichneten Abfälle ist nur unter der Bedingung zulässig, dass
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.