LGBL_KA_20070511_31•Förderungsdarlehen-Verordnung; Änderung
LGBL_KA_20070511_31Förderungsdarlehen-Verordnung; ÄnderungGazette11.05.2007
Aufgrund des § 23 Abs. 5 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 482/1984, wird
verordnet:
Die Förderungsdarlehen-Verordnung, LGBl. Nr. 18/1985, idF LGBl. Nr. 63/1990,
wird wie
folgt geändert:
Dem § 5 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:
„(6) Auf Antrag des Darlehensschuldners sind bei Mietwohnungen und Wohnheimen die
gemäß Abs. 2 ab dem 21. Jahr tilgungsplanmäßig vorgesehenen Annuitätenleistungen in
einem um 0,5 Prozentpunkte geringeren Betrag festzulegen sowie das Ausmaß der verstärkten Tilgung gemäß Abs. 3 insoweit herabzusetzen, als höchstens nur jener Betrag
zur Vorschreibung gelangen soll, der den tatsächlichen Auslaufannuitäten eines oder
mehrerer neben dem Wohnbauförderungsdarlehen zur Finanzierung des Bauvorhabens aufgenommenen Hypothekardarlehen(s) entspricht. Die sich aus der Herabsetzung der
tilgungsplanmäßigen Vorschreibung ergebenden Minderbeträge sind auf die Dauer der
ursprünglich vereinbarten Laufzeit des Wohnbauförderungsdarlehens zu stunden. Nach der
vereinbarten Laufzeit sind die gestundeten Beträge höchstens im Ausmaß der ab dem 31. Jahr vorgeschriebenen Annuitätenleistungen bis zur vollständigen Rückzahlung des Kapitals
und der angefallenen Zinsen jeweils zu den Fälligkeitsterminen 1. März und 1. September
eines
jeden Jahres zu entrichten. Für die gestundeten Beträge gelten im Übrigen die
schuldscheinmäßig vereinbarten Zinsen sowie die sich aus den
förderungsrechtlichen
Bestimmungen ergebenden Verpflichtungen.
(7) Anträge gemäß Abs. 6 können auch für solche Wohnbauförderungsdarlehen gestellt
werden, die vor Inkrafttreten des Abs. 6 das 21. Jahr der planmäßigen Tilgung erreicht
haben. Bereits geleistete Zahlungen sind rückzuerstatten."
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Der Landesamtsdirektor:
Dr. S l a d k o
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