Die Gebühr für eine Betriebszulassung gemäß § 3 des Tiermaterialiengesetzes wird
§ 2
Gebühren für Betriebskontrollen
Die Gebühr für jede Kontrolle gemäß § 5 des Tiermaterialiengesetzes beträgt ? 34,– für jede angefangene halbe Stunde und Kontrollorgan.
§ 3
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des vierten Monats nach der Kundmachung in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes vom 16. März 2005 über die Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung von Tierkörpern und Tierkörperteilen (Tierkörperverwertungsverordnung), LGBl. Nr. 30/2005, außer Kraft.