Aufhebung einer Bestimmung der Verordnung der Stadtgemeinde St. Veit/Glan, mit der Vergnügungssteuern
ausgeschrieben werden, durch den Verfassungsgerichtshof | Omnilex
LGBL_KA_20050630_55•Aufhebung einer Bestimmung der Verordnung der Stadtgemeinde St. Veit/Glan, mit der Vergnügungssteuern
ausgeschrieben werden, durch den Verfassungsgerichtshof
Aufhebung einer Bestimmung der Verordnung der Stadtgemeinde St. Veit/Glan, mit der Vergnügungssteuern
ausgeschrieben werden, durch den Verfassungsgerichtshof
LGBL_KA_20050630_55Aufhebung einer Bestimmung der Verordnung der Stadtgemeinde St. Veit/Glan, mit der Vergnügungssteuern
ausgeschrieben werden, durch den VerfassungsgerichtshofGazette30.06.2005
Kundmachung der Landesregierung vom 16. Juni 2005, Zl. -2V-LG-927/3-2005, über die Aufhebung einer Bestimmung in der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde St. Veit an der Glan, mit der Vergnügungssteuern ausgeschrieben werden, durch den Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 19/2005, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. März 2005, V 77/04-6, ausgesprochen:
„§ 2 Abs. 1 lit. d der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde St. Veit an der Glan vom 25. September 1997, mit der Ver-gnügungssteuern ausgeschrieben werden, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die als gesetzwidrig erkannte Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden."