Gesetz vom 13. März 2014, mit dem das Kärntner Gratulationengesetz – K-GrG erlassen wird
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
§ 1 Zielsetzung
Dieses Gesetz regelt die Datenverwendung bei Gratulationen der Gemeinden.
§ 2 Gratulationen
Unter Gratulationen im Sinne dieses Gesetzes fallen Glückwünsche an eine oder mehrere Personen insbesondere aus folgenden Anlässen:
§ 3 Datenverwendung
(1) Die Gemeinden dürfen zum Zweck von Gratulationen folgende Daten verwenden:
(2) Die Daten nach Abs. 1 sind nach Durchführung der Gratulation und einer allfälligen Veröffentlichung nach § 4 unverzüglich zu löschen.
§ 4Veröffentlichung
(1) Die Gemeinden sind berechtigt, Gratulationen selbst zu veröffentlichen oder für eine Veröffentlichung durch andere zu sorgen, sofern eine Zustimmung über Art und Inhalt der Veröffentlichung gemäß Abs. 2 vorliegt.
(2) Die Zustimmung zur Veröffentlichung der Gratulation kann erteilt werden
§ 5 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
Aufgaben der Gemeinde nach diesem Gesetz sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.