LGBL_KA_20060629_38•Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997; Änderung
LGBL_KA_20060629_38Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997; ÄnderungGazette29.06.2006
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 – K-WBFG 1997, LGBl. Nr. 60, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 53/2000, 92/2001, 10/2002 und 31/2004, wird wie folgt geändert:
„bei Wohnanlagen mit Wohnungen, die überwiegend für ältere oder
behinderte Menschen bestimmt
sind, auch die Bodenfläche der Räumlichkeiten, die den Bewohnern der Wohnanlage als
Gemeinschaftsräume oder der Verwaltung
dienen; beim Abzug der Wandstärken ist von der Netto-Grundrissfläche auszugehen und bei Bauten
mit verputzten oder verkleideten Wänden die aus den Planmaßen
(Rohbaumaße) errechnete
Grundriss-fläche um 2 Prozent zu verringern;"
Beim Eigentumserwerb und bei der Errichtung von Eigenheimen muss die begünstigte Person darüber
hinaus österreichischer Staatsbürger oder gemäß Z 12 einem solchen gleichgestellt sein;"
„(3) Das Land kann bis zu 0,2 vH der nach Abs. 1 aufgebrachten Mittel für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit, Wohnbauforschung und Beratung verwenden."
„(4) Soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens zur Anwendung gelangen, darf die Errichtung von Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen und von
Wohnheimen nach § 12 Abs. 3 lit. b und § 14 sowie die Sanierung von Gebäuden nach dem VI.
Abschnitt, soweit sich die Sanierung auf Gebäude mit mindestens fünf Wohnungen oder Wohnheime
mit mindestens zehn Schlafstellen bezieht, nur unter der Auflage gefördert werden, dass die Vergabe
von Aufträgen über Bauleistungen nach einheitlichen Vorschriften und die Wahl des Vergabeverfahrens nach den bundesrechtlichen Vergabevorschriften für den Unterschwellenbereich
zu erfolgen hat. Diese Vorschriften sind von der Landesregierung durch Verordnung unter
Bedachtnahme auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit, die ÖNORM A 2050 ,Vergabe von Aufträgen über Leistungen' vom 1. März 2000
und standardisierte
Leistungsbeschreibungen festzusetzen."
„(1) Die Förderung erfolgt bei der Errichtung von Wohnraum zur eigenen Wohnversorgung durch die Gewährung eines Förderungsdarlehens nach § 5 Abs. 1 lit. b und von Annuitätenzuschüssen nach § 6,
im Ausmaß und nach den Voraussetzungen der Anlage II."
„(2) Förderungen iSd Abs. 1 dürfen nur gewährt werden, wenn
„Bei der Übertragung von Wohnungen in das Wohnungseigentum natürlicher Personen hat der Erwerber die Verpflichtung zur Rückzahlung des auf seine Wohnung (Einstellplatz) entfallenden
Darlehensanteiles sowie der Annuitätenzuschüsse einschließlich der Verzinsung zu übernehmen und
die rückzahlbaren Annuitätenzuschüsse unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 7
sicherzustellen."
„(5) Bei der Übertragung von Wohnungen, bei welchen der Mieter im Zuge des Bezuges der Wohnung
auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Regelung durch Leistung eines Grund- oder
Baukostenbeitrages die Option zum nachträglichen Erwerb der Wohnung erworben hat, gilt Abs. 1 lit. a
mit der Maßgabe, dass bei gegebenen Einkommensvoraussetzungen zum Zeitpunkt des Bezuges
(Abschluss des Miet- oder Nutzungsvertrages) eine neuerliche Prüfung
des höchstzulässigen
Jahreseinkommens entfällt."
24.§ 19 Abs. 1 lautet:
„(1) Förderungen zum Ersterwerb von Wohnraum dürfen nur gewährt werden, wenn
„§ 26
Gegenstand
Die Förderung der Sanierung von Eigenheimen, Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen erfolgt
nach den Bestimmungen dieses Abschnittes."
„§ 29
Förderbarer Kostenanteil
(1) Der förderbare Kostenanteil beträgt höchstens
(2) Der förderbare Kostenanteil iSd Abs. 1 erhöht sich beim Einbau oder Austausch von
Wärmeversorgungsanlagen und bei thermischen Sanierungsmaßnahmen bei Vorlage eines Energieausweises iSd Anlage II Z 1 lit. b, der überdies den Nachweis enthalten muss, welche
energetische Verbesserung mit den Sanierungsmaßnahmen erreicht wird, um die Kosten des Energieausweises, höchstens um den Betrag von 3 250,–.
(3) Das Ausmaß der anzuerkennenden Sanierungskosten beträgt höchstens 300 Euro je
Quadratmeter Nutzfläche bis zum Gesamtausmaß von 36.000 Euro je Wohnung. Über Empfehlung
des Wohnbauförderungsbeirates können bei Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden mit mindestens
sechs Wohnungen die anzuerkennenden Sanierungskosten in einem bis zu 50 Prozent höheren
Ausmaß festgesetzt werden, sofern mehrere Sanierungsmaßnahmen
gleichzeitig durchgeführt werden
und ein Aufzug iSd Anlage VII Z 1 eingebaut wird.
(4) Werden bei ein und demselben Objekt mehrere Förderungsansuchen gestellt, so ist eine Förderung hinsichtlich der beantragten Sanierungsmaßnahmen nur insoweit zu gewähren, als die sich
innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ergebende Summe der anzuerkennenden
Sanierungskosten das Gesamtausmaß nach Abs. 3 nicht überschreitet.
(5) Bei Wohnungen in Eigenheimen mit einer Nutzfläche über 150 m2 verkürzen sich die
anzuerkennenden Sanierungskosten entsprechend dem Prozentausmaß der Überschreitung."
32.§ 30 lautet:
„§ 30
Förderungsausmaß
(1) Die Förderung erfolgt in Form eines jährlichen Zuschusses auf die Dauer von zehn
Jahren. Die Anweisung der Zuschüsse erfolgt halbjährlich.
(2) Der Zuschuss beträgt 6 Prozent des förderbaren Kostenanteiles.
(3) Vor der ersten Auszahlung des jährlichen Zuschusses ist der Abschluss der Sanierungsmaßnahmen durch saldierte Rechnungen nachzuweisen.
(4) Der Zuschuss ist einzustellen, wenn der Förderungswerber
(5) Nach Eintreten eines Einstellungsgrundes nach Abs. 4 ausbezahlte Zuschüsse sind einschließlich
einer Verzinsung von 8 Prozent jährlich zurückzuzahlen."
„(3) Die Zustimmung nach Abs. 2 ist zu erteilen, wenn es sich beim Erwerber um eine begünstigte
Person handelt und diese die Verpflichtung zur Darlehensrückzahlung übernommen hat."
„§ 36
Wohnbeihilfe bei geförderten Wohnungen"
„(1) Voraussetzung für die Gewährung einer Wohnbeihilfe ist eine unzumutbare Belastung des Antragstellers durch den Wohnungsaufwand einer Mietwohnung, deren
Errichtung durch Darlehen
gemäß
„(5) Als anrechenbare Wohnungsaufwandsbelastung gilt nur jener Teil des Wohnungsaufwandes nach Abs. 3 und 4, der auf die nach der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen
angemessene Nutzfläche entfällt. Diese beträgt bei einer Haushaltsgröße von einer Person 50 m2 und
erhöht sich für jede weitere Person um 15 m2. Für Jungfamilien gelten
mindestens 90 m2 als
angemessen."
40.Dem § 36 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Bei Wohnungen im strukturschwachen ländlichen Raum iSd Anlage II
„§ 38
Antragsteller und Förderungsvoraussetzungen"
„(1) Die Wohnbeihilfe kann vom Mieter einer geförderten Wohnung nach § 14 Abs. 1 lit. b und c
beantragt werden."
„§ 39
Ausmaß der Wohnbeihilfe
(1) Die Wohnbeihilfe ist auf Antrag in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen
der zumutbaren und anrechenbaren Wohnungsaufwandsbelastung je Monat ergibt. Die Wohnbeihilfe
für Mietwohnungen gemäß § 36 Abs. 1 lit. a ist zumindest in jener Höhe zu gewähren, wie sie sich bei
Anwendung der Bestimmungen des § 39a ergeben würde.
(2) Die näheren Regelungen über das Ausmaß der Wohnbeihilfe sind durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen."
„Dasselbe gilt für Mietwohnungen, für die eine freie Mietzinsbildung zulässig ist."
„Bei Mietwohnungen, die im Hinblick auf Größe, Ausstattung oder Abgeschlossenheit nicht als
Wohnung iSd § 2 Z 1 lit. d zu bezeichnen sind, ist der als Höchstbetrag festgelegte anrechenbare
Wohnungsaufwand um einen angemessenen Betrag zu verringern. Ist der Mietzins in einem Pauschalbetrag inkl. Betriebskosten und USt. festgesetzt bzw. sind einzelne Mietzinsbestandteile nicht
nachvollziehbar, gilt als anrechenbarer Wohnungsaufwand 50 v. H. des vereinbarten Mietzinses,
höchstens jedoch der durch Verordnung festgesetzte Höchstbetrag."
„(3)Die Regelungen der §§ 36 Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 6, 37, 38 Abs. 2, 3 und 5, 39 Abs. 1 erster
Satz finden sinngemäß Anwendung."
51.§ 40 Abs. 1 lautet:
„(1) Anträge auf Gewährung von Förderungsdarlehen, Zuschüssen, Eigenmittelersatzdarlehen und Wohnbeihilfen sind an die Landesregierung zu richten. Der Förderungswerber hat hiefür die von der Landesregierung aufgelegten Formblätter zu verwenden. Die Landesregierung darf für Formblätter für
Förderungen nach dem VI. Abschnitt und Förderungsdarlehen nach dem II., III. und IV. Abschnitt einen
die Herstellungskosten deckenden angemessenen Kostenersatz verlangen."
„§ 41
Wohnbauförderungsbeirat
(1) Zur Beratung der Landesregierung in Fragen der Wohnbauförderung, die von grundsätzlicher
Bedeutung sind, wie insbesondere die Erstellung von zeitlich und räumlich gegliederten
Wohnbauprogrammen, die Aufteilung der vorhandenen Mittel auf die einzelnen Förderungsarten, die Beurteilung der Eignung von Räumen für Wohnzwecke im Sinne von § 2 Z 5 und die Abgabe von
Empfehlungen bei Anträgen im Sinne von § 2 Z 1 lit. b ist beim Amt der Landesregierung ein Wohnbauförderungsbeirat – im Folgenden kurz ,Beirat' genannt – einzurichten.
(2) Der Beirat besteht aus neun Mitgliedern. Die Zusammensetzung des Beirates hat dem Stärkeverhältnis der im Landtag vertretenen Parteien zu entsprechen. Die Landesregierung hat die Mitglieder des Beirates unter Bedachtnahme auf Vorschläge der im Landtag vertretenen Parteien zu
bestellen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied mit gleichen Rechten und Pflichten zu bestellen, welches das Mitglied oder ein anderes von der gleichen Partei vorgeschlagene
Mitglied bei dessen Verhinderung, Befangenheit oder vorzeitigem
Ausscheiden bis zur Neubestellung
zu vertreten hat.
(3) Die Mitglieder des Beirates müssen zum Landtag wählbar sein. Sie haben ihr Amt gewissenhaft
und unparteiisch auszuüben; für sie gelten die Bestimmungen des Art. 20 Abs. 3 B-VG über die Amtsverschwiegenheit und des § 7 AVG über die Befangenheit.
(4) Die Funktionsperiode des Beirates entspricht jener der Landesregierung (Art. 52 Abs. 1 und 2 K-LVG). Nach Ablauf der Amtszeit sind die Geschäfte so lange
weiterzuführen, bis der neu bestellte
Beirat zusammentritt.
(5) Die Landesregierung hat die im Landtag vertretenen Parteien einzuladen, innerhalb einer
angemessenen Frist, die nicht kürzer als ein Monat sein darf, eine ihrem Stärkeverhältnis im Landtag
entsprechende Anzahl von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) vorzuschlagen. Scheidet ein Mitglied
(Ersatzmitglied) vor Ablauf der Amtszeit aus dem Amt, so hat die in Betracht kommende Partei binnen
zwei Wochen ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) vorzuschlagen.
(6) Kommen die Parteien ihren Vorschlagsrechten nach Abs. 5 nicht oder nicht in vollem Umfang nach,
so hat die Landesregierung bei der Bestellung auf keine Vorschläge Bedacht zu nehmen.
(7) Auf schriftlichen Antrag der in Abs. 5 genannten Parteien sind auf deren Vorschlag bestellte
Mitglieder (Ersatzmitglieder) vor Ablauf der Amtszeit des Beirates von der Landesregierung
abzuberufen und an deren Stelle neu vorgeschlagene Mitglieder (Ersatzmitglieder) zu bestellen.
(8) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) im Beirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern), die nicht Bedienstete einer Gebietskörperschaft sind, gebührt jedoch eine Fahrtkostenvergütung nach den für Landesbeamte geltenden landesrechtlichen Vorschriften.
§ 41a
Vorsitz, Geschäftsführung
(1) Den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung des Beirates hat bis zur vollzogenen Wahl des Obmannes das mit den Angelegenheiten der Wohnbauförderung betraute Mitglied der Landesregierung zu führen. Das mit den Angelegenheiten der Wohnbauförderung betraute Mitglied
der Landesregierung oder ein von ihm bestellter Vertreter haben darüber hinaus das Recht, an den Sitzungen des Beirates mit beratender Stimme teilzunehmen.
(2) Der Beirat hat aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit einen Obmann und einen ersten
und zweiten Obmann-Stellvertreter zu wählen. Der Obmann wird im Falle seiner Verhinderung durch
den ersten, ist auch dieser verhindert, durch den zweiten Obmann-Stellvertreter vertreten.
(3) Der Beirat ist vom Obmann gegen Zustellnachweis unter Bekanntgabe der Tagesordnung nach
Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich, einzuberufen. Der Beirat ist binnen zwei Wochen
einzuberufen, wenn die Landesregierung oder zwei Mitglieder des Beirates dies unter Vorschlag der Tagesordnung verlangen. Der Obmann hat den Vorsitz in den Sitzungen des Beirates zu führen. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn der Obmann oder einer der Obmann-Stellvertreter und wenigstens vier
weitere Mitglieder anwesend sind. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Der Vorsitzende stimmt mit und gibt bei
Stimmengleichheit mit seiner Stimme den Ausschlag.
(4) In dringenden Fällen ist die Beschlussfassung des Beirates in der Form zulässig, dass den Mitgliedern des Beirates ein vom Amt der Landesregierung formulierter Beschlussantrag im Umlaufweg zur schriftlichen Beisetzung ihres Votums zugeleitet wird.
(5) Bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung kann der Beirat beschließen, zu den Sitzungen
Sachverständige mit beratender Stimme beizuziehen.
(6) Der Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die der Genehmigung der Landesregierung
bedarf. Die Kanzleigeschäfte des Beirates sind von der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung mit den Angelegenheiten der Wohnbauförderung betrauten Abteilung zu führen."
55.Der Text des § 43 erhält die Absatzbezeichnung „(1)". Dem § 43 wird folgender Abs. 2
angefügt:
„(2) Die Träger der Sozialversicherung sind verpflichtet, der Landesregierung auf Verlangen Daten,
soweit sie darüber verfügen, zu übermitteln, wenn diese Daten zur Feststellung der Förderungswürdigkeit eines Förderungswerbers und zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen nach diesem Gesetz erforderlich sind. Bei diesen Daten handelt es sich
insbesondere um Einkünfte nach dem EStG 1988, wiederkehrende Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung und diesen vergleichbare Leistungen nach
bundes- und landesrechtlichen Vorschriften sowie Bezüge nach den bezügerechtlichen Vorschriften."
„Bei Förderungen nach den Abschnitten II und VI kann eine schriftliche Zustimmung zum vorzeitigen
Baubeginn erteilt werden, wenn
„(4) Bei Förderungen nach Abschnitt VI kann mit der Bauführung ohne Erteilung der Zustimmung zum
vorzeitigen Baubeginn (Abs. 1) bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung begonnen werden, wenn
„Anlage II
Für A/V-Verhältnisse, die zwischen diesen Eckpunkten liegen, wird
der zulässige
Heizwärmebedarfswert durch lineare Interpolation ermittelt.
Warmwasserbereitung
Strom, erneuerbare Energie, Fernwärme, Solar, Wärmepumpe
Strom, erneuerbare Energie, Fernwärme, Solar, Wärmepumpe Solar oder Wärmepumpe
Solar oder Wärmepumpe
Heizwärmebedarf
A/V = 0,8 = 65
A/V £ 0,2 = 35
dazwischen linear
A/V = 0,8 = 65
A/V £ 0,2 = 35
dazwischen linear
A/V = 0,8 = 65
A/V £ 0,2 = 35
dazwischen linear
A/V = 0,8 = 65
A/V £ 0,2 = 35
dazwischen linear
Fixsatz je m2
förderbarer
Nutzfläche
350 Euro
550 Euro
650 Euro
750 Euro
Öko 1
Für die Ökoklasse 1 sind mindestens 30 Punkte laut Punktekatalog (Anlage VI) notwendig. Für die Wärmeversorgung* dürfen keine Öl- und Gaskessel ohne Brennwerttechnik verwendet werden. Bei Öl- und Gasbrennwertgeräten muss unter Berücksichtigung der Wärmeverteilung gewährleistet sein, dass
eine Kondensation stattfindet. Der Nachweis hat durch Vorlage der Heizlast- und Rohrnetzberechnung
sowie der Auslegungsparameter zu erfolgen. Die Warmwasserbereitung kann durch Strom,
erneuerbare Energie, Fernwärme, Solarenergie oder Wärmepumpe erfolgen. Der Heizwärmebedarf
darf bei einem A/V-Verhältnis von = 0,8 den Wert von 65 kWh/ (m2.a) und bei einem A/V-Verhältnis
von = 0,2 den Wert von 35 kWh/(m2.a) nicht überschreiten. Für A/V-Verhältnisse, die zwischen diesen Extremwerten liegen, wird der zulässige Heizwärmebedarf durch lineare Interpolation ermittelt.
Die Nichteinhaltung einer dieser Maßnahmen oder die Unterschreitung der notwendigen Punkteanzahl
für die Ökoklasse 1 führt zum Verlust der gesamten Förderung.
Öko 2
Für die Ökoklasse 2 sind mindestens 50 Punkte laut Punktekatalog
(Anlage VI) notwendig. Die
Wärmeversorgung* hat durch Fernwärme, erneuerbare Energie oder
Wärmepumpe zu erfolgen. Die
Warmwasserbereitung kann durch Strom, erneuerbare Energie, Fernwärme,
Solarenergie oder
Wärmepumpe erfolgen. Der Heizwärmebedarf darf bei einem A/V-Verhältnis
von = 0,8 den Wert von
65 kWh/ (m2.a) und bei einem A/V-Verhältnis von = 0,2 den Wert von 35
kWh/(m2.a) nicht
überschreiten. Für A/V-Verhältnisse, die zwischen diesen Extremwerten
liegen, wird der zulässige
Heizwärmebedarf durch lineare Interpolation ermittelt.
Die Nichteinhaltung einer dieser Maßnahmen oder die Unterschreitung der notwendigen Punkteanzahl
führt zur Rückstufung in die Ökoklasse 1 oder zum Verlust der gesamten Förderung.
Öko 3
Für die Ökoklasse 3 sind mindestens 60 Punkte laut Punktekatalog (Anlage VI) notwendig. Die Wärmeversorgung* hat durch erneuerbare Energie oder Wärmepumpe zu erfolgen. Die Warmwasserbereitung kann durch Solarenergie oder Wärmepumpe erfolgen. Der Heizwärmebedarf
darf bei einem A/V-Verhältnis von = 0,8 den Wert von 65 kWh/(m2.a) und bei einem A/V-Verhältnis
von = 0,2 den Wert von 35 kWh/(m2.a) nicht überschreiten. Für A/V-Verhältnisse, die zwischen diesen Extremwerten liegen, wird der zulässige Heizwärmebedarf durch lineare Interpolation ermittelt.
Die Nichteinhaltung einer dieser Maßnahmen oder die Unterschreitung der notwendigen Punkteanzahl
führt zur Rückstufung in die entsprechende Ökoklasse oder zum Verlust der gesamten Förderung.
Öko 4
Für die Ökoklasse 4 sind mindestens 80 Punkte laut Punktekatalog (Anlage VI) notwendig. Die Wärmeversorgung* hat durch erneuerbare Energie oder Wärmepumpe zu erfolgen. Die Warmwasserbereitung kann durch Solarenergie oder Wärmepumpe erfolgen. Der Heizwärmebedarf
darf bei einem A/V-Verhältnis von = 0,8 den Wert von 65 kWh/(m2.a) und bei einem A/V-Verhältnis
von = 0,2 den Wert von 35 kWh/(m2.a) nicht überschreiten. Für A/V-Verhältnisse, die zwischen diesen Extremwerten liegen, wird der zulässige Heizwärmebedarf durch lineare Interpolation ermittelt.
Die Nichteinhaltung einer dieser Maßnahmen oder die Unterschreitung der notwendigen Punkteanzahl
führt zur Rückstufung in die entsprechende Ökoklasse oder zum Verlust der gesamten Förderung.
*In begründeten Fällen darf bei der Errichtung von Wohnungen von der Erfüllung der Bedingungen der Wärmeversorgung Abstand genommen werden, wenn die Wärmeversorgung über
bestehende Anlagen erfolgt.
Der Heizwärmebedarf bei einer Heizgradtagzahl von 3400 Kd/a darf folgende Werte nicht
überschreiten:
Für A/V = 0,8: 65 kWh/m2a
Für A/V = 0,2: 35 kWh/m2a
Für A/V-Verhältnisse, die zwischen diesen Eckpunkten liegen, wird der
zulässige
Heizwärmebedarfswert durch lineare Interpolation ermittelt.
„Erhöhungsbeträge zum Förderungsausmaß:
a)Zuschlag für eine Jungfamilie iSd § 2 Z 11: 7.500 Euro;
b)Zuschlag für Mehrkosten bei Maßnahmen, die für ein behindertes
Haushaltsmitglied
erforderlich sind: 7.500 Euro; diese Maßnahmen müssen den Bestimmungen
der ÖNORM B 1600
vom 1. Dezember 2003 – Planungsgrundsätze für das barrierefreie Bauen,
der ÖNORM B 1601 –
Planungsgrundsätze bezüglich spezieller Baulichkeiten für behinderte
und alte Menschen oder
gleichwertigen Normen und den einschlägigen landes- und
bundesrechtlichen Vorschriften
entsprechen.
Die ÖNORMEN sind bei der für die Angelegenheiten der
Wohnbauförderung zuständigen
Abteilung des Amtes der Landesregierung während der für den
Parteienverkehr bestimmten
Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und können beim
Österreichischen
Normungsinstitut bezogen werden.
c)Zuschlag für die Errichtung des Wohnobjektes im strukturschwachen
ländlichen Raum iSd
Anlage II 5.c): 7.500 Euro."
„Anlage VI
Punktekatalog für die Einordnung von Förderungsvorhaben in die Förderungsklassen ÖKO 1, ÖKO 2,
ÖKO 3 und ÖKO 4 iSd Anlagen II, III und IV:
MaßnahmePunkte
1Beratung 6
1.1Energieberatung inkl. Energieausweis 4
1.2Befugter Haustechnikplaner 2
2Qualitätssicherung 7
2.1Luftdichte Gebäudehülle 1
2.2Wärmebildaufnahme 1
2.3Vermeidung sommerlicher Überwärmung 1
2.4Barrierefreies Bauen 4
3Thermische Qualität (bei 3400 HGT) 54
3.1HWB A/V = 0,8dazwischenA/V = 0,2
3.1.163Linear32 15
3.1.259Linear30 20
3.1.355Linear28 25
3.1.451Linear26 30
3.1.548Linear24 35
3.1.645Linear22 40
3.1.725Linear15 50
3.2Passive Sonnenenergienutzung 25 Prozent des Wärmebedarfes,
Nachweis, dass keine Überwärmung im Sommer erfolgt. 3
3.3Vermeidung von Wärmebrücken 1
4Heizsystem 15
4.1Niedertemperaturheizung 2
4.2.1Fernwärmeanschluss – fossile Brennstoffe mit KWK
3
4.2.2Fernwärmeanschluss – erneuerbare Energieträger 5
4.2.3Scheitholzheizung mit Pufferspeicher 3
4.2.4Zentrale Heizungsanlage für biogene Brennstoffe mit
Ausnahme 4.2.3
5
4.2.5Wärmepumpenheizung 3
4.3Solarunterstützte Heizung 3
4.4.1Frischluftanlage optimiert (Schall etc.) 3
4.4.2Komfortlüftung mit Wärmerückgewinnung optimiert (Schall, Luftfilter etc.)
5
5Warmwasserbereitung im Sommer 2
5.1Solaranlage mind. 4 m2 2
5.2Wärmepumpe Leistungsziffer 4 1
6Raumplanung 8
6.1Gruppenwohnbau 8
7Ökologische Maßnahmen 15
7.1Ökologische Beurteilung der Materialien
7.1.1 OI3 180 5
7.1.2OI3 130 8
7.1.3OI3 40 15
Maximal erreichbare Punkteanzahl107
Soweit im Folgenden auf technische Normen, wie zB ÖNORMEN verwiesen wird, sind entsprechende
Nachweise nach gleichwertigen technischen Regeln eines Vertragsstaates des Europäischen
Wirtschaftsraumes ebenfalls anzuerkennen. Die angeführten ÖNORMEN und Europäischen Normen
(EN) sind bei der für die Angelegenheiten der Wohnbauförderung zuständigen Abteilung des Amtes
der Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur öffentlichen
Einsichtnahme aufzulegen und können beim Österreichischen Normungsinstitut bezogen werden.
Zu 1.1: Energieberatung inkl. Energieausweis
Im Rahmen der Energieberatung ist der rechnerische Raumwärmebedarf sowie die Gebäudeheizlast
zu ermitteln und ist eine Beratung über bautechnische (Bauteilkonstruktionen, Wärmedämmung etc.)
und heizungstechnische (Auswahl von Heizung, Wärmeabgabesystem, Warmwasserbereitung etc.)
Aspekte durchzuführen. Als Nachweis für die Energieberatung ist ein Prüfprotokoll vorzulegen.
Zu 1.2: Befugter Haustechnikplaner
Nachweis: Vorlage der Raumheizlast – Berechnung nach Norm (zB EN 12831, M 7500) mit
Unterschrift und Firmenstempel des Haustechnikplaners.
Zu 2.1: Luftdichte Gebäudehülle
Der Luftwechsel darf beim Druckdifferenztest n50 höchstens 1,5 h–1 betragen, bei Gebäuden mit
kontrollierter Be- und Entlüftung höchstens 1,0 h–1. Im Geschosswohnungsbau müssen wenigstens
zwei Wohneinheiten in unterschiedlicher Lage gemessen werden und den Zielwert erreichen.
Nachweis: Vorlage des Messprotokolls der Luftdichtheitsmessung eines nachweislich
geschulten Fachunternehmers.
Zu 2.2: Wärmebildaufnahme (Thermografie – Messungen)
Zur Erfüllung der jeweiligen Messaufgabe sind die entsprechenden Richtlinien und Normen einzuhalten
(EN 13187). Der Nachweis erfolgt durch Vorlage des Prüfberichtes.
Zu 2.3: Vermeidung sommerlicher Überwärmung:
Die Maßnahme ist erfüllt, wenn die sommerliche Überwärmung durch bauliche Maßnahmen verhindert
wird. Die Optimierung hat für den am stärksten belasteten Raum bzw. für eine stark bestrahlte
Wohneinheit des Gebäudes zu erfolgen. Die Auslegung (der rechnerische Nachweis) ist laut Ö-Norm
B 8110-3 durchzuführen. Die Maßnahme gilt auch als erfüllt, wenn ausreichend konstruktive
Maßnahmen (außenliegende Rollladen, …) vorhanden sind.
Zu 2.4: Barrierefreies Bauen
Spezielle Normen für den Bau behindertengerechter Gebäude und Anlagen sind in folgenden Ö-Normen zusammengefasst:
• ÖNORM B 1600
• ÖNORM B 1601
• ÖNORM B 1602
In der ÖNORM B 1600 sind die ,Planungsgrundsätze für das Barrierefreie Bauen' definiert (zB Gehsteige, Rampen, Eingangsbereiche und Türen).
Die ÖNORM B 1601 beinhaltet die ,Planungsgrundsätze bezüglich spezieller Baulichkeiten für
behinderte und alte Menschen' (zB Wohnungen).
Die ÖNORM B 1602 ist eine Ergänzung zur ÖNORM B 1600 und behandelt das Thema ,Barrierefreie
Schul- und Ausbildungsstätten und Begleiteinrichtungen'.
Zusätzlich sind noch folgende Normenreihen für behinderte Menschen von Bedeutung:
• ÖNORM V 2102: ,Technische Hilfe für sehbehinderte und blinde Menschen, Taktile
Bodeninformation'
Sie enthält die Bestimmungen zur Kennzeichnung von Wegen und Hindernissen mit taktilen
Bodeninformationen.
• ÖNORM A 3011, Teil 3: ,Grafische Symbole für die Öffentlichkeitsinformation'
Sie enthält grafische Symbole zur Kennzeichnung behindertengerechter
Einrichtungen und Anlagen.
• ÖNORM A 3012: ,Visuelle Leitsysteme für die Öffentlichkeitsinformation'
Sie enthält Regeln zur Gestaltung von Informationselementen.
Zu 3: Thermische Qualität (bei 3400 HGT)
Der spezifische Heizwärmebedarf (HWB) beschreibt die erforderliche Wärmemenge pro Quadratmeter
beheizter Bruttogeschossfläche, die pro Jahr benötigt wird, um die Innentemperatur im Gebäude an
einem bestimmten Ort (Klima) auf 20 Grad Celsius zu halten. Näheres
unter Anlage II 1. b) –
Energieausweis.
Zu 3.2: Passive Sonnenenergienutzung
Die im Energieausweis ausgewiesenen passiven Sonnenenergieerträge müssen mindestens 25
Prozent des Wärmebedarfs abdecken.
passive solare Wärmegewinne *100
Transmissionswärmeverluste +
Lüftungswärmeverluste
= 25
Zu 3.3: Vermeidung von Wärmebrücken
Die Maßnahme ist erfüllt, wenn mindestens ein Konstruktionsdetail wärmetechnisch optimiert wurde.
Die Umsetzung der Bauteillösung kann anhand des Wärmebrückenkataloges (www.oebox.at) des Energieinstituts Vorarlberg oder anderer gleichwertiger Wärmebrückenverbesserungen erfolgen.
Nachweis: Vorlage des Detailplans der optimierten Wärmebrücke sowie Angabe der Anwendungsorte
(ggf. Angabe der Bauteillösung nach Wärmebrückenkatalog).
Zu 4.1: Niedertemperaturheizung
Ein Niedertemperatursystem liegt dann vor, wenn bei der Auslegungstemperatur des Wärmeverteilsystems die Mitteltemperatur zwischen Vor- und Rücklauf nicht höher als 40 Grad
Celsius ist. Vorlage der Raumheizlastberechnung nach Norm (zB Ö-Norm M7500) und gewährte
Wärmeabgabekomponenten gemäß Auslegungsdaten des Herstellers (Art,
Anzahl, Leistung der Heizkörper).
Zu 4.2.1: Fernwärmeanschluss – fossile Brennstoffe mit Kraft-Wärme-Kopplung
Voraussetzung: Begründung eines Vertragsverhältnisses mit dem Fernwärmeversorgungsunternehmen über den Anschluss und die künftige Versorgung mit
Fernwärme. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage einer Kopie des Wärmelieferungsvertrages.
Zu 4.2.2: Fernwärmeanschluss – erneuerbare Energieträger
Anschluss an ein Biomassefernwärmenetz oder Fernwärmenetz mit mind. 90 Prozent Anteil von
Biomassewärme, gewerblicher oder industrieller Abwärme. Voraussetzung:
Begründung eines Vertragsverhältnisses mit dem Fernwärmeversorgungsunternehmen über den Anschluss und die
künftige Versorgung mit Fernwärme. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage
einer Kopie des Wärmelieferungsvertrages.
Zu 4.2.3: Scheitholzheizung mit Pufferspeicher
Voraussetzung: Die zu fördernde Baulichkeit darf in keinem Biomasse-Nahwärmbereich liegen,
ausgenommen wenn der Anschluss an dieses Netz mit einem besonders
hohen technischen oder
wirtschaftlichen Aufwand verbunden ist.
Ein Prüfbericht einer zugelassenen Stelle iSd Kärntner Heizungsanlagengesetzes (K-HeizG), LGBl. Nr. 63/1998, idgF, ist vorzulegen, aus dem die Einhaltung der folgenden
Emissionsgrenzwerte bezogen
auf die eingesetzte Energie hervorgeht:
• Organische Kohlenwasserstoffe (OGC)
50 (mg/MJ)
• Kohlenmonoxyd800 (mg/MJ)
• Staub50 (mg/MJ)
Es muss eine Rücklauftemperaturanhebung und die Einbeziehung der Rauchgastemperatur in die Regelung gegeben sein. Der Pufferspeicher muss ein Volumen von 50 Liter je kW, jedoch mindestens
750 Liter aufweisen. Es darf keine zusätzliche Wärmeerzeugungsanlage, welche mit fossilen
Brennstoffen betrieben werden kann, vorhanden sein.
Für ortsfest gesetzte Öfen muss eine Ofenberechnung nach ÖNORM B 8301 und B 8302 unter
Einbeziehung des Kamins mit einem Sicherheitszuschlag von 10 Prozent
von einem dazu Befugten
vorgelegt werden.
Zu 4.2.4: Zentrale Heizungsanlage für biogene Brennstoffe mit Ausnahme
4.2.3
Voraussetzung: Die zu fördernde Baulichkeit darf in keinem Biomasse-Nahwärmebereich liegen,
ausgenommen wenn der Anschluss an dieses Netz mit einem besonders
hohen technischen oder
wirtschaftlichen Aufwand verbunden ist.
Bei Hackschnitzel- und Pelletsheizungen ist ein Prüfbericht einer zugelassenen Stelle iSd Kärntner Heizungsanlagengesetzes (K-HeizG), LGBl. Nr. 63/1998, idgF, vorzulegen, aus dem die Einhaltung der
folgenden Emissionsgrenzwerte bezogen auf die eingesetzte Energie bei einem Wassergehalt der Hackschnitzel von 30 Prozent bzw. Pellets von max. 12 Prozent hervorgeht:
• Organische Kohlenwasserstoffe
(OGC)7 (mg/MJ)
• Kohlenmonoxyd300 (mg/MJ)
• Staub50 (mg/MJ)
Beim Normalbetrieb der Anlage ist eine rauchfreie Verbrennung (Grauwert 0) nach Ringelmannskala
gefordert. Der Wassergehalt des Brennstoffes darf 35 Prozent nicht überschreiten.
Es darf keine zusätzliche Wärmeerzeugungsanlage, welche mit fossilen Brennstoffen betrieben
werden kann, vorhanden sein.
Zu 4.2.5: Wärmepumpenheizung
Das Verhältnis der Heizleistung zur elektrischen Leistung COP (Coefficent of performance) der zur Anwendung kommenden Wasser/Wasser-Wärmepumpen W10/W35 muss größer als 4,5 und bei
Sole/Wasser B0/W35 größer als 3,5 und größer als 3,0 bei Luft/Wasser A2/W35 sein. Die Auslegung
der Vorlauftemperatur im Auslegungspunkt ist so zu wählen, dass die geforderten COP-Werte
eingehalten werden können. Der Prüfbericht einer akkreditierten Stelle ist beizubringen. Die Anforderungen der ÖNORM EN 378 1–4 Kälteanlagen und Wärmepumpen – Sicherheitstechnische
und umweltrelevante Anforderungen sind einzuhalten. Bei Versorgung von mehr als zwei
Wohneinheiten mit einer Wärmepumpe sind ein eigener Stromsubzähler und
ein Wärmemengenzähler
für Kontrollzwecke zu installieren.
Zu 4.3: Solarunterstützte Heizung
Die Solaranlage zur Warmwasserbereitung und Zusatzheizung muss eine Mindest-Kollektorfläche von
15 m2 bei Flachkollektoren
(selektiv beschichtet k = 3,8 W/m2 K) der 12 m2 Kollektorfläche bei
evakuierten bzw. Wärmerohrkollektoren aufweisen. Je m2 Flachkollektor ist ein Pufferspeicher von mindestens 50 Liter
und bei Wärmerohrkollektoren von mindestens 70 Liter vorzusehen. Der Wärmeverlustkoeffizient des Kollektors ist mit einem Prüfzeugnis einer akkreditierten Prüfstelle
nachzuweisen.
Zu 4.4.1: Frischluftanlage optimiert
(Schall etc.)
Unter Frischluftanlage werden mechanische Lüftungsanlagen ohne Wärmerückgewinnung verstanden.
Auch Lüftungsanlagen ohne Rückgewinnung haben gegenüber der Fensterlüftung raumlufthygienische
Vorteile. Durch den bedarfsgerecht einstell- und regelbaren, kontinuierlichen Luftaustausch wird in
allen Räumen eine sehr gute Luftqualität gewährleistet. Lüftungsanlagen sorgen für konstante Abfuhr
von zu viel Feuchte, von Schadstoffen und CO2. Um eine optimale Funktion dieser Anlagen zu
gewährleisten und eine hohe Nutzer-akzeptanz zu erreichen, müssen die
folgenden Kriterien erfüllt
werden:
• Die Anlage ist nach dem Bedarf pro Person bzw. den Zu- und Abluftmengen nach Vornorm ÖNORM
H 6038 oder DIN 1946 ausgelegt. Der Auslegungsvolumenstrom ist als größter der folgenden Werte
festzulegen:
• Zuluftmenge nach ÖNORM H 6038
• Abluftmenge nach ÖNORM H 6038
• Zuluftmenge bei Standard-Personenbelegung und 30 m3/h Luftvolumenstrom
• Die Zuluftöffnungen (Außenwandluftdurchlässe) sind schallgedämmt auszuführen. Durch die Zuluftöffnungen soll keine merkliche Schwächung des Schalldämm-Maßes
der Gebäudehülle
verursacht werden.
• Die Zuluftöffnungen sind zumindest mit einem Insektenschutzgitter ausgerüstet und leicht zugänglich.
• Die Frischluftversorgung erfolgt bedarfsgesteuert. Die Steuerung kann zB CO2- oder
feuchtegesteuert erfolgen.
• Schalldruckpegel max. 25 dB (A) in Wohnräumen, Kinder- und Schlafzimmern.
• Platzierung der Außenluftdurchlässe im Bereich der Heizkörper, um kalte Außenluft zu erwärmen.
• Ausreichend große Lüftungsquerschnitte zur Nachströmung der Luft zwischen den Räumen. Freier
Querschnitt = 150 cm2, beispielsweise als Überströmgitter. Ist das Türblatt um etwa 12 bis 15 mm
gekürzt, so ist der erforderliche Querschnitt ebenfalls gegeben (Werner).
Zu 4.4.2: Komfortlüftung mit Wärmerückgewinnung optimiert (Schall, Luftfilter etc.)
Unter Komfortlüftung mit Wärmerückgewinnung werden mechanische Lüftungsanlagen mit
Wärmerückgewinnung verstanden.
Diese bringen neben ihren energetischen auch raumlufthygienische Vorteile. Durch den – im Gegensatz zur Fensterlüftung – bedarfsgerecht einstell- und regelbaren kontinuierlichen Luftaustausch
wird in allen Räumen eine sehr gute Luftqualität gewährleistet. Lüftungsanlagen sorgen für konstante
Abfuhr von zu viel Feuchte, von Schadstoffen und CO2. Die Abfuhr von Feuchte verhindert zu hohe
relative Luftfeuchten, reduziert damit das Risiko von Schimmelpilzbildung und schafft ein Innenraumklima, das für das Wachstum von Hausstaubmilben ungünstig ist. Die von außen
zugeführte Luft wird zudem durch hochwertige Filter gereinigt.
Das Kriterium gilt als erfüllt, wenn die Anlage nach dem Bedarf pro Person bzw. den Zu- und Abluftmengen nach Vornorm ÖNORM H 6038 oder DIN 1946 ausgelegt wird und auf die projektierten
Luftmengen eingeregelt wird. Der Auslegungsvolumenstrom ist als
größter der folgenden Werte
festzulegen:
• Zuluftmenge nach ÖNORM H 6038
• Abluftmenge nach ÖNORM H 6038
• Zuluftmenge bei Standard-Personenbelegung und 30 m3/h Luftvolumenstrom
• Luftwechselrate = 0,3h–1
Außerdem sind die folgenden Kriterien zu erfüllen:
• Schalldruckpegel in Wohn- und Funktionsräumen (Wohnen, Schlafen, Kinder, Küche, Bad) bei
Auslegungsvolumenstrom: max. 25 dB(A).
• gut zugängliche, ohne Werkzeug wechselbare Filter, automat. Anzeige Filterwechsel (bmvit).
• Außenluftfilter mindestens F 7 nach DIN EN 779, Abluftfilter mindestens G 4 nach DIN EN 779.
• max. interner Leckluftstrom 3 Prozent bei 100 Pa.
• Die Anlage kann in mindestens drei Stufen an den Bedarf angepasst werden.
• Hinweis an Nutzer, dass evtl. Dunstabzug nur im Umluftbetrieb betrieben werden soll.
• Hinweis an Nutzer, dass nur Kondensationswäschetrockner eingesetzt werden dürfen.
• Hinweis an Nutzer, dass Heizanlagen und Feuerstätten innerhalb der luftdichten Hülle nur
raumluftunabhängig betrieben werden können.
• Gerät verfügt über Bypass zur Umgehung der WRG im Sommer.
• Außenluftansaugung in min. 1,5 m Höhe und mit ausreichendem Abstand zu Parkplätzen und Müll-Lagerplätzen.
• Disbalance zwischen Außenluft- und Fortluftmassenstrom dauerhaft = 10 Prozent.
Zu 5.1: Solaranlage zur Warmwasserbereitung
Die Solaranlage zur Warmwasserbereitung muss eine Mindest-Kollektorfläche von 4 m2 bei
Flachkollektoren (selektiv beschichtet, Wärmeverlustkoeffizient von 3,5 bis 4,5 W/m2 K) und
mindestens 50 l Boilerinhalt pro m2 Kollektorfläche oder mindestens 70 l Boilerinhalt bei evakuierten
bzw. Wärmerohrkollektoren mit einem Wärmeverlustkoeffizienten von k 2,5 W/(m2 K) aufweisen.
Der Wärmeverlustkoeffizient des Kollektors ist mit einem Prüfzeugnis
einer akkreditierten Prüfstelle
nachzuweisen.
Zu 5.2: Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung
Die Leistungsziffer der Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung (Verhältnis der Heizleistung zur
elektrischen Leistung COP [Coefficent of performance]) muss mindestens 4 betragen. Die Anforderungen der ÖNORM EN 378 1–4 Kälteanlagen und Wärmepumpen – Sicherheitstechnische
und umweltrelevante Anforderungen sind einzuhalten. Bei Versorgung von mehr als zwei
Wohneinheiten mit einer Wärmepumpe ist ein eigener Stromsubzähler und
ein Wärmemengenzähler
für Kontrollzwecke zu installieren.
Zu 7.1: Ökologische Beurteilung der Materialien
Die Beurteilung der ökologischen Qualität der Materialien erfolgt automatisch im Zuge der Heizwärmebedarfsberechnung. Beurteilt wird die ökologische
Materialqualität mittels Ökoindex 3 (OI3)
im Hinblick auf
• Primärenergieinhalt (PEIne) – Herstellungsenergie nicht erneuerbar
• Treibhauspotential (GWP) – Globale Erwärmung durch Treibhausgase
• Versäuerungspotential (AP) – Regional wirksam auf Böden, Wald, Gewässer etc.
Dabei werden diese jeweils zu 1/3 gewichtet. Der Ökoindex 3 wird auf die Bruttogeschossfläche laut
OIB-Leitfaden bezogen. Die Datengrundlagen werden durch die öbox-Vorarlberg (www.oebox.at)
verwaltet. Das Bewertungsverfahren ist im OI3-Leitfaden des Instituts
für Baubiologie und Bauökologie
in Wien (IBO) beschrieben."
„Anlage VII
Maßnahmen zur Erhöhung des Wärmeschutzes, wobei die Wärmedurchgangskoeffizienten der Kärntner Bauvorschriften, LGBl. Nr. 56/1985, in der jeweils geltenden
Fassung, erreicht werden
müssen.
v Außenwände
v Wände gegen unbeheizte Gebäudeteile und Brandwände
v Wände gegen getrennte Wohn- oder Betriebseinheiten
v Decken gegen Außenluft, Dachräume oder über Durchfahrten
v Decken gegen unbeheizte Gebäudeteile
v Decken gegen getrennte Wohn- oder Betriebseinheiten
v Fenster und Türen gegen Außenluft
v erdberührte Wände und Fußböden von beheizten Räumen
• die Herstellung des Anschlusses bestehender oder geplanter Zentralheizungsanlagen an
Fernwärme
• die Neuerrichtung oder der Austausch von Zentralheizungsanlagen mit oder ohne
Warmwasserbereitung inkl. Heizverteilungssystem, sofern es sich um Anlagen mit Brennwerttechnik
handelt (bei Austausch mind. 10 Prozent Energieeinsparung).
• Austausch des Heizkreisverteilungssystems auf Niedertemperaturheizung
• Solar-, Wärmepumpen- und Photovoltaikanlagen wie folgt Solaranlagen zur Warmwasserbereitung mit mindestens 4 m2 Kollektorfläche und mind. 200 l Warmwasserspeicher (50 l/m2 Kollektorfläche)
Solaranlagen zur Warmwasserbereitung und Zusatzheizung mit mindestens 15 m2
Kollektorfläche und mind. 200 l Warmwasserspeicher (50 l /m2 Kollektorfläche)
(12 m2/300 l Warmwasserspeicher bei Vakuumkollektoren)
• Wärmepumpenanlage zur Warmwasserbereitung
Die unter v angeführten Maßnahmen werden nur gefördert, wenn sie zu einer wesentlichen
Verbesserung des gesamten Gebäudes führen.
Im Zuge der thermischen Gesamtsanierung des Wohnobjektes ist eine deutliche
Verminderung von CO2-Ausstoß in die Atmosphäre zu erreichen. Dies einerseits, um dem Ziel einer Reduktion des Treibhausgasausstoßes näherzurücken, andererseits um
selbst von einer wesentlichen
Heizkostenersparnis langfristig profitieren zu können. Eine Einsparung an
Heizkosten kann primär durch
eine verbesserte Wärmedämmung
• an den Außenmauern
• der obersten Geschoßdecke
• der Kellerdecke
• der Fenster und Außentüren
erreicht werden. Die Voraussetzungen sind dann als erfüllt anzusehen, wenn die beantragten Verbesserungsmaßnahmen mind. 95 Prozent der Gebäudehülle betreffen und nachweislich
sichergestellt ist, dass ein Gebäude oder ein Gebäudeteil höchstens jene
Transmissionswärmeverluste durch die Gebäudehülle oder höchstens jenen Heizwärmebedarf
aufweist, der bei Einhaltung der in Z 2 festgelegten Anforderungen gegeben wäre.
Abhängig von der Art und dem Ausmaß der jeweiligen Beeinträchtigung können
entsprechende Maßnahmen gefördert werden.
Das sind zB: Auffahrtsrampen, Behindertenaufzüge, Errichtung von behindertengerechten
Sanitärräumen (Bad, WC), Verbreiterung von Türöffnungen
Ein entsprechender Nachweis über Art und Ausmaß der Beeinträchtigung ist vorzulegen."
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über den Wohnbauförderungsbeirat, LGBl. Nr. 145/1975, außer Kraft.
(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind – unbeschadet des Abs. 4 – auf jene Vorhaben nach den Abschnitten II, III, IV und VI anzuwenden, deren Förderung nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes
beantragt wurde.
(4) Für Wohnungen in Baulichkeiten nach dem IV. Abschnitt, für die die Zusage der Förderungsbereitschaft vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilt wurde, beträgt das Förderungsausmaß je Quadratmeter förderbarer Nutzfläche beim Ersterwerb von Eigenheimen im Gruppenwohnbau 600 3/m2, beim Ersterwerb von Eigentumswohnungen 800 3/m2, sofern sich nicht
unter Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes ein höheres Förderungsausmaß ergibt. Die Erhöhungsbeträge zum Förderungsausmaß richten sich in jedem Fall
ausschließlich nach Anlage IV Z 3, in der Fassung dieses Gesetzes.
(5) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf Anträge auf Wohnbeihilfe nach dem VIII. Abschnitt
anzuwenden, wenn der Antrag nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gestellt wurde und Zeiträume betrifft, für die nicht bereits eine Bewilligung über Wohnbeihilfe vorliegt.
(6) § 11, in der Fassung des Art. I, findet keine Anwendung auf die bereits durch einen
außenwirksamen Akt des Auftraggebers eingeleiteten Vergabeverfahren.
Diese sind nach den bisher
geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(7) Für Förderungsdarlehen, deren Rückzahlung und Verzinsung nach den Bestimmungen des § 4a Abs. 2 und 3 des K-WFG, LGBl. Nr. 3/1992, idF LGBl. Nr. 32/1997, oder § 5 Abs. 2 und 3 des K-WFG
1997, LGBl. Nr. 60, erfolgt, gilt Folgendes:
Zinsansprüche, die über der jeweiligen Rückzahlungsrate liegen, gelten im Ausmaß des
übersteigenden Betrages als aufschiebend bedingte Zahlungsverpflichtung. Auf Zahlung der bedingten
Zinsansprüche besteht solange kein Rechtsanspruch, als diese nicht in den Rückzahlungsraten
Deckung finden. Die Zinsansprüche sind jedoch vorrangig, d. h. vor Tilgung des Kapitals aus den Rückzahlungsraten zu decken. Bei vorzeitiger Rückzahlung, Darlehenskündigung oder Übertragung
von Wohnungen besteht auf die aus dieser Regelung als aufschiebend bedingte Zahlungsverpflichtung
geltenden Zinsbeträge voller Leistungsanspruch und sind diese Beträge
der jeweils aushaftenden
Darlehensrestschuld zuzurechnen.
(8) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder)
des Wohnbauförderungsbeirates gelten für den Rest der laufenden
Funktionsperiode als nach diesem Gesetz bestellt.
(9) Die Geschäftsordnung des Wohnbauförderungsbeirates beim Amt der Kärntner Landesregierung,
genehmigt mit Beschluss der Landesregierung vom 7. März 1978, gilt als Geschäftsordnung iSd § 41a Abs. 6 dieses Gesetzes, soweit sie nicht im Widerspruch zu §§ 41 und 41a dieses Gesetzes steht.
(10) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab seiner Kundmachung erlassen
werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden
Monatsersten in Kraft gesetzt werden.
(11) Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S 37, idF der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl. Nr. L
217 vom 5. August 1998, S 18,
unterzogen.
Der Präsident des Landtages:
DI F r e u n s c h l a g
Der Landeshauptmann-Stellvertreter:
Dr. S t r u t z
{
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