LGBL_KA_20051031_76•Kärntner Öffnungszeiten-Verordnung 2003; Änderung
LGBL_KA_20051031_76Kärntner Öffnungszeiten-Verordnung 2003; ÄnderungGazette31.10.2005
Aufgrund des § 4 Abs. 2 und 4, des § 5 Abs. 2 und 3 sowie des § 7 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004, wird verordnet:
Artikel I
Die Kärntner Öffnungszeiten-Verordnung 2003, LGBl. Nr. 46, zuletzt in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 61/2004, wird wie folgt geändert:
„Aufgrund des § 4 Abs. 2 und 4, des § 5 Abs. 2 und 3 sowie des § 7 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004, wird verordnet:".
„§ 5
Verkaufstätigkeiten an Sonn- und Feiertagen in Saisonorten
(1) Während der Sommersaison vom 1. Mai bis 30. September ist in den in der Anlage A angeführten Gebieten der Verkauf von Waren des Touristenbedarfes (das sind Lebensmittel, Sportartikel der in dem betreffenden Gebiet zur Jahreszeit üblichen Sportarten, Bekleidungs-, Foto- und Toilettenartikel, Souvenirs, Devotionalien, Druckerzeugnisse, Schreib- und Rauchwaren) an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 8.00 Uhr bis 21.00 Uhr – längstens jedoch acht Stunden – zulässig.
(2) Während der Wintersaison vom 20. Dezember bis einschließlich Ostermontag ist in den in der Anlage B angeführten Gebieten der Verkauf von Waren des Touristenbedarfes (das sind Lebensmittel, Sportartikel der in dem betreffenden Gebiet zur Jahreszeit üblichen Sportarten, Bekleidungs-, Foto- und Toilettenartikel, Souvenirs, Devotionalien, Druck-erzeugnisse, Schreib- und Rauchwaren) an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr – längstens jedoch acht Stunden – zulässig.
§ 6
Verkaufstätigkeiten an Sonn- und Feiertagen in der Gemeinde Heiligenblut
Vom 1. Mai bis 31. Oktober ist in der Gemeinde Heiligenblut der Verkauf von Waren des Touristenbedarfes (das sind Lebensmittel, Sportartikel der in dem betreffenden Gebiet zur Jahreszeit üblichen Sportarten, Bekleidungs-, Foto- und Toilettenartikel, Souvenirs, Devotionalien, Druckerzeugnisse, Schreib- und Rauchwaren) an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 8.00 Uhr bis 21.00 Uhr – längstens jedoch acht Stunden – zulässig.
§ 7
Verkaufstätigkeiten an Sonn- und Feiertagen in Autobahnraststätten
An Sonn- und Feiertagen ist in den Verkaufsstellen im Bereich der Autobahnstationen Schütt (Marktgemeinde Arnoldstein) und Eisentratten (Gemeinde Krems in Kärnten) der Verkauf von Waren des Touristenbedarfes ganzjährig durch 24 Stunden zulässig.
§ 8
Verkaufstätigkeiten an Sonn- und Feiertagen bei Brauchtumsveranstaltungen
Anlässlich der Brauchtumsveranstaltungen „Kufenstechen" in der jeweiligen Gemeinde des unteren Gailtales, „Kranzlreiten" in der Marktgemeinde Weitensfeld im Gurktal und „Reiftanz" in der Marktgemeinde Hüttenberg ist der Verkauf von Waren, die üblicherweise bei solchen Veranstaltungen angeboten werden, an Sonn- und Feiertagen im Zeitausmaß von zwei Stunden vor Beginn der Veranstaltung bis vier Stunden nach Ende der Veranstaltung zulässig.
§ 9
Verkaufstätigkeiten an Sonn- und Feiertagen bei Firmungen
Am Pfingstsonntag und Pfingstmontag sowie an sonstigen Sonn- und Feiertagen ist in jenen Gemeinden, in welchen an den betreffenden Tagen Firmungen stattfinden, der Verkauf von Firmungsgeschenken herkömmlicher Art in Verkaufsständen in der Zeit von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr zulässig.
§ 10
Beschäftigung von Arbeitnehmern
Bei den in den §§ 4 bis 9 angeführten Tätigkeiten ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Ausnahme von jugendlichen Arbeitnehmern im Sinne des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes zulässig. Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den bezeichneten zulässigen Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind zulässig, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.
§ 11
Verkaufstätigkeiten an Sonn- und Feiertagen ohne die Beschäftigung von Arbeitnehmern
(1) In den Ortschaften Pörtschach am Wörther See und Velden am Wörther See ist der Verkauf von Waren des Touristenbedarfes (das sind Lebensmittel, Sportartikel der in dem betreffenden Gebiet zur Jahreszeit üblichen Sportarten, Bekleidungs-, Foto- und Toilettenartikel, Souvenirs, Devotionalien, Druckerzeugnisse, Schreib- und Rauchwaren) an Sonn- und Feiertagen vom 1. Mai bis 30. September in der Zeit von 8.00 Uhr bis 22.00 Uhr, in Pörtschach am Wörther See auch vom 1. Oktober bis 30. April in der Zeit von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr zulässig.
(2) In der Ortschaft St. Paul im Lavanttal ist der Verkauf von Waren des Touristenbedarfes (das sind Lebensmittel, Sport- und Freizeitartikel der in dem betreffenden Gebiet zur Jahreszeit üblichen Sport- und Freizeitaktivitäten, Bekleidungs-, Foto- und Toilettenartikel, Souvenirs, Devotionalien, Druckerzeugnisse, Schreib- und Rauchwaren) an Sonn- und Feiertagen vom 1. April bis 31. Oktober in der Zeit von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr zulässig.
(3) Im Markt Hüttenberg ist der Verkauf von Waren des Touristenbedarfes (das sind Lebensmittel, Ansichtskarten, Souvenirs, Devotionalien, Fotoverbrauchsmaterial, Sport- und Freizeitartikel, Druckerzeugnisse uä.) an Sonn- und Feiertagen vom 1. Juni bis 30. September in der Zeit von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr zulässig.
(4) In der Stadt Villach ist der Verkauf von Ansichtskarten, Souvenirs, Devotionalien, Fotoverbrauchsmaterialien uä. an Sonn- und Feiertagen vom 1. Mai bis 30. September in der Zeit von 9.00 Uhr bis 21.00 Uhr innerhalb der Straßenzüge Gerberstraße – Freihausgasse – Moritzstraße – 8.-Mai-Platz – Widmanngasse – Lederergasse zulässig.
(5) In der Stadtgemeinde Wolfsberg ist der Verkauf von Naturblumen, Süßwaren, Obst, Lebensmitteln und Genussmitteln an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr im Bereich des LKH Wolfsberg im Umkreis von 100 m, gemessen vom Eingang des LKH, St. Stefaner Straße, zulässig.
(6) Bei den unter Abs. 1 bis 5 angeführten Tätigkeiten ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern nicht zulässig.
„Anlage A
Bezirk Feldkirchen:
Gemeinde Albeck
Gemeinde Ossiach
Gemeinde Reichenau
Gemeinde St. Urban
Gemeinde Steindorf am Ossiacher See
Gemeinde Steuerberg
Bezirk Hermagor:
Gemeinde Gitschtal
Marktgemeinde Kötschach-Mauthen
Gemeinde Lesachtal
Aus der Stadtgemeinde Hermagor-Pressegger See folgende Ortschaften:
Obervellach
Presseggen
Sonnleiten
Sonnenalpe Nassfeld
Tröpolach
Bezirk Klagenfurt-Land:
Gemeinde Keutschach am See
Gemeinde Krumpendorf am Wörther See
Gemeinde Maria Wörth
Gemeinde Pörtschach am Wörther See
Gemeinde Schiefling am See
Gemeinde Techelsberg am Wörther See
Landeshauptstadt Klagenfurt:
Von der Landeshauptstadt Klagenfurt das innerhalb der nachstehend beschriebenen Grenze liegende Gebiet:
Ausgehend vom Schnittpunkt der Stadtgrenze im Westen mit der Villacher Straße (Schrotturm) in östlicher Richtung entlang der Villacher Straße (Kärntner Straße B 83) bis zur Paternioner Brücke, von dort in westlicher Richtung entlang des Lendkanales bis zum Schilfweg; dann in südöstlicher Richtung den Schilfweg entlang bis zur Wörther-See-Süd-uferstraße (Wörther-See-Straße L 96), diese weiter in südlicher Richtung entlang bis zur Jugenddorfstraße, diese weiter in südwestlicher Richtung bis zum Kinderheim „Maiernigg-Alpe", von dort in gerader Linie in nordwestlicher Richtung bis zum Schnittpunkt der Wörther-See-Süduferstraße mit der Stadtgrenze im Westen; von dort das Ostufer des Wörthersees entlang bis zum Ausgangspunkt der Beschreibung. Die Grenzlinie verläuft entlang der Innenseite der genannten Straßen und des Kanales, gesehen vom Ausnahmebereich.
Bezirk Spittal an der Drau:
Gemeinde Bad Kleinkirchheim
Gemeinde Flattach
Gemeinde Großkirchheim
Stadtgemeinde Gmünd in Kärnten
Gemeinde Mallnitz
Marktgemeinde Millstatt
Gemeinde Rennweg am Katschberg
Marktgemeinde Seeboden
Gemeinde Weißensee
Aus der Stadtgemeinde Radenthein folgende Ortschaften:
Döbriach
Untertweng
Bezirk Villach-Land:
Gemeinde Afritz am See
Marktgemeinde Arnoldstein
Gemeinde Arriach
Gemeinde Feld am See
Marktgemeinde Finkenstein am Faaker
See mit Ausnahme der KG Fürnitz
Gemeinde Stockenboi
Marktgemeinde Treffen
Marktgemeinde Velden am Wörther See
Stadt Villach:
Aus der Stadt Villach folgende Ortschaften:
Drobollach am Faaker See
Egg am Faaker See
St. Andrä
Bezirk Völkermarkt:
Marktgemeinde Eberndorf
Gemeinde Feistritz ob Bleiburg
Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See
Gemeinde Sittersdorf
Anlage B
Gemeinde Afritz am See
Gemeinde Bad Kleinkirchheim
Gemeinde Flattach
Gemeinde Großkirchheim
Gemeinde Heiligenblut
Gemeinde Krems in Kärnten
Gemeinde Mallnitz
Marktgemeinde Treffen
Gemeinde Reichenau
Gemeinde Rennweg
Aus der Stadtgemeinde Hermagor-Pressegger See die Ortschaften:
Sonnleiten
Sonnenalpe Nassfeld
Tröpolach
Aus der Stadtgemeinde Wolfsberg folgende Ortschaften:
Klippitzthörl
Obergössel
Rieding
St. Stefan
Gemeinde Feistritz ob Bleiburg
Aus der Gemeinde Albeck folgende Ortschaften:
Hochrindl
Hochrindl-Kegel
Hochrindl-Alpl
Hochrindl-Tatarmann"
Artikel II
Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
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