Verordnung der Landesregierung vom 10. Februar 2014, Zl. 10-VAG-1/26-2013, mit der die Tierseuchenfondsbeiträge für das Jahr 2014 und der Zeitpunkt ihrer Einhebung festgesetzt werden
Aufgrund des § 4 Tierseuchenfondsgesetz 1995 (K-TSFG), LGBl. Nr. 58, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2013, wird verordnet:
§ 1
Für das Jahr 2014 wird der Tierseuchenfondsbeitrag, für die Tierbestände in landwirtschaftlichen oder sonstigen Betrieben, wie folgt festgelegt:
§ 2
Mit der Einhebung der Tierseuchenfondsbeiträge ist am 16. März 2014 zu beginnen.