Verordnung der Landesregierung vom 8. Mai 2007, Zl. 1W-ALL-1/91-2007, mit der Bauschbeträge für den Ersatz der aus der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz erwachsenden Kosten festgelegt werden
Auf Grund des § 48 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311, in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2006, wird verordnet:
§ 1
Als Kostenersatz nach § 48 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 wird für die Jahre 2006 bis 2011 ein Bauschbetrag von 16 Euro für jedes begonnene Hundert der in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichneten Personen festgesetzt.
§ 2
Für die Berechnung des Kostenersatzes für die Jahre 2006 bis 2011 ist die Anzahl der Personen, die am 31. Dezember des jeweiligen vorherigen Jahres in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichnet waren, maßgebend.