Verordnung des Landeshauptmannes vom 4. Oktober 2010, Zl.:
15-LL-114/2010 (004/2010), mit der eine Ausnahme vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien für Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen nach dem Bundesluftreinhaltegesetz erlassen wird.
Aufgrund des § 3 Abs. 4 des Bundesluftreinhaltegesetzes - BLRG, BGBl. I Nr. 137/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I. Nr. 77/2010, wird verordnet:
Unbeschadet der Bestimmungen der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung - K-GFPO, LGBl. Nr. 67/2000 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 47/2007, insbesondere des § 15 betreffend das Verbrennen im bebauten und unbebauten Gebiet, ist am 9. und 10. Oktober 2010 im gesamten Landesgebiet das Verbrennen von biogenen Materialien für Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen erlaubt.