Gemäß § 3 Abs. 2 und 3 des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925, wird mit Zustimmung der Landesregierung und hinsichtlich der mittelbaren Bundesverwaltung mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:
Die Verordnung des Landeshauptmannes, mit der die Geschäftsordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung erlassen wird
(K-GOA), LGBl. Nr. 7/1999, wird wie folgt geändert:
„§ 13a
Elektronisches Aktensystem
Der Geschäftsgang des Amtes der Landesregierung kann auf Grund eines elektronisch geführten Aktenbearbeitungs- und -verwaltungssystems abgewickelt werden."