LGBLA_KA_20140709_38•Sprengel der für die einzelnen Lehrberufe in Betracht kommenden Fachberufsschulen
LGBLA_KA_20140709_38Sprengel der für die einzelnen Lehrberufe in Betracht kommenden FachberufsschulenGazette09.07.2014
Auf Grund des § 57 Abs. 1, 2 und 6 sowie des § 58 Abs. 3 des Kärntner Schulgesetzes, LGBl. Nr. 58/2000, zuletzt geändert durch Landesgesetz LGBl. Nr. 85/2013, wird verordnet:
Als Schulsprengel der Fachberufsschule Ferlach wird festgesetzt:
das Gebiet des Bundeslandes Kärnten sowie aller anderen Bundesländer der Republik Österreich für die Lehrlinge der nachstehend angeführten Lehrberufe: Büchsenmacher/in, Oberflächentechnik – Schwerpunkt Mechanische Oberflächentechnik, Oberflächentechnik – Schwerpunkt Galvanik, Oberflächentechnik – Schwerpunkt Pulverbeschichtung, Oberflächentechnik – Schwerpunkt Emailtechnik, Feuerverzinkung, Waffenmechaniker/in.
Als Schulsprengel der Fachberufsschule Klagenfurt 1 wird festgesetzt:
Als Schulsprengel der Fachberufsschule Klagenfurt 2 wird festgesetzt:
Als Schulsprengel für die Fachberufsschule Spittal an der Drau wird festgesetzt:
Als Schulsprengel der Fachberufsschule St. Veit an der Glan wird festgesetzt:
Als Schulsprengel der Fachberufsschule Villach 1 wird festgesetzt:
Als Schulsprengel der Fachberufsschule Villach 2 wird festgesetzt:
Als Schulsprengel der Fachberufsschule für Tourismus Warmbad Villach wird festgesetzt:
das Gebiet des Bundeslandes Kärnten für die Lehrlinge der nachstehend angeführten Lehrberufe: Gastronomiefachmann/-frau, Hotel- und Gastgewerbeassistent/in, Koch/Köchin, Restaurantfachmann/ -frau.
Als Schulsprengel der Fachberufsschule Völkermarkt wird festgesetzt:
Als Schulsprengel für die Fachberufsschule Wolfsberg wird festgesetzt:
Der Schulsprengel der folgenden Fachberufsschulen erstreckt sich für die Lehrlinge der nachstehend angeführten Lehrberufe über das gesamte Gebiet des Bundeslandes Kärnten:
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2014 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung vom 26. Jänner 1993, LGBl. Nr. 15/1993, mit der die Sprengel der für die einzelnen Lehrberufe in Betracht kommenden Berufsschulen festgesetzt werden, außer Kraft.
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