LGBL_KA_20051031_73•14. Kärntner Dienstrechtsgesetz-Novelle; 10. Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz-Novelle at al.; Änderungen
LGBL_KA_20051031_7314. Kärntner Dienstrechtsgesetz-Novelle; 10. Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz-Novelle at al.; ÄnderungenGazette31.10.2005
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994
(K-DRG 1994), LGBl. Nr. 71, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 103/1994, 16/1995, 74/1995, 14/1996,
58/1996, 131/1997, 71/1998, 66/2000, 54/2002, 63/2003, 39/2004, 45/2004, 62/2005 und des Landesverfassungsgesetzes, LGBl. Nr. 57/2002, sowie der Kundmachungen LGBl. Nr. 89/1994 und 14/1995,
wird wie folgt geändert:
"§ 1a
Soweit in diesem Gesetz Bezeichnungen in ausschließlich männlicher oder ausschließlich weiblicher Form
verwendet werden, sind beide Geschlechter gemeint."
"(2) Bei Beamten des Ruhestandes wird das Dienstverhältnis außerdem aufgelöst durch:
Das Dienstverhältnis wird jedoch nicht aufgelöst, wenn diese Rechtsfolge bedingt
nachgesehen wird, es sei
denn, dass diese Nachsicht widerrufen wird.
"(3) Die dienstliche Ausbildung hat in Form von Ausbildungsveranstaltungen, Seminaren, Lehrgängen, elearning-Systemen, Traineeprogrammen, Schulungen am Arbeitsplatz, praktischen
Verwendungen, Selbststudien
oder anderen geeigneten Formen zu erfolgen."
"(1a) Der unmittelbare Vorgesetzte hat seine Mitarbeiter über die bekannt gegebenen Prüfungstermine
zeitgerecht und umfassend zu informieren."
"§ 35b
Führungskräfteschulung
(1) Das Ziel der Führungskräfteschulung ist es, Landesbediensteten,
(2) Die Führungskräfteschulung hat in Form von Ausbildungsveranstaltungen für Führungskräfte und Führungskräftelehrgänge zu erfolgen.
(3) Die Führungskräfteschulung darf nach Maßgabe der konkreten Erfordernisse insbesondere folgende Inhalte
umfassen:
(4) Die Teilnahme von Beamten an Führungskräftelehrgängen der Kärntner Verwaltungsakademie bedarf der Zulassung durch die Landesregierung.
(5) Zu Führungskräftelehrgängen sind Beamte iSd Abs. 1 auf Antrag zuzulassen, wenn
(6) Von der Voraussetzung nach Abs. 5 lit. b darf in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden.
(7) § 25 Abs. 3 gilt sinngemäß."
"(5) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist dem Beamten für die von ihm beantragte Dauer, während der er
Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auch unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zu gewähren."
"(2) Die Landesregierung hat auf Antrag des Beamten die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der
regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 51 oder 52 zu verfügen, wenn der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen in Anspruch nimmt."
"(3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, einer Karenz, einer Außerdienststellung, einer Dienstfreistellung nach § 79b Abs. 1 Z 3 oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, so
gebührt ein Erholungsurlaub,
soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer
dieser Zeiten verkürzten
Kalenderjahr entspricht."
"Die Voraussetzung der Ausübung der früheren Tätigkeiten für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren für
die Gewährung der Ausgleichszulage nach § 166b gilt in diesem Fall nicht. Die Ausgleichszulage gebührt im Ausmaß der zuletzt bezogenen Nebengebühren und Zulagen, im Fall von Einzelabgeltungen im Ausmaß des Jahresdurchschnittes der Nebengebühren und Zulagen."
"(5) Die Zeit des Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in dem Ausmaß zu berücksichtigen, als dies die §§ 144 Abs. 4, 146 Abs. 1b, 165
Abs. 2 Z 1, 181 Abs. 1a, 237 Abs. 2b iVm 167 Abs. 4 vorsehen."
"§ 79b
Familienhospizfreistellung
(1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen
Angehörigen im Sinn des § 80 Abs. 1 letzter Satz sowie von Schwiegereltern und Schwiegerkindern für einen
bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche
zu gewähren. Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Auf die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit sind die §§ 53, 54 und 55 Abs. 1 anzuwenden. Dem Beamten ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahmen zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.
(2) Der Beamte hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen der Landesregierung ist eine schriftliche
Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.
(3) Die Landesregierung hat über die vom Beamten beantragte Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen,
über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern)
des Beamten anzuwenden.
(5) Auf die Zeit der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach Abs. 1 Z 2 ist § 147 Abs. 11 und
auf die Zeit der gänzlichen Dienstfreistellung nach Abs. 1 Z 3 ist § 147 Abs. 3 und 4 anzuwenden.
(6) Mit den betreuten Personen iSd Abs. 1 und 4 muss kein gemeinsamer Haushalt bestehen.
(7) Die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung nach Abs. 1 Z 3 ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.
§ 79c
Auswirkungen von Außerdienststellungen, Karenzurlauben, Karenzen und Familienhospizkarenzen
auf zeitabhängige Rechte
In der Anlage 11 werden die Auswirkungen von Außerdienststellungen, Karenzurlauben, Karenzen und Familienhospizkarenzen auf Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zur Information
dargestellt. Der Anlage kommt keine normative Wirkung zu."
"§ 139
Kinderzulage
(1) Eine Kinderzulage von 14,53 ? monatlich gebührt - soweit in Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist - für jedes
der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine
gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird:
(2) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Kinderzulage nach Abs. 1 wegfällt,
infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt die Kinderzulage, wenn weder das Kind noch
dessen Ehegatte über eigene Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400,
verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C monatlich übersteigen.
(3) Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und
dasselbe Kind Anspruch auf diese Zulage oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer
inländischen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband, so gebührt die Kinderzulage nur dem Beamten,
dessen Haushalt das Kind angehört. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor.
Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des älteren Beamten vor.
(4) Dem Haushalt des Beamten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung des Beamten dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Leistung des Präsenz- oder
Ausbildungs- oder Zivildienstes
wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.
(5) Der Beamte ist verpflichtet, der Landesregierung alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn er
aber nachweist, dass er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat,
binnen einem Monat nach Kenntnis
zu melden."
"Soweit nach Abs. 2 Zeiten bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einem Gemeindeverband, einer
inländischen Schule oder einer sonst genannten inländischen Einrichtung berücksichtigt werden, sind diese Zeiten
auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie".
"(1b)Auf die für eine Überstellung erforderliche Zeit einer bestimmten Verwendung sind Zeiten eines Karenzurlaubes und einer Außerdienststellung nach §§ 17 Abs. 3 oder 19 nicht anzurechnen. Zeiten einer Karenz
nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen, eines Karenzurlaubes nach § 79a und einer Dienstfreistellung nach § 79b Abs. 1 Z 3 sind auf die für eine Überstellung erforderliche Zeit einer
bestimmten Verwendung
anzurechnen.
(1c) Der für eine Überstellung erforderlichen Zeit einer bestimmten Verwendung im Dienst einer inländischen
Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes sind Beschäftigungszeiten in einer vergleichbaren
Verwendung bei einer vergleichbaren Einrichtung eines in § 145 Abs. 2f genannten Staates gleichzuhalten."
"(11) Der Monatsbezug des Beamten,
gebührt in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht. Diese Verminderung wird abweichend von § 141 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahmen nach lit. a oder lit. b gelten."
"§ 166b
Ausgleichszulage
(1) Wird durch eine Versetzung oder Verwendungsänderung iSd § 38 oder § 40 die besoldungsrechtliche
Stellung des Beamten verschlechtert und hat der Beamte die Gründe für diese Versetzung oder
Verwendungsänderung nicht zu vertreten, so gebührt ihm eine abbaufähige Ausgleichszulage, wenn er in den
letzten fünf Jahren ununterbrochen Tätigkeiten ausgeübt hat, für die er Nebengebühren oder Zulagen bezogen
hat. Bei der Begründung des Anspruches auf Ausgleichszulage sind folgende Nebengebühren und Zulagen zu
berücksichtigen: Mehrleistungszulagen, Erschwerniszulagen, Gefahrenzulagen, Aufwandsentschädigungen,
Dienstzulagen, Vergütungen nach § 166, Verwendungszulagen und Pflegedienstzulagen.
(2) In besonders begründeten Fällen und bei Vorliegen von besonderen Verdiensten darf die Landesregierung
eine überdurchschnittlich hohe pauschalierte Überstundenvergütung (§ 151 Abs. 1 Z 1 und 3 iVm Abs. 2), auf die durch mehr als fünf Jahre Anspruch bestanden hat, bei der Bemessung der Ausgleichszulage berücksichtigen. In diesen Fällen ist eine Einzelabgeltung von Überstunden (§ 153) oder ein Freizeitausgleich (§ 49) für Überstunden, die im neuen Aufgabenkreis anfallen, nur für jene
Überstunden zulässig, die nicht durch das Überstundenpauschale abgegolten werden.
(3) Die Ausgleichszulage gebührt im Ausmaß des Durchschnittes der Nebengebühren und Zulagen, die in den
letzten 12 Monaten vor der Versetzung oder Verwendungsänderung iSd Abs. 1 erster Satz bezogen wurden.
(4) Gründe, die vom Beamten nicht zu vertreten sind, sind insbesondere Gründe iSd § 38 Abs. 4 Z 1, 2 und 3
sowie Krankheit oder Gebrechen, wenn sie der Beamte nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.
(5) Sofern im neuen Aufgabenkreis ebenfalls Nebengebühren und Zulagen gebühren, sind Absätze 1 bis 4 nur
insoweit anzuwenden, als die Summe der Nebengebühren und Zulagen im neuen
Aufgabenkreis niedriger ist als
die Ausgleichszulage.
(6) Jede besoldungsrechtliche Besserstellung - ausgenommen allgemeine Bezugserhöhungen - verringert die Ausgleichszulage um den entsprechenden Betrag bis zum gänzlichen Abbau der Ausgleichszulage. Erreicht oder
übersteigt die Summe der Nebengebühren und Zulagen im neuen Aufgabenkreis durch die besoldungsrechtliche
Besserstellung die Ausgleichszulage, so entfällt der Anspruch auf die Ausgleichszulage.
(7) Abweichend von Abs. 6 wird die Ausgleichszulage bei Beamten, die in den letzten 90 Monaten
ununterbrochen Tätigkeiten ausgeübt haben, für die Nebengebühren oder Zulagen iSd Abs. 1 und 2 bezogen
wurden, durch eine besoldungsrechtliche Besserstellung nicht verringert.
(8) Die Ausgleichszulage gebührt nicht bei Dienstzuteilungen iSd § 39."
"(4) Für jene Kalendermonate der ruhegenussfähigen Dienstzeit, in denen der Beamte wegen
keinen Anspruch auf Bezüge hat, ist kein Pensionsbeitrag zu leisten."
"(4b) Für Zeiten nach § 79 Abs. 1b hat der Beamte einen Pensionsbeitrag von den entfallenden Bezügen zu
leisten.
(4c) Für Zeiten nach § 79 Abs. 3 Z 2 hat der Beamte einen Pensionsbeitrag zu leisten, wenn er sich hiezu
verpflichtet hat. Nur in diesem Fall zählen diese Zeiten bis zum Höchstausmaß
von drei Jahren zur
ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit."
"(5) Einkünfte im Sinn dieses Gesetzes sind die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400,
angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit gelten jedoch
auch
Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge außer Betracht, die ein Kind, das sich in Schulausbildung
befindet, auf Grund einer ausschließlich während der Schul(Hochschul)ferien
ausgeübten Beschäftigung
bezieht."
Der Anspruch erlischt nicht, wenn diese Rechtsfolge bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.
hat mindestens das Eineinhalbfache des Mindestsatzes für ledige Beamte ohne Unterhaltsverpflichtungen oder
Kinder zu betragen."
"§ 268
Wertausgleich
(1) Zur Wertsicherung der Leistungen an Ruhe- und Versorgungsbezugsempfänger kann die Landesregierung
durch Verordnung solchen Leistungsempfängern, die keinen Anspruch auf Ergänzungszulage haben, einen Wertausgleich und seine Auszahlungstermine festsetzen, wenn die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse
nach § 269 die Erhöhung der Verbraucherpreise (§ 299a ASVG, BGBl. Nr. 189/1955) nicht erreicht.
(2) Der Wertausgleich ist eine Einmalzahlung, die nach sozialen Gesichtspunkten in unterschiedlicher Höhe
festgesetzt werden kann. Die Gesamtaufwendungen für den Wertausgleich dürfen
höchstens die Differenz
zwischen den Kosten der Erhöhung nach § 269 Abs. 1 mit dem Anpassungsfaktor und den angenommenen Kosten der Pensionserhöhung entsprechend
der Erhöhung der Verbraucherpreise betragen.
(3) Die Verordnung darf auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden."
"Erhöhung wiederkehrender Leistungen"
"(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze und -verordnungen verwiesen wird, sind diese in der
nachstehend angeführten Fassung anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht
ausdrücklich auf eine bestimmte
Fassung verwiesen wird:
Anlage 11 (zu § 79c)
Zeiten
Dauer
Anrechnung der Zeiten für
Beförderungszeitpunkt
Auszahlung der Jubiläumszuwendung
Vorrückung
Beförderung
Ruhegenuss
Überstellungszeitraum
Jubiläums-Zuwendung
Außerdienststellung nach § 17 Abs. 3 und § 19
für die Dauer der Funktion
gehemmt, § 144 Abs. 1 Z 37
nein, § 181 Abs. 1a18 iVm § 144 Abs. 1 Z 37
ja, mit Beitrag, § 167 Abs. 617
nein, § 146 Abs. 1b9
nein, § 165 Abs. 2 Z 110 iVm § 144 Abs. 1 Z 37
nein, nicht während der Außerdienststellung, § 181 Abs. 1a18 iVm § 144 Abs. 1 Z 37
nein, § 165 Abs. 611
Karenzurlaub nach § 79 Abs. 1
10 Jahre oder 64. Lebensjahr, § 79 Abs. 1c1
gehemmt, § 144 Abs. 1 Z 37
nein, § 181 Abs. 1a18 iVm
§ 144 Abs. 1 Z 37
nein, § 167 Abs. 312 iVm
§ 237 Abs. 2a19
nein, § 146 Abs. 1b9
nein, nicht während des Karenzurlaubes, § 165 Abs. 2 Z 110 iVm § 144 Abs. 1 Z 37
nein, nicht während des Karenzurlaubes, § 181 Abs. 1a18 iVm § 144 Abs. 1 Z 37
nein, § 165 Abs. 611
Karenzurlaub nach § 79 Abs. 1a
10 Jahre oder 64. Lebensjahr, § 79 Abs. 1c1
gehemmt, § 144 Abs. 1 Z 37
nein, § 181 Abs. 1a18 iVm § 144 Abs. 1 Z 37
nein, § 167 Abs. 312 iVm
§ 237 Abs. 2a19
nein, § 146 Abs. 1b9
nein, nicht während des Karenzurlaubes, § 165 Abs. 2 Z 110 iVm § 144 Abs. 1 Z 37
nein, nicht während des Karenzurlaubes, § 181 Abs. 1a18 iVm § 144 Abs. 1 Z 37
nein, § 165 Abs. 611
Karenzurlaub von
Gesetzes wegen, § 79 Abs. 1b (UVS, Organ zwischenstaatl. Einrichtung, Landesschulrat)
für die Dauer der Funktion, § 79 Abs. 1d2
ja, zur Gänze, § 144 Abs. 1 Z 37 iVm
§ 79 Abs. 33
ja, zur Gänze, § 181 Abs. 1a18 iVm § 144 Abs. 1 Z 37
ja, mit Beitrag, § 167 Abs. 4b15 iVm § 79 Abs. 33 u. § 237 Abs. 2b20
nein, § 146 Abs. 1b9
ja, § 165 Abs. 2 Z 110 iVm § 144 Abs. 1 Z 37 u. § 79 Abs. 33
ja, während des Karenzurlaubes, § 181 Abs. 1a18
iVm § 144 Abs. 1 Z 37 und § 79 Abs. 33
nein, § 165 Abs. 611
Karenzurlaub nach § 79 Abs. 3 Z 2 (Entwicklungshilfe, Dienstverhältnis zwischenstaatliche Einrichtung, Ausbildung)
10 Jahre oder 64. Lebensjahr, § 79 Abs. 1c1
auf Antrag, max. 3 Jahre, § 144 Abs. 1 Z 37 iVm § 79 Abs. 33
auf Antrag, max. 3 Jahre, § 181 Abs. 1a18 iVm § 144 Abs. 1 Z 37
auf Antrag, max. 3 Jahre, § 167 Abs. 4c16 iVm § 79 Abs. 33 u. § 237 Abs. 2b20
nein, § 146 Abs. 1b9
auf Antrag, max. 3 Jahre, § 165 Abs. 2 Z 110 iVm § 144 Abs. 1 Z 37 u. § 79 Abs. 33
ja, während des Karenzurlaubes, § 181 Abs. 1a18
iVm § 144 Abs. 1 Z 37 und § 79 Abs. 33
nein, § 165 Abs. 611
Anschlusskarenzurlaub zur Kindesbetreuung, § 79 Abs. 1d Z 1
bis zum Beginn der Schulpflicht, § 79 Abs. 1d2
ja, zur Hälfte, § 144 Abs. 48
ja, zur Hälfte, § 181 Abs. 1a18 iVm § 144 Abs. 48
auf Antrag, mit Beitrag, § 167 Abs. 4a14 iVm
§ 237 Abs. 2b20
nein, § 146 Abs. 1b9
ja, zur Hälfte, § 165 Abs. 2 Z 110 iVm § 144 Abs. 48
ja, während des Karenzurlaubes, § 181 Abs. 1a18
iVm § 144 Abs. 48
nein, § 165 Abs. 611
Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes nach § 79a
bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Kindes, § 79a Abs. 14
ja, zur Hälfte, § 144 Abs. 48
ja, zur Hälfte, § 181 Abs. 1a18 iVm § 144 Abs. 48
ja, ohne Beitrag, § 79a Abs. 55 iVm § 167 Abs. 413 u. § 237 Abs. 2b20
nein, § 146 Abs. 1b9
ja, während des Karenzurlaubes zur Hälfte, § 165 Abs. 2 Z 110 iVm § 144 Abs. 48
ja, während des Karenzurlaubes, § 181 Abs. 1a18
iVm § 144 Abs. 48
nein, § 165 Abs. 611
Karenz nach elternschutzrechtl. Bestimmungen
bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres
ja, zur Gänze, § 144 Abs. 1 Z 37
ja, zur Gänze, § 181 Abs. 1a18 iVm § 144 Abs. 1 Z 37
ja, ohne Beitrag, § 167 Abs. 413 iVm § 237 Abs. 2b20
ja, § 146 Abs. 1b9
ja, § 165 Abs. 2 Z 110 iVm § 144 Abs. 1 Z 37
ja, während des Karenzurlaubes, § 181 Abs. 1a18
iVm § 144 Abs. 1 Z 37
nein, § 165 Abs. 611
Familienhospizkarenz:
Dienstfreistellung nach § 79b Abs. 1 Z 3
max. 6 Monate pro Anlassfall
ja, zur Gänze, § 79b Abs. 76
ja, zur Gänze, § 79b Abs. 76
ja, ohne Beitrag, § 167 Abs. 413 iVm § 237 Abs. 2b20
ja, § 146 Abs. 1b9
ja, § 165 Abs. 2 Z 110 iVm § 79b Abs. 76
ja, während der Familienhospizkarenz, § 181 Abs. 1a18
nein, § 165 Abs. 611
Zu Anlage 11:
(1c) Ein Karenzurlaub endet
(1d) Abs. 1c gilt nicht für Karenzen und Karenzurlaube,
(3) Abweichend von Abs. 2 ist die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum
jeweils angeführten zeitlichen
Höchstausmaß zu berücksichtigen:
In den in Z 2 genannten Fällen bedarf die Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte eines Antrages.
(1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub),
wenn er sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte
Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 2), längstens
jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Kindes. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich
das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
(5) Die Zeit des Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in dem Ausmaß zu berücksichtigen, als dies die §§ 144 Abs. 4, 146 Abs. 1b, 165
Abs. 2 Z 1, 181 Abs. 1a, 237 Abs. 2b iVm 167 Abs. 4 vorsehen.
(7) Die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung nach Abs. 1 Z 3 ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.
(4) Der im Abs. 1 Z. 3 angeführte Hemmungszeitraum wird für folgende Karenzurlaube mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam:
(1b) Auf die für eine Überstellung erforderliche Zeit einer bestimmten Verwendung sind Zeiten eines Karenzurlaubes und einer Außerdienststellung nach §§ 17 Abs. 3 oder 19 nicht anzurechnen. Zeiten einer Karenz
nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen und einer Dienstfreistellung nach § 79b Abs. 1 Z 3 sind auf die für
eine Überstellung erforderliche Zeit einer bestimmten Verwendung anzurechnen.
(6) Während der Zeit einer Karenz, eines Karenzurlaubes, einer Familienhospizkarenz oder einer Außerdienststellung darf die Jubiläumszuwendung erst gemeinsam mit dem Monatsbezug oder Ruhebezug für
den Monat Jänner oder Juli ausgezahlt werden, der dem Monat des Endens des Karenzurlaubes oder der Außerdienststellung als nächster folgt. Abs. 5 letzter Satz gilt sinngemäß.
(3) Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen des Beamten einzubehalten. Soweit in Abs. 4a, 4b, 4c und 6 nicht
anderes bestimmt ist, hat der Beamte für die Monate, in denen ihm keine Bezüge gebühren, keine
Pensionsbeiträge einzuzahlen. Für die Monate, in welchen dem Beamten keine Bezüge gebühren, er jedoch
Pensionsbeiträge zu leisten hat, darf die Landesregierung aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen Zahlungserleichterung (Stundung, Ratenzahlung) gewähren. Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge
vorgeschrieben werden, sind nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) zu vollstrecken.
(4) Für jene Kalendermonate der ruhegenussfähigen Dienstzeit, in denen der Beamte wegen
keinen Anspruch auf Bezüge hat, ist kein Pensionsbeitrag zu leisten.
(4a) Für die Zeit eines Karenzurlaubes nach § 79, der zur Betreuung
bis längstens zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden ist, hat der Beamte einen Pensionsbeitrag von den entfallenden Bezügen zu leisten, wenn er sich hiezu verpflichtet hat. Nur in diesem Fall
zählen diese Zeiten zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit.
(4b) Für Zeiten nach § 79 Abs. 1b hat der Beamte einen Pensionsbeitrag von den entfallenden Bezügen zu
leisten.
(4c) Für Zeiten nach § 79 Abs. 3 Z 2 hat der Beamte einen Pensionsbeitrag zu leisten, wenn er sich hiezu
verpflichtet hat. Nur in diesem Fall zählen diese Zeiten bis zum Höchstausmaß
von drei Jahren zur
ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit.
(6) Der nach § 17 Abs. 1 freigestellte oder nach § 17 Abs. 3 oder § 19 außer Dienst gestellte Beamte hat
Pensionsbeiträge auch von den durch die Freistellung oder Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu
entrichten. Von Geldleistungen für zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen ist ein Pensionsbeitrag nur zu
entrichten, soweit sie während der Zeit einer Dienstfreistellung tatsächlich gebührten.
(1a) Jene Zeiten, in welchen die Vorrückung nach § 144 Abs. 1 Z 3 gehemmt wird, dürfen bei der Beförderung
nicht berücksichtigt werden. Während dieser Zeit ist eine Beförderung unzulässig. Die Bestimmungen des ersten
und zweiten Satzes gelten nicht für Zeiten eines Karenzurlaubes nach § 144 Abs. 4, diese Zeiten sind in dem in § 144 Abs. 4 angeführten Ausmaß bei der Beförderung zu berücksichtigen.
(2a) Die Zeiten eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei
Tagen und die Zeiten eines Karenzurlaubes gelten nicht als ruhegenussfähige
Landesdienstzeit, soweit nicht in Abs. 2b anderes bestimmt wird.
(2b) Zeiten eines Karenzurlaubes nach § 79 Abs. 1b, 1d Z 1 und 3 Z 2 gelten als ruhegenussfähige
Landesdienstzeit, wenn für diese Zeiten Pensionsbeiträge geleistet wurden, im Fall des § 79 Abs. 3 Z 2 bis zu
dem in dieser Vorschrift festgelegten Höchstausmaß. Zeiten einer Karenz und eines Karenzurlaubes nach § 79a
sowie Zeiten einer Dienstfreistellung nach § 79b Abs. 1 Z 3 gelten ohne Leistung eines Pensionsbeitrages als
ruhegenussfähige Landesdienstzeit. Zeiten eines Karenzurlaubes nach § 79 Abs. 1 und 1a gelten als
ruhegenussfähige Landesdienstzeit, wenn für diese Zeiten die Leistung von
Pensionsbeiträgen gesetzlich
vorgesehen war.
Artikel II
Das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 (K-LVBG 1994), LGBl. Nr. 73, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 17/1995, 75/1995, 131/1997, 71/1998, 66/2000, 54/2002, 63/2003, 45/2004, 62/2005 und des Landesverfassungsgesetzes, LGBl. Nr. 57/2002, sowie der Kundmachungen LGBl. Nr. 89/1994, 51/1999 und
4/2001, wird wie folgt geändert:
"§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz findet, soweit nicht in Abs. 2 bis 6 etwas anderes bestimmt ist, auf Personen Anwendung, die
in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
(3) Auf Personen
Anwendung.
(4) Für Bauarbeiter gilt das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz 1972 (BUAG), BGBl. Nr. 414.
(5) Für Apotheker und Aspiranten gilt das Gehaltskassengesetz 2002, BGBl. I Nr. 154/
(6) § 24a gilt nicht für Bedienstete, soweit diese in Betrieben beschäftigt sind.
(7) Soweit in diesem Gesetz Bezeichnungen in ausschließlich männlicher oder ausschließlich weiblicher Form
verwendet werden, sind beide Geschlechter gemeint."
"Die in der Anlage 1 zum Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 geregelten besonderen Ernennungserfordernisse
gelten, jeweils mit Ausnahme des erfolgreichen Abschlusses der Grundausbildung, sinngemäß als besondere
Aufnahmevoraussetzungen für die Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und II."
"(3) Wird dem Leiter einer Dienststelle in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts
wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der von ihm geleiteten
Dienststelle betrifft, so hat er dies unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden oder, wenn er selbst
hiezu berufen ist, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich
nach § 84 der Strafprozessordnung
1975 (StPO), BGBl. Nr. 631."
"(2) Wird dem Vertragsbediensteten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts
wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, die den Wirkungsbereich der Dienststelle, der er
angehört, betrifft, bekannt, so hat er dies unverzüglich dem Leiter der Dienststelle zu melden.
(2a) Keine Pflicht zu Meldung nach Abs. 2 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen
würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf. Der Vertragsbedienstete hat
jedenfalls alles zu unternehmen, was zum Schutz des Verletzten oder anderer Personen vor Gefährdung
notwendig ist; erforderlichenfalls besteht auch in den Fällen des ersten Satzes Meldepflicht.
(2b) Der Leiter der Dienststelle kann aus
gelegenen Gründen abweichend von Abs. 2a erster Satz eine Meldepflicht verfügen."
"(1b)Auf die für eine Überstellung erforderliche Zeit einer bestimmten Verwendung sind Zeiten eines Karenzurlaubes und einer Außerdienststellung nach §§ 17 Abs. 3 oder 19 nicht anzurechnen. Zeiten einer Karenz
nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen, eines Karenzurlaubes nach § 74 und einer Dienstfreistellung nach § 74a Abs. 1 Z 3 sind auf die für eine Überstellung erforderliche Zeit einer bestimmten Verwendung anzurechnen.
(1c) Der für eine Überstellung erforderlichen Zeit einer bestimmten Verwendung im Dienst einer inländischen
Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes oder einer Landeskrankenanstalt sind Beschäftigungszeiten
in einer vergleichbaren Verwendung bei einer vergleichbaren Einrichtung eines in § 41 Abs. 2c genannten
Staates gleichzuhalten."
"Soweit nach Abs. 2 Zeiten bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einem Gemeindeverband, einer
inländischen Schule oder einer sonst genannten inländischen Einrichtung berücksichtigt werden, sind diese Zeiten
auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie".
"§ 43
Kinderzulage
(1) Eine Kinderzulage von 14,53 ? monatlich gebührt - soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist - für
jedes der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen
wird, weil für dieses Kind eine
gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird:
(2) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Kinderzulage nach Abs. 1 wegfällt,
infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt die Kinderzulage, wenn weder das Kind noch
dessen Ehegatte über eigene Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400,
verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe
C monatlich übersteigen.
(3) Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und
dasselbe Kind Anspruch auf diese Zulage oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer
inländischen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband, so gebührt die Kinderzulage nur dem Vertragsbediensteten, dessen Haushalt das Kind angehört. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem
später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des älteren
Vertragsbediensteten vor.
(4) Dem Haushalt des Vertragsbediensteten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung
unter der Leitung des Vertragsbediensteten dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung,
Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.
(5) Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, der Landesregierung alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn er aber nachweist, dass er von dieser Tatsache erst später
Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis, zu melden.
(6) § 52 Abs. 2 bis 4 sind - nach Maßgabe des zweiten Satzes und des Abs. 7 - sinngemäß auf die Kinderzulage anzuwenden. Hat der Vertragsbedienstete die Meldung nach Abs. 5 rechtzeitig erstattet, so gebührt
die Kinderzulage schon ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch
eintreten, frühestens mit
dem Tag des Dienstantrittes.
(7) Hat der Vertragsbedienstete die Meldung nach Abs. 5 nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn
die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an."
"(4) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, einer Karenz, einer Außerdienststellung, einer Dienstfreistellung nach § 74a oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch
nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten
verkürzten Kalenderjahr
entspricht."
"(6) Hat der Vertragsbedienstete eine Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen in Anspruch
genommen, so wird der Verfallstermin um jenen Zeitpunkt hinausgeschoben, um den
diese Karenz das Ausmaß
von zehn Monaten übersteigt."
"(6) Die Zeit einer Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen bleibt für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam."
"§ 74a
Familienhospizfreistellung
(1) Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen
Angehörigen im Sinn des § 75 Abs. 1 letzter Satz sowie von Schwiegereltern und Schwiegerkindern für
einen bestimmten, drei Monate
nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche
zu gewähren. Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Auf die Herabsetzung der Wochendienstzeit sind die §§ 53, 54 und 55 Abs. 1 K-DRG 1994 sinngemäß anzuwenden. Dem Vertragsbediensteten ist auf sein
Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro
Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.
(2) Der Vertragsbedienstete hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen des Dienstgebers ist
eine schriftliche Bescheinigung
über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.
(3) Der Dienstgeber hat über die vom Vertragsbediensteten beantragte Maßnahme innerhalb von fünf
Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen
des Ansuchens zu
entscheiden.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern)
des Vertragsbediensteten anzuwenden.
(5) Auf die Zeit der Herabsetzung der Wochendienstzeit nach Abs. 1 Z 2 ist § 37 dieses Gesetzes und auf die Zeit der gänzlichen Dienstfreistellung nach Abs. 1 Z 3 ist § 52 Abs. 4 dieses Gesetzes anzuwenden.
(6) Mit den betreuten Personen iSd Abs. 1 und 4 muss kein gemeinsamer Haushalt bestehen.
(7) Zeiten nach Abs. 1 Z 3 werden mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes für die Vorrückung wirksam.
Diese Zeiten sind mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes bei der Dauer der Entgeltfortzahlung (§ 58 Abs. 1), der Bemessung der Kündigungsfrist (§ 78), den Voraussetzungen der Unkündbarstellung (§ 79), der Berechnung der Abfertigung (§ 83 Abs. 5), der Zusatzpension (§ 85 Abs. 4) und
der Provision (§ 100 Abs. 1) zu
berücksichtigen.
(8) Der Vertragsbedienstete darf ab Bekanntgabe einer in Abs. 1 vorgesehenen Maßnahme und bis zum Ablauf
von vier Wochen nach deren Ende nicht rechtswirksam gekündigt werden.
§ 74b
Auswirkungen von Außerdienststellungen, Karenzurlauben, Karenzen und Familienhospizkarenzen auf
zeitabhängige Rechte
In der Anlage 15 werden die Auswirkungen von Außerdienststellungen, Karenzurlauben, Karenzen und Familienhospizkarenzen auf Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zur Information
dargestellt. Der Anlage kommt keine normative Wirkung zu."
"§ 82a
Abfertigung, Anwendung des BMVG
(1) Auf Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem 30. Juni 2006 liegt, ist der erste
Teil des betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002,
sinngemäß nach folgenden
Maßgaben anzuwenden:
(2) Für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges haben Vertragsbedienstete oder ehemalige
Vertragsbedienstete, soweit diese bei Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezuges abgesehen vom Geschlecht die Anspruchsvoraussetzungen für Wochengeld gemäß § 162 ASVG (fiktiv) erfüllt haben, Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 Prozent des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1
Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001.
(3) Für die Dauer einer Familienhospizfreistellung haben Bedienstete Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 Prozent der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/
(4) Die Anwendbarkeit des § 82a schließt die Anwendung der §§ 83, 84, 85, 99, 100, 101, 102 und 103 aus."
"Abschnitt IVa
Bestimmungen für Dienstverhältnisse, deren Beginn vor dem 1. Juli 2006 liegt
§ 82b
Geltungsbereich
§§ 83, 84 und 85 gelten nur für Dienstverhältnisse, deren Beginn vor dem 1. Juli 2006 liegt. Die Anwendbarkeit der §§ 83, 84 und 85 schließt die Anwendung des § 82a aus."
"(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Dienstverhältnisse, deren Beginn vor dem 1. Juli 2006 liegt.
Die Anwendbarkeit der nachstehenden Absätze schließt die Anwendung des § 82a aus."
"(2a) Die jeweils zuständige Einstellungskommission hat die fachliche Eignung der Personen, die sich um
Aufnahme als Lehrer im Kärntner Landeskonservatorium oder im Kärntner
Landesmusikschulwerk bewerben, zu
beurteilen."
"(3) Die Landesregierung darf durch Verordnung für den Direktor des Kärntner Landeskonservatoriums, den Direktor des Kärntner Landesmusikschulwerkes, den Direktor-Stellvertreter des Kärntner Landeskonservatoriums, die Bezirks- und Ortsmusikschulleiter des Landesmusikschulwerkes und die Fachabteilungsleiter des Kärntner Landeskonservatoriums unter Bedachtnahme auf die Höhe des Verwaltungsaufwandes eine Ermäßigung der jeweiligen Lehrverpflichtung festsetzen. Der Direktor des Kärntner Landeskonservatoriums und der Direktor des Kärntner Landesmusikschulwerkes dürfen unter Bedachtnahme auf
die Höhe des Verwaltungsaufwandes auch zur Gänze von der Lehrverpflichtung befreit werden."
"Abschnitt Va
Bestimmungen für Lehrer des Kärntner Landeskonservatoriums und des Musikschulwerkes, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2006 begonnen hat
§ 98a
§§ 99 bis 103 gelten nur für Dienstverhältnisse, deren Beginn vor dem 1. Juli 2006 liegt. Die Anwendbarkeit
der §§ 99 bis 103 schließt die Anwendung des § 82a aus."
"(2) Soweit im Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in
der nachstehend angeführten Fassung und mit dem nachstehend angeführten Titel anzuwenden:
Auswirkungen von Außerdienststellungen, Karenzurlauben, Karenzen und Familienhospizkarenzen auf Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen
Anrechnung der Zeiten für
Zeiten
Vorrückung
§ 42
Überstellungszeitraum
§ 40 Abs. 1b
Jubiläumszuwendung
§ 47 Abs. 1
iVm § 65 K-DRG 1994
Entgeltfortzahlung nach § 58 Abs. 1
Urlaub
§ 63 Abs. 2 u. 7
Kündi-gungsfrist
§ 78
Unkündbarstellung
§ 79 Abs. 1
Abfertigung
§ 83 Abs. 5
Zusatzpension
§ 85 Abs. 4
Provision
§ 100 Abs. 1
Anrechnung
Auszahlung
Außerdienststellung
nach § 60
nein, § 612
nein, § 612
nein, § 612
nein, § 165 Abs. 615
K-DRG 1994
nein, § 612
nein, § 612
nein, § 612
nein, § 612
nein, § 612
nein, § 612
nein, § 612
Karenzurlaub nach § 73 Abs. 1
nein, § 73 Abs. 38
nein, § 40 Abs. 1b1
nein, § 73 Abs. 38 iVm
§ 47 Abs. 11a
nein, § 165 Abs. 615
K-DRG 1994
nein, § 73 Abs. 38
nein, § 73 Abs. 38
nein, § 73 Abs. 38
nein, § 73 Abs. 38
nein, § 73 Abs. 38
nein, § 73 Abs. 38
nein, § 73 Abs. 38
Karenzurlaub nach § 73 Abs. 2
nein, § 73 Abs. 38
nein, § 40 Abs. 1b1
nein, § 73 Abs. 38 iVm
§ 47 Abs. 11a
nein, § 165 Abs. 615
K-DRG 1994
nein, § 73 Abs. 38
nein, § 73 Abs. 38
nein, § 73 Abs. 38
nein, § 73 Abs. 38
nein, § 73 Abs. 38
nein, § 73 Abs. 38
nein, § 73 Abs. 38
Karenzurlaub von Gesetzes wegen (UVS, Organ
zwischenstaatl. Einrichtung,
LSR) § 73 Abs. 2a
ja, § 73 Abs. 49
nein, § 40 Abs. 1b1
ja, § 73 Abs. 49
nein, § 165 Abs. 615
K-DRG
1994
ja, § 73 Abs. 49
ja, § 73 Abs. 49
ja, § 73 Abs. 49
ja, § 73 Abs. 49
ja, § 73 Abs. 49
ja, § 73 Abs. 49
ja, § 73 Abs. 49
Karenzurlaub nach § 73 Abs. 4 Z 2 (Entwicklungshilfe, Dverh. zwischenstaatl. Einrichtung, Ausbildung)
auf Antrag max.
3 Jahre, § 73 Abs. 49
nein, § 40 Abs. 1b1
auf Antrag max. 3 Jahre, § 73 Abs. 49
nein, § 165 Abs. 615
K-DRG 1994
auf Antrag max.
3 Jahre, § 73 Abs. 49
auf Antrag max.
3 Jahre, § 73 Abs. 49
auf Antrag max.
3 Jahre, § 73 Abs. 49
auf Antrag
max. 3 Jahre, § 73 Abs. 49
auf
Antrag max.
3 Jahre, § 73 Abs. 49
auf Antrag max.
3 Jahre, § 73 Abs. 49
auf Antrag max.
3 Jahre, § 73 Abs. 511
Anschlusskarenzurlaub zur Kindesbetreuung, § 73 Abs. 2c Z 1
ja, zur Hälfte, § 73 Abs. 511
nein, § 40 Abs. 1b1
ja, zur Hälfte, § 73 Abs. 511
nein, § 165 Abs. 615
K-DRG 1994
ja, zur Hälfte, § 73 Abs. 511
ja, zur Hälfte, § 73 Abs. 511
ja, zur Hälfte, § 73 Abs. 511
ja, zur Hälfte, § 73 Abs. 511
ja, zur Hälfte, § 73 Abs. 511
ja, zur Hälfte, § 73 Abs. 511
ja, zur Hälfte, § 73 Abs. 511
Karenzurlaub z. Pflege eines beh. Kindes nach § 74
ja, zur Hälfte, § 74 Abs. 513
nein, § 40 Abs. 1b1
ja, zur Hälfte, § 74 Abs. 513
nein, § 165 Abs. 615
K-DRG 1994
ja, zur Hälfte, § 74 Abs. 513
ja, zur Hälfte, § 74 Abs. 513
ja, zur Hälfte, § 74 Abs. 513
ja, zur Hälfte, § 74 Abs. 513
ja, zur Hälfte, § 74 Abs. 513
ja, zur Hälfte, § 74 Abs. 513
ja, zur Hälfte, § 74 Abs. 513
Karenz nach
mutterschutzrechtl. Best.
ja, § 73 Abs. 612
ja, § 40 Abs. 1b1
ja, § 73 Abs. 612
nein, § 165 Abs. 615
K-DRG 1994
ja, § 73 Abs. 612
ja, § 73 Abs. 612
ja, § 73 Abs. 612
ja, § 73 Abs. 612
ja, § 73 Abs. 612
ja, § 73 Abs. 612
ja, § 73 Abs. 612
Familienhospizkarenz
nach § 74a
ja, § 74a Abs. 714
ja, § 40 Abs. 1b1
ja, § 74a Abs. 714
nein, § 165 Abs. 615
K-DRG 1994
ja, § 74a Abs. 7
ja, § 74a Abs. 7
ja, § 74a Abs. 7
ja, § 74a Abs. 7
ja, § 74a Abs. 7
ja, § 74a Abs. 7
ja, § 74a Abs. 7
Zu Anlage 15:
(1b) Auf die für eine Überstellung erforderliche Zeit einer bestimmten Verwendung sind Zeiten eines Karenzurlaubes und einer Außerdienststellung nach §§ 17 Abs. 3 oder 19 nicht anzurechnen. Zeiten einer Karenz
nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen und einer Dienstfreistellung nach § 79b Abs. 1 Z 3 sind auf die für
eine Überstellung erforderliche Zeit einer bestimmten Verwendung anzurechnen.
1a) § 47 Abs. 1 K-LVBG 1994 lautet:
(1) Für die Nebengebühren gelten die für die Landesbeamten jeweils in Betracht kommenden gesetzlichen
Bestimmungen sinngemäß, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Bei der Bemessung der Jubiläumszuwendung für den teilbeschäftigten Vertragsbediensteten ist jedoch der seiner Einstufung
entsprechende Teil des Monatsentgeltes (und der Kinderzulage) zugrunde zu legen, der seinem
durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in den letzten fünf Jahren seines bisherigen Dienstverhältnisses
entspricht; dauert das laufende Dienstverhältnis noch nicht fünf Jahre, so ist die Dauer des laufenden
Dienstverhältnisses als Bemessungszeitraum heranzuziehen.
Die Zeit der Außerdienststellung ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu
berücksichtigen.
(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub)
gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Die Gewährung eines Karenzurlaubes kommt nicht in Betracht, wenn der Karenzurlaub zum Zweck der Ausübung einer Tätigkeit gegen Entgelt bei einem anderen Dienstgeber beantragt wird, es sei denn, die Ausübung dieser Tätigkeit liegt im öffentlichen Interesse. Die Vereinbarung über einen Karenzurlaub ist vom
Dienstgeber aufzulösen, wenn während des Karenzurlaubes eine Tätigkeit im Sinne
des ersten Satzes
aufgenommen wird.
(2a) Ein Vertragsbediensteter,
ist für die Dauer der Mitgliedschaft zum unabhängigen Verwaltungssenat oder zu einem Organ einer
zwischenstaatlichen Einrichtung oder der Bestellung zum Vizepräsidenten gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.
(2b) Ein Karenzurlaub endet spätestens mit dem Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit
früheren Karenzurlauben eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht.
(2c)Abs. 2b gilt nicht für Karenzurlaube,
längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind.
(3) Die Zeit des Karenzurlaubes ist, soweit in den folgenden Absätzen und in den §§ 74, 74a und 74b nicht
anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses
abhängen, nicht zu
berücksichtigen.
(4) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den
nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen,
gewährt worden ist: für alle von Ziffer 2 erfassten Karenzurlaube insgesamt drei Jahre. In den Fällen der Z 2
bedarf die Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte eines Antrages.
(4a) Zeiten eines früheren im Landesdienstverhältnis zurückgelegten Karenzurlaubes, die für Rechte, die von
der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 4 Z 2 anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubes, der kraft Gesetzes
eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.
(5) Die Zeit eines Karenzurlaubes, der zur Betreuung
längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des Kindes gewährt worden ist, wird mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam. Die Zeit dieses Karenzurlaubes ist mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte bei der Dauer der Entgeltfortzahlung (§ 58 Abs. 1), der Bemessung der Kündigungsfrist (§ 78), den Voraussetzungen der Unkündbarstellung (§ 79), der Berechnung der Abfertigung (§ 83 Abs. 5), der Zusatzpension (§ 85 Abs. 4) und der Provision (§ 100 Abs. 1) zu berücksichtigen.
(6) Die Zeit einer Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen bleibt für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.
(5) Die Zeit des Karenzurlaubes wird mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam. § 73 Abs. 5 letzter Satz gilt sinngemäß.
(7) Zeiten nach Abs. 1 Z 3 werden mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes für die Vorrückung wirksam.
Diese Zeiten sind mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes bei der Dauer der Entgeltfortzahlung (§ 58 Abs. 1), der Bemessung der Kündigungsfrist (§ 78), den Voraussetzungen der Unkündbarstellung (§ 79), der Berechnung der Abfertigung (§ 83 Abs. 5), der Zusatzpension (§ 85 Abs. 4) und
der Provision (§ 100 Abs. 1) zu
berücksichtigen.
(6) Während der Zeit einer Karenz, eines Karenzurlaubes, einer Familienhospizkarenz oder einer Außerdienststellung darf die Jubiläumszuwendung erst gemeinsam mit dem Monatsbezug oder Ruhebezug für
den Monat Jänner oder Juli ausgezahlt werden, der dem Monat des Endens des Karenzurlaubes oder der Außerdienststellung als nächster folgt. Abs. 5 letzter Satz gilt sinngemäß.
Artikel III
Das Gemeindebedienstetengesetz 1992
(K-GBG), LGBl. Nr. 56, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 39/1993, 45/1994, 12/1995, 79/1995,
131/1997, 71/1998, 66/2000, 54/2002, 45/2004, 62/2005 und des Landesverfassungsgesetzes, LGBl. Nr. 57/2002, sowie der Kundmachungen LGBl. Nr. 83/1992, 9/1993 und 23/1994, wird wie folgt geändert:
"(1) Jede freie zur Besetzung gelangende Planstelle ist im Internet und durch Anschlag an der Amtstafel
öffentlich auszuschreiben. Gleichzeitig hat in der Kärntner Landeszeitung ein Hinweis auf die Ausschreibung im Internet unter Angabe der Internetadresse zu erfolgen."
"(1a) Soweit im Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl. Nr. 71, Geldbeträge festgesetzt sind, die für Beamte
iS dieses Gesetzes gelten, ist die Landesregierung ermächtigt, diese Beträge
durch Verordnung wie folgt zu
erhöhen:
Verordnungen zur Anpassung von Beträgen dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden."
"§ 38a
Familienhospizfreistellung
(1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinn des § 80 Abs. 1 letzter Satz K-DRG 1994 sowie von Schwiegereltern und Schwiegerkindern für einen
bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche
zu gewähren. Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zur einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Auf die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit sind die §§ 53, 54 und 55 Abs. 1 K-DRG 1994 anzuwenden. Dem Beamten ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahmen zu
gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.
(2) Der Beamte hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen des Bürgermeisters ist eine schriftliche
Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.
(3) Der Bürgermeister hat über die vom Beamten beantragte Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, über
die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern)
des Beamten anzuwenden.
(5) Auf die Zeit der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach Abs. 1 Z 2 ist § 147 Abs. 11 K-DRG 1994 und auf die Zeit der gänzlichen Dienstfreistellung nach Abs. 1 Z 3 ist
§ 147 Abs. 3 und 4 K-DRG
1994 anzuwenden.
(6) Mit den betreuten Personen iSd Abs. 1 und 4 muss kein gemeinsamer Haushalt bestehen.
(7) Die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung nach Abs. 1 Z 3 ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen."
"(3) Innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Verwaltungsjahres ist der Rechnungsabschluss im Internet
zu veröffentlichen. Gleichzeitig hat in der Kärntner Landeszeitung ein Hinweis auf die Veröffentlichung im Internet unter Angabe der Internetadresse zu erfolgen."
Anlage 1
(zu § 70 Abs. 3)
Das Gehalt der Kindergärtner(innen)
im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
beträgt in Euro:
in derin der
GehaltsstufeVerwendungsgruppe K
11.402,42
21.434,25
31.466,06
41.498,33
51.532,38
61.567,17
71.603,52
81.639,65
91.690,96
101.743,22
111.812,04
121.882,33
131.952,31
142.022,06
152.092,36
162.162,50
172.232,93
182.302,77
192.373,29
202.443,12
212.512,95
222.582,78
232.652,61
242.722,44
252.792,27
262.862,10
272.931,93
283.001,76
293.071,59
303.141,42
Artikel IV
Das Stadtbeamtengesetz 1993 (K-StBG 1993), LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 45/1994,
13/1995, 80/1995, 59/1996, 131/1997, 71/1998, 66/2000, 54/2002, 63/2003, 45/2004 und des Landesverfassungsgesetzes, LGBl. Nr. 57/2002, sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 60/1994, wird wie folgt
geändert:
"(3) Wurde über den Beamten eine Leistungsfeststellung gemäß Abs. 1 Z 3 getroffen, so ist für das Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr folgt, auf das sich diese Leistungsfeststellung bezogen hat, eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen. Hat der Beamte in diesem Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg
aufgewiesen, so ist eine entsprechende Leistungsfeststellung zu treffen."
"(1a)Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit
beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf. Der Beamte hat
jedenfalls alles zu unternehmen, was zum Schutz des Verletzten oder anderer Personen vor Gefährdung
notwendig ist; erforderlichenfalls besteht auch in den Fällen des ersten Satzes Meldepflicht.
(1b) Der Leiter der Dienststelle kann aus
gelegenen Gründen abweichend von Abs. 1a erster Satz eine Meldepflicht verfügen."
"(1a) Soweit im Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl. Nr. 71, Geldbeträge festgesetzt sind, die für Beamte
im Sinn dieses Gesetzes gelten, ist die Landesregierung ermächtigt, diese Beträge durch Verordnung wie folgt zu
erhöhen:
Diese Verordnungen dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden."
"(11) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, einer Karenz, einer Außerdienststellung, einer Dienstfreistellung nach § 72a Abs. 1 Z 3 oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das
dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht."
"§ 72a
Familienhospizfreistellung
(1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinn des § 80 Abs. 1 letzter Satz K-DRG 1994 sowie von Schwiegereltern und Schwiegerkindern für einen
bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche
zu gewähren. Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Auf die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit sind die §§ 53, 54 und 55 Abs. 1 K-DRG 1994 anzuwenden. Dem Beamten ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahmen zu
gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.
(2) Der Beamte hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen des Bürgermeisters ist eine schriftliche
Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.
(3) Der Bürgermeister hat über die vom Beamten beantragte Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, über
die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern)
des Beamten anzuwenden.
(5) Auf die Zeit der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach Abs. 1 Z 2 ist § 147 Abs. 11 K-DRG 1994 und auf die Zeit der gänzlichen Dienstfreistellung nach Abs. 1 Z 3 ist
§ 147 Abs. 3 und 4 K-DRG
1994 anzuwenden.
(6) Mit den betreuten Personen iSd Abs. 1 und 4 muss kein gemeinsamer Haushalt bestehen.
(7) Die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung nach Abs. 1 Z 3 ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen."
"(2) Bei Beamten des Ruhestandes wird das Dienstverhältnis außerdem aufgelöst durch:
Das Dienstverhältnis wird jedoch nicht aufgelöst, wenn diese Rechtsfolge
bedingt nachgesehen wird, es
sei denn, dass diese Nachsicht widerrufen wird.
"(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, soweit nicht ausdrücklich etwas
anderes bestimmt ist, in der nachstehend angeführten Fassung und mit dem
nachstehend angeführten Titel
anzuwenden:
Artikel V
Das Gemeindevertragsbedienstetengesetz (K-GVBG), LGBl. Nr. 95/1992, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 45/1994, 76/1995, 34/1996, 131/1997, 71/1998, 66/2000, 54/2002, 45/2004,
62/2005 und der Kundmachung
LGBl. Nr. 9/1993, wird wie folgt geändert:
"§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz findet, soweit nicht in Abs. 2 bis 6 etwas anderes bestimmt ist, auf Personen Anwendung, die
in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Kärntner Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
(3) Auf Personen
Anwendung.
(4) Für Bauarbeiter gilt das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz 1972 (BUAG), BGBl. Nr. 414, idF
BGBl. I Nr. 143/2004.
(5) Für Hausbesorger gilt das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, idF BGBl. I Nr. 44/
(6) § 21a gilt nicht für Bedienstete, soweit diese in Betrieben beschäftigt sind.
(7) Soweit in diesem Gesetz Bezeichnungen in ausschließlich männlicher oder ausschließlich weiblicher Form
verwendet werden, sind beide Geschlechter gemeint."
"(2) Jede freie zur Besetzung gelangende Planstelle ist im Internet und durch Anschlag an der Amtstafel
öffentlich auszuschreiben. Gleichzeitig hat in der Kärntner Landeszeitung ein Hinweis auf die Ausschreibung im Internet unter Angabe der Internetadresse zu erfolgen."
"(2a)Die Frist nach Abs. 2 lit. g darf höchstens vier Jahre ab Beginn des Dienstverhältnisses betragen."
"§ 7a
Personalstandesausweis
(1) Über jeden Vertragsbediensteten, ausgenommen Saisonbedienstete (§ 3 Abs. 1 lit. c), ist ein Personalstandesausweis zu führen, der zu enthalten hat:
(2) Der Bedienstete hat jederzeit das Recht, in seinen Personalstandesausweis Einsicht zu nehmen und sich aus
demselben Ablichtungen anzufertigen."
"(3) Wird dem Leiter einer Dienststelle in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts
wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, die den Wirkungsbereich der von ihm geleiteten
Dienststelle betrifft, bekannt, so hat er dies unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden oder, wenn
er selbst hiezu berufen ist, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht
richtet sich nach § 84 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631."
"(2) § 17 Abs. 2, 2a und 2b des K-LVBG 1994 gilt sinngemäß."
"(2) Die Zuweisung eines Bediensteten auf eine höherwertige Planstelle derselben Entlohnungsgruppe ist nur
zulässig, wenn er die für die Entlohnungsgruppe vorgesehenen Aufnahmevoraussetzungen (§ 4 Abs. 2) erfüllt."
"An jedem Feiertag, an dem der Bedienstete im Schichtdienst nicht zur Dienstleistung herangezogen wird,
verringert sich die wöchentliche Solldienstzeit um die an diesem Tag für die den Dienst verrichtenden
Bediensteten vorgesehene Dienstzeit, es sei denn, der Feiertag fällt auf einen Samstag oder Sonntag."
"(1a)Soweit im Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, LGBl. Nr. 73, Geldbeträge festgesetzt sind,
die für Vertragsbedienstete iS dieses Gesetzes gelten, ist die Landesregierung
ermächtigt, diese Beträge durch
Verordnung wie folgt zu erhöhen:
Diese Verordnungen dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden."
"(3) Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist nach dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufen 2 und 1 zu bemessen."
"(1a) Soweit im Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, LGBl. Nr. 73, Geldbeträge festgesetzt sind,
die für Vertragsbedienstete iS dieses Gesetzes gelten, ist die Landesregierung
ermächtigt, diese Beträge durch
Verordnung wie folgt zu erhöhen:
"(3) Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist nach dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufen 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufen 2 und 1 zu bemessen."
"(3) Die Vorrückung wird durch Nichtablegung der im Dienstvertrag vorgesehenen Dienstprüfung innerhalb
der hierfür festgesetzten Frist vom Zeitpunkt des ergebnislosen Ablaufes der Frist bis zum Nachholen der Prüfung gehemmt.
(4) Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der Vorrückungsfrist (Abs. 1 und 2) nicht zu berücksichtigen.
(5) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zweijährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin). Die zweijährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungsstichtag vollstreckt, wenn
sie vor Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März beziehungsweise 30. September endet."
"(1a) Bei der Bemessung der Jubiläumszuwendung für den teilbeschäftigten Vertragsbediensteten ist der seiner
Einstufung entsprechende Teil des Monatsentgelts (und der Kinderzulage) zugrunde zu legen, der seinem
durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in den letzten fünf Jahren seines bisherigen Dienstverhältnisses
entspricht; dauert das laufende Dienstverhältnis noch nicht fünf Jahre, so ist die Dauer des laufenden
Dienstverhältnisses als Bemessungszeitraum heranzuziehen."
"(4) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, einer Karenz, einer Außerdienststellung, einer Dienstfreistellung nach § 65a Abs. 1 Z 3 oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, so
gebührt ein Erholungsurlaub,
soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer
dieser Zeiten verkürzten
Kalenderjahr entspricht."
"§ 65a
Familienhospizfreistellung
(1) Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen
Angehörigen im Sinn des § 66 Abs. 1 letzter Satz sowie von Schwiegereltern und Schwiegerkindern für
einen bestimmten, drei Monate
nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche
zu gewähren. Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Auf die Herabsetzung der Wochendienstzeit sind die §§ 53, 54 und 55 Abs. 1 K-DRG 1994 sinngemäß anzuwenden. Dem Vertragsbediensteten ist auf sein
Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro
Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.
(2) Der Vertragsbedienstete hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen des Dienstgebers ist
eine schriftliche Bescheinigung
über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.
(3) Der Dienstgeber hat über die vom Vertragsbediensteten beantragte Maßnahme innerhalb von fünf
Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen
des Ansuchens zu
entscheiden.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern)
des Vertragsbediensteten anzuwenden.
(5) Auf die Zeit der Herabsetzung der Wochendienstzeit nach Abs. 1 Z 2 ist § 32 und auf die Zeit der
gänzlichen Dienstfreistellung nach Abs. 1 Z 3 ist § 44 Abs. 4 anzuwenden.
(6) Mit den betreuten Personen iSd Abs. 1 und 4 muss kein gemeinsamer Haushalt bestehen.
(7) Zeiten nach Abs. 1 Z 3 werden mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes für die Vorrückung wirksam.
Diese Zeiten sind mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes bei der Dauer der Entgeltfortzahlung (§ 50 Abs. 1), der Bemessung der Kündigungsfrist
(§ 69), den Voraussetzungen der Unkündbarstellung (§ 70), der Berechnung der Abfertigung (§ 74 Abs. 4) und
der Zusatzpension (§ 85 Abs. 4 K-LVBG 1994) zu berücksichtigen.
(8) Der Vertragsbedienstete darf ab Bekanntgabe einer in Abs. 1 vorgesehenen Maßnahme und bis zum Ablauf
von vier Wochen nach deren Ende nicht rechtswirksam gekündigt werden."
"§ 73a
Abfertigung, Anwendung des BMVG
(1) Auf Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem 30. Juni 2006 liegt, ist der erste
Teil des betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002,
idF BGBl. I Nr. 37/2005,
sinngemäß nach folgenden Maßgaben anzuwenden:
(2) Für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges haben Vertragsbedienstete oder ehemalige
Vertragsbedienstete, soweit diese bei Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezuges, abgesehen vom Geschlecht, die Anspruchsvoraussetzungen für Wochengeld gemäß § 162 ASVG (fiktiv) erfüllt haben, Anspruch auf eine Beitragsleistung in der Höhe von 1,53 Prozent des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1
Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/
2001, idF BGBl. I Nr. 34/2004.
(3) Für die Dauer einer Familienhospizfreistellung haben Bedienstete Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 Prozent der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/
2001, idF BGBl. I Nr. 34/2004.
(4) Die Anwendbarkeit des § 73a schließt die Anwendung der §§ 74 und 75 aus."
"Abschnitt IVa
Bestimmungen für Dienstverhältnisse, deren Beginn vor dem 1. Juli 2006 liegt
§ 73b
Geltungsbereich
§§ 74 und 75 gelten nur für Dienstverhältnisse, deren Beginn vor dem 1. Juli 2006 liegt. Die Anwendbarkeit
der §§ 74 und 75 schließt die Anwendung des § 73a aus."
"(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Dienstverhältnisse, deren Beginn vor dem 1. Juli 2006 liegt.
Die Anwendbarkeit der nachstehenden Absätze schließt die Anwendung des § 73a aus."
"(6) Wird ein Vertragsbediensteter, der gemäß § 83 Abs. 3 des K-LVBG 1994 das Dienstverhältnis gekündigt
oder seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärt hat, innerhalb von sechs Monaten nach
Beendigung dieses Dienstverhältnisses zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er der Gemeinde die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß § 83 Abs. 3 des K-LVBG
1994 erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten."
Artikel VI
Das Landes-Personalvertretungsgesetz
(K-LPVG), LGBl. Nr. 49/1976, idF der Gesetze LGBl. Nr. 71/1993, 71/1998, 86/2001
und der Kundmachung
LGBl. Nr. 36/1988, wird wie folgt geändert:
"(4) Mit der Zentralpersonalvertretung ist das Einvernehmen über die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse
herzustellen."
"(5a) Österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind Staatsangehörige eines Landes, dessen Angehörigen
Österreich aufgrund von Verträgen im Rahmen der Europäischen Integration das Recht auf Wählbarkeit zu
gewähren hat."
Artikel VII
Das Kärntner Gemeinde-Personalvertretungsgesetz (K-GPVG), LGBl. Nr. 40/1983, idF der Gesetze LGBl. Nr. 28/1992, LGBl. Nr. 68/1993 und LGBl. Nr. 82/2001, wird wie folgt geändert:
"(5a) Österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind Staatsangehörige eines Landes, dessen Angehörigen
Österreich aufgrund von Verträgen im Rahmen der Europäischen Integration das Recht auf Wählbarkeit zu
gewähren hat."
Artikel VIII
Das Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz (K-LKABG), LGBl. Nr. 44/1993, idF der Gesetze
LGBl. Nr. 86/1996, 18/2001, 66/2001, 16/2002 und der Kundmachungen LGBl. Nr. 3/2001 und LGBl. Nr. 4/2003, wird wie folgt geändert:
Artikel IX
Das Kärntner Bodenbeschaffungsfondsgesetz - K-BBFG, LGBl. Nr. 38/1997, idF der Gesetze LGBl. Nr. 53/1998, 10/1999, 49/2001, 8/2004 und 42/2004, wird wie folgt geändert:
In § 32 Abs. 4 wird die Wortfolge "Maßnahmen nach § 79 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes
1994, jeweils in der geltenden Fassung," durch die Wortfolge "Maßnahmen nach § 79 des Kärntner
Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994, jeweils in der geltenden Fassung, und
die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse" ersetzt.
Artikel X
Das Kärntner Landesarchivgesetz -
K-LAG, LGBl. Nr. 40/1997, wird wie folgt geändert:
In § 18 Abs. 2 wird die Wortfolge "Maßnahmen nach § 79 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes
1994, jeweils in der geltenden Fassung," durch die Wortfolge "Maßnahmen nach § 79 des Kärntner
Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994, jeweils in der geltenden Fassung, und
die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse" ersetzt.
Artikel XI
Das Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz - K-WFG, LGBl. Nr. 6/1993, idF der Gesetze LGBl. Nr. 4/1995,
59/1995, 75/1997, 10/1999, 48/2000, und des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 86/1996 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 16/1996, wird wie folgt geändert:
In § 29 Abs. 3 wird die lit. f durch folgende lit. f und g ersetzt:
Artikel XII
Das Kärntner Landesrechnungshofgesetz 1996 - K-LRHG, LGBl. Nr. 91/1996, wird wie folgt geändert:
In § 4 Abs. 2 wird die Wortfolge "Maßnahmen nach § 79 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes
1994, jeweils in der geltenden Fassung," durch die Wortfolge "Maßnahmen nach § 79 des Kärntner
Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994, jeweils in der geltenden Fassung, und
die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse" ersetzt.
Artikel XIII
Aufhebung von Rechtsvorschriften
(1) Die Anlage II der Kundmachung der Landesregierung, mit der das Kärntner Dienstrechtsgesetz
wiederverlautbart wird, LGBl. Nr. 71/1994, wird wie folgt geändert:
"Anlage 12
(zu § 302 der Anlage II)
Die Verordnung der Landesregierung betreffend die Facharbeiter-Aufstiegsprüfung, LGBl. Nr. 19/1984, ist
gemäß § 302 der Anlage II als Landesgesetz weiter anzuwenden."
(2) Die Anlage II der Kundmachung der Landesregierung, mit der das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz wiederverlautbart wird, LGBl. Nr. 73/1994, wird wie folgt geändert:
Artikel II entfällt.
(3) Die 1. Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 17/1995, wird wie folgt geändert:
Artikel II Abs. 2 und 3 entfallen.
(4) Die 2. Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 75/1995, wird wie folgt geändert:
Artikel II Abs. 8 und 9 entfallen.
(5) Die Anlage II der Kundmachung der Landesregierung, mit der das Stadtbeamtengesetz 1969
wiederverlautbart wird, LGBl. Nr. 115/1993, wird wie folgt geändert:
(6) Die Kundmachung der Landesregierung über die Wiederverlautbarung des Gemeindebedienstetengesetzes
1958, LGBl. Nr. 56/
1992, wird wie folgt geändert:
Artikel IV Abs. 4 entfällt.
(7) Das Landesgesetz, LGBl. Nr. 66/2000, wird wie folgt geändert:
Artikel VI Abs. 4 und 6 bis 19 entfallen.
(8) Das Landesgesetz, LGBl. Nr. 54/2002, wird wie folgt geändert:
Artikel VI Abs. 24 bis 32 entfallen.
(9) Durch das Außer-Kraft-Treten der in Abs. 1 bis 8 genannten Normen wird in die aus diesen resultierenden
Ansprüche und Rechte und in wirksam gewordene gesetzliche Überleitungen und Änderungen der
besoldungsrechtlichen Stellung nicht eingegriffen.
Artikel XIV
(1) Es treten in Kraft:
(2) § 31 des K-GBG, in der Fassung des Art. III, gilt nicht für Bedienstete, denen eine Verwendungszulage
bereits vor dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten gewährt worden ist.
(3) §§ 10 bis 12, 24, 25, 38 und 87 des K-DRG 1994, in der Fassung vor dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten, sind weiterhin auf Bedienstete anzuwenden, die sich im Zeitpunkt des der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten im provisorischen Dienstverhältnis befinden.
(4) § 79 Abs. 5 und § 166b K-DRG 1994, in der Fassung vor dem 1. Juni 2005, sind weiterhin auf Bedienstete
anzuwenden, denen eine Ausgleichszulage vor dem 1. Juni 2005 gewährt worden ist.
Der Präsident des Landtages:
DI F r e u n s c h l a g
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Der Landeshauptmann-Stellvertreter:
Dr. S t r u t z
Der Landeshauptmann-Stellvertreter:
Dr. A m b r o z y
Die Landesrätin:
Dr. S c h a u n i g - K a n d u t
Der Landesrat:
Ing. R o h r
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