Teilweise Aufhebung einer Verordnung der Gemeinde Krems in
Kärnten durch den Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig;
Zweitwohnsitzabgabe | Omnilex
LGBL_KA_20110805_69•Teilweise Aufhebung einer Verordnung der Gemeinde Krems in
Kärnten durch den Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig;
Zweitwohnsitzabgabe
Teilweise Aufhebung einer Verordnung der Gemeinde Krems in
Kärnten durch den Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig;
Zweitwohnsitzabgabe
LGBL_KA_20110805_69Teilweise Aufhebung einer Verordnung der Gemeinde Krems in
Kärnten durch den Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig;
ZweitwohnsitzabgabeGazette05.08.2011
Kundmachung der Landesregierung vom 26. Juli 2011, Zl. 2VLG1039/82011, über die teilweise Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Krems in Kärnten vom 29. Dezember 2005, Z 92010/481/2005, mit welcher eine Abgabe von Zweitwohnsitzen ausgeschrieben wird, durch den Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29. Juni 2011, V 24/118, ausgesprochen:
„§ 7 Abs.2 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Krems in Kärnten vom 29. Dezember 2005 Z 92010/481/2005, mit welcher eine Abgabe von Zweitwohnsitzen ausgeschrieben wird, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 30. Dezember 2005 bis 13. Jänner 2006, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 2011 in Kraft.“