LGBLA_KA_20140408_18•Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005; Änderung
LGBLA_KA_20140408_18Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005; ÄnderungGazette08.04.2014
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005 – K-BSG, LGBl. Nr. 7/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 92/2012, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 6:
§ 2 Abs. 9 lautet:
„(9) Arbeitsstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe, Gemische (Zubereitungen) und biologischen Agenzien, die bei der Dienstverrichtung verwendet werden.“
„(10a) Unter Gefahren im Sinne dieses Gesetzes sind dienstbedingte physische und psychische Belastungen zu verstehen, die zu Fehlbeanspruchungen führen.
(10b) Unter Gesundheit im Sinne dieses Gesetzes ist die physische und psychische Gesundheit zu verstehen.“
Im § 3 wird nach der lit. d folgende lit. da eingefügt:
§ 3 lit. g lautet:
§ 4 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Im Rahmen dieser Verpflichtung sind die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit sowie der Integrität und Würde der Bediensteten erforderlichen Maßnahmen zu treffen, einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung dienstbedingter Gefahren, zur Information und zur Unterweisung sowie der Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel.“
„Dabei sind die Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 3 anzuwenden. Insbesondere sind dabei zu berücksichtigen:“
Im § 6 Abs. 1 wird nach der lit. e folgende lit. ea eingefügt:
Im § 6 Abs. 4 wird nach der lit. b folgende lit. ba eingefügt:
§ 6 Abs. 5 zweiter Satz lautet:
„Mit der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren können auch die Präventivfachkräfte (§§ 40 und 41) sowie sonstige geeignete Fachleute, insbesondere Arbeitspsychologen, beauftragt werden.“
„Sicherheitsvertrauenspersonen sind Vertreter der Bediensteten mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz der Bediensteten.“
„Die Bediensteten haben die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit sowie der Integrität und Würde nach diesem Gesetz und den dazu erlassenen Verordnungen gebotenen Schutzmaßnahmen anzuwenden, und zwar gemäß ihrer Unterweisung und den Weisungen des Dienstgebers.“
„(7) Soweit Arbeitsstoffe nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung), ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008, S. 1, in Gefahrenklassen eingestuft sind, gelten für sie die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der dazu erlassenen Verordnungen nach Maßgabe des § 40 Abs. 7 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994.“
„(1) Die Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass Arbeitsvorgänge so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden, dass ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten erreicht wird. Monotonie, einseitige Belastung, Belastungen durch taktgebundene Arbeiten und Zeitdruck sowie sonstige psychische Belastungen sind möglichst gering zu halten und ihre gesundheitsschädigenden Auswirkungen sind abzuschwächen. Zwangshaltung ist möglichst zu vermeiden.“
„§ 36 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.“
„Soweit dem nicht gesetzliche Verschwiegenheitspflichten entgegenstehen, ist der zuständigen Bedienstetenschutzkommission und den zuständigen Sicherheitsvertrauenspersonen auf Verlangen Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren oder sind Kopien dieser Unterlagen zu übermitteln.“
lit. a: „122/2011“ durch „187/2013“;
lit. b: „100/2011“ durch „161/2013“;
lit. c: „51/2011“ durch „71/2013“;
lit. d: „153/2009“ durch „120/2012“;
lit. e: „1/2012“ durch „164/2013“;
lit. f: „7/2012“ durch „97/2013“;
lit. g: „140/2011“ durch „148/2013“ und
lit. h: „140/2011“ durch „151/2013“.
Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
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