LGBLA_KA_20150323_19•Kärntner Heizungsanlagenverordnung
LGBLA_KA_20150323_19Kärntner HeizungsanlagenverordnungGazette23.03.2015
Auf Grund der §§ 4 Abs. 4, 17 Abs. 7, 21 Abs. 1, 5 und 6 und 26 Abs. 7 und 28 des Kärntner Heizungsanlagengesetzes – K-HeizG, LGBl. 1/2014, wird verordnet:
Kleinfeuerungen und wesentliche Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen dürfen nur in Verkehr gebracht, errichtet, eingebaut und betrieben werden, wenn sie die Anforderungen dieses Abschnittes erfüllen.
Kleinfeuerungen dürfen unter den Prüfbedingungen des § 4 bei bestimmungsgemäßem Betrieb folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:
Parameter
Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
Holzbrennstoffe
sonstige standardisierte biogene Brennstoffe
fossile Brennstoffe
Raum-heizgeräte
Zentral-heizgeräte
unter 50 kW Nennwärmeleistung
ab 50 kW Nennwärmeleistung
unter 50 kW Nennwärmeleistung
ab 50 kW Nennwärmeleistung
CO
1100
500
1100
500
1100
500
NOx
150
100
300
300
100
100
OGC
50
30
50
30
80
30
Staub
35
30
35
35
35
35
Parameter
Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
Holzpellets Raumheizgeräte
Holzpellets Zentralheizgeräte
sonstige Holzbrennstoffe
sonstige standardisierte biogene Brennstoffe
CO
500*
250*
250*
500*
NOx
100
100
100
300
OGC
30
20
30
20
Staub
25
20
30
35
Parameter
Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
standardisierte biogene Brennstoffe
fossile Brennstoffe
CO
20
20
NOx
120
35
OGC
6
6
Rußzahl
1
1
Parameter
Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
Erdgas
Flüssiggas
atmosphärischer Brenner
Gebläsebrenner
atmosphärischer Brenner
Gebläsebrenner
CO
20
20
35
20
NOx
30*
30
40*
40
Kleinfeuerungen dürfen unter den Prüfbedingungen des § 4 bei bestimmungsgemäßem Betrieb sowohl mit Nennlast als auch unter Teillast folgende Wirkungsgrade nicht unterschreiten:
Mindestwirkungsgrad in %
Herde für fossile Brennstoffe
73
Herde für standardisierte biogene Brennstoffe
72
sonstige Raumheizgeräte für fossile oder standardisierte biogene Brennstoffe
80
Mindestwirkungsgrad in %
a) Herde
73
b) sonstige Raumheizgeräte je nach Höhe der Nennwärmeleistung:
78
über 4 bis 10 kW
81
über 10 kW
84
Mindestwirkungsgrad in %
Warmwasserbereiter für feste Brennstoffe
75
Warmwasserbereiter für flüssige und gasförmige Brennstoffe:
a) Durchlauferhitzer je nach Höhe der Nennwärmeleistung
bis 12 kW
83
über 12 kW
(78,7 + 4 log Pn)
b) Vorratswasserheizer
82
Mindestwirkungsgrad in %
a) mit händischer Beschickung
bis 10 kW
79
über 10 bis 200 kW
(71,3 + 7,7 log Pn)
über 200 kW
89
b) mit automatischer Beschickung
bis 10 kW
80
über 10 bis 200 kW
(72,3 + 7,7 log Pn)
über 200 kW
90
durchschnittliche Wassertemperatur in Grad Celsius
Mindestwirkungsgrad in %
bei Nennlast
Zentralheizgeräte
70
(84+2 log Pn)
Niedertemperatur Zentralheizgeräte*
70
(87,5+1,5 log Pn)
Brennwertgeräte
70
(91+1 log Pn)
bei Teillast von 30 % Pn
Zentralheizgeräte
50
(80+3 log Pn)
Niedertemperatur Zentralheizgeräte*
40
(87,5+1,5 log Pn)
Brennwertgeräte
30**
(97+1 log Pn)
(1) Die Prüfung des Emissionsverhaltens und der Wirkungsgrade von Kleinfeuerungen hat hinsichtlich der Prüfverfahren und -bedingungen nach den Regeln der Technik zu erfolgen. Dabei ist auf die entsprechenden ÖNORMEN oder auf andere gleichwertige technische Richtlinien eines Mitgliedstaates der EU oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Bedacht zu nehmen.
(2) Das Einhalten der Emissionsgrenzwerte für feste und flüssige Brennstoffe muss bei Nennlast und bei kleinster vom Hersteller angegebener Teillast des Wärmeleistungsbereiches nachgewiesen werden. Bei handbeschickten Kleinfeuerungen mit einer Nennwärmeleistung unter 8 kW ist der Nachweis nur bei Nennlast zu erbringen.
(3) Zusätzlich zu Abs. 2 gilt für Kleinfeuerungen mit festen Brennstoffen:
(4) Bei Heizölen ist der Stickstoffgehalt anzugeben und beziehen sich die Emissionsgrenzwerte für NOx auf einen Stickstoffgehalt von 140 mg/kg an organisch gebundenem Stickstoff im Heizöl. Bei höheren bzw. niedrigeren Stickstoffgehalten des Brennstoffes ist der Grenzwert für NOx wie folgt zu ermitteln: Bei Stickstoffgehalten des Brennstoffes, die den oben angeführten Basiswert von 140 mg/kg überschreiten, ist der Grenzwert für NOx pro zusätzlichem 1 mg Stickstoff pro kg Brennstoff um 0,06 mg/MJ höher anzusetzen, jedoch höchstens mit 130 mg/MJ. Bei niedrigerem Gehalt an organisch gebundenem Stickstoff im Brennstoff ist der Grenzwert für NOx pro 1 mg Stickstoff pro kg Brennstoff um 0,06 mg/MJ niedriger anzusetzen.
(5) Kleinfeuerungen, die ausschließlich für den Betrieb mit Flüssiggas konstruiert sind, sind mit dem Prüfgas G 31, alle übrigen Kleinfeuerungen, die mit Gas betrieben werden, mit dem Prüfgas G 20 zu prüfen.
(1) Feuerungsanlagen und wesentliche Bauteile von Feuerungsanlagen dürfen nur in Verkehr gebracht, errichtet, eingebaut und betrieben werden, wenn sie die Bestimmungen des Abschnitt 3 K-HeizG erfüllen und für sie eine EG-Konformitätserklärung im Sinne der RL 2009/125/EG nach Abs. 2 ausgestellt wurde.
(2) Die EG-Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:
Für die Errichtung und den Einbau von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken gilt Folgendes:
(1) Wenn die Feuerungsanlage keine vom Hersteller vorgesehene Messöffnung aufweist, ist in einem geraden Teil des Verbindungsstücks zwischen Feuerstätte und Verbindungsstückeinmündung bzw. Nebenlufteinrichtung in einem Abstand vom zweifachen Rohrdurchmesser vom Heizkessel oder Abgasbogen eine verschließbare, der Dichtheit des Verbindungsstückes entsprechende Messöffnung mit einem Durchmesser von mindestens 10 mm an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle einzubauen. Bei Ölfeuerungsanlagen und solchen für feste Brennstoffe muss die Messöffnung zwischen Feuerstätte und Nebenlufteinrichtung liegen. Bei Gasfeuerungsanlagen des Typs C ist der nachträgliche Einbau von Messöffnungen nicht zulässig. Bei Raumheizgeräten (Einzelfeuerstätten) ist eine Messöffnung nur im Fall einer außerordentlichen Überprüfung (§ 18) herzustellen.
(2) Feuerungsanlagen für feste nicht standardisierte biogene Brennstoffe, Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe über 400 kW Nennwärmeleistung, Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe über 2.000 kW Brennstoffwärmeleistung sowie Blockheizkraftwerke für flüssige Kraftstoffe über 250 kW Brennstoffwärmeleistung müssen in einem geraden Teil des Rauchrohres an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle zwei verschließbare Messöffnungen mit einem Durchmesser von jeweils 13 mm und eine solche mit einem Durchmesser von mindestens 65 mm aufweisen. In einem Abstand von mindestens dem vierfachen Innendurchmesser des Rauchrohres vor und dem zweifachen nach den Messöffnungen dürfen keine Verengungen, Bögen, Erweiterungen oder sonstige die Strömung beeinflussende Einbauten sein.
(3) Unvermeidbare Abweichungen von den vorgegebenen Messöffnungen, die nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand behoben werden können, sind im jeweiligen Prüfbericht zu dokumentieren.
Die in diesem Abschnitt angeführten Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke sind Mittelwerte, die auf die jeweilige Probenahmedauer, die Normbedingungen und den jeweiligen Sauerstoffgehalt bezogen sind. Sie gelten für Abgasmessungen vor Ort.
(1) Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste nicht überschreiten:
Parameter
händisch beschickt
automatisch beschickt
Abgasverlust (%)
20
19
CO (mg/m³)
3.500
1.500
Parameter:
Grenzwert:
Abgasverlust (%)
10
Rußzahl
1
CO (mg/m³)
100
Parameter
Feuerungsanlagen
Warmwasserbereiter ab 26 kW Nennwärmeleistung
Abgasverlust (%)
10
14
CO (mg/m³)
100
200
(2) Für Feuerungsanlagen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten für die erstmalige Überprüfung folgende Grenzwerte:
Parameter:
Grenzwerte:
Abgasverlust (%)
19
Staub (mg/m³)
150
CO (mg/m³)
800*
OGC (mg/m³)
50
NOx (mg/m³)
500
Parameter:
Grenzwerte:
Abgasverlust (%)
10
Rußzahl
1
CO (mg/m³)
100
NOx (mg/m³)
450
SO2 (mg/m³)
170
Parameter:
Grenzwerte:
Abgasverlust (%)
10
CO (mg/m³)
100
NOx (mg/m³)
200
SO2 (mg/m³)
350
(1) Feuerungsanlagen, die mit standardisierten Brennstoffen mit einer Nennwärmeleistung ab 50 kW bis 2 MW betrieben werden, dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste nicht überschreiten:
Parameter:
Grenzwert:
Abgasverlust (%)
19
CO (mg/m³)
800*
Parameter:
Grenzwert:
Abgasverlust (%)
19
CO (mg/m³)
1 000
Parameter:
Grenzwert:
Abgasverlust (%)
10
Rußzahl
1*
CO (mg/m³)
100
Parameter:
Grenzwert:
Abgasverlust (%)
10
CO (mg/m³)
80
(2) Unberührt von den Grenzwertvorgaben gemäß Abs. 1 sind bezüglich der Emissionsparameter für Feuerungsanlagen mit standardisierten Brennstoffen ab 2 MW Nennwärmeleistung und für Feuerungsanlagen mit nicht standardisierten Brennstoffen ab 50 kW Nennwärmeleistung die Emissionsgrenzwerte der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV, BGBl. II Nr. 331/1997, zuletzt idF 312/2011, anzuwenden. Solange und insoweit die Feuerungsanlagen-Verordnung keine Vorgaben für Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Feuerungsanlagen enthält, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten die Grenzwerte gemäß § 9 mit folgenden Abweichungen:
Parameter:
Grenzwerte:
Rußzahl
1
Staub
50
CO (mg/m³)
80
NOx (mg/m³)
350
SO2 (mg/m³)
170
(1) Blockheizkraftwerke dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:
Parameter
Brennstoffwärmeleistung (MW)
bis 0,25
0,25 – 2,5
2,5
Boschzahl
3
–
–
Staub (mg/m³)
–
50
30
CO (mg/m³)
650
250
250
NOx (mg/m³)
1.200
400
250
Parameter
Brennstoffwärmeleistung (MW)
bis 2,5
2,5
CO (mg/m³)
200
200
NOx (mg/m³)
250
150
NMHC (mg/m³)
150
50
Parameter
Brennstoffwärmeleistung (MW)
bis 0,25
0,25
CO (mg/m³)
1.000*
400*
NOx (mg/m³)
1.000
500
NMHC (mg/m³)
–
150
(2) Ausgenommen von den Anforderungen nach Abs. 1 sind:
(1) Brenn- bzw. Kraftstoffe dürfen in Feuerungsanlagen bzw. Blockheizkraftwerken nur verfeuert werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:
Art
Brenn- bzw. Kraftstoff
technische Anforderungen
Gasförmige fossile Brennstoffe
Erdgas (inkl. Biogas in Erdgasqualität)
Flüssiggas
Propan, Propen, Butan, Buten und deren Gemische
Flüssige fossile Brennstoffe
Heizöl extra leicht schwefelfrei
(KN Code 27101943)*
Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 %
Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten
Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 %
Heizöl leicht (HL)
(KN Code 27101964)**
Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,20 %M
Zulässig nur in neu errichteten Feuerungsanlagen 400 kW Nennwärmeleistung und bis 1. 1. 2018 in bestehenden Anlagen 70 kW Nennwärmeleistung.
Heizöl mittel
(KN Code 27101964)**
Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,40 %M
Zulässig nur in Feuerungsanlagen 5 MW Brennstoffwärmeleistung
Heizöl schwer
(KN Code 27101964)**
Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 1,00 %M
Zulässig nur in Feuerungsanlagen 10 MW Brennstoffwärmeleistung
Feste fossile Brennstoffe
Braun- und Steinkohle, Briketts, Torf und Koks, ausgenommen Petro(l)koks
Der Schwefelgehalt darf 0,30 g/MJ und bei Feuerungsanlagen über 400 kW Nennwärmeleistung 0,20 g/MJ nicht übersteigen (jeweils bezogen auf den Heizwert des Brennstoffs im wasserfreien Zustand und den verbrennbaren Anteil des Schwefels).
Standardisierte biogene
Brennstoffe
Stückholz
Naturbelassen und unbehandelt,
lufttrocken (Wassergehalt max. 20%).
Holzhackgut
Ausschließlich aus naturbelassenem unbehandeltem Holz hergestellt.
Holz- und Rindenpellets
Ausschließlich aus naturbelassenem unbehandeltem Holz oder Rinde hergestellt.
biogene Heizöle
Ausschließlich oder überwiegend aus naturbelassener erneuerbarer Materie hergestellt.
Sonstige
Soweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf 1.500 mg/kg Trockensubstanz nicht übersteigen.
Nicht standardisierte biogene Brenn- und Kraftstoffe
Stroh, Ölsaaten, Pflanzenöle, Biogas, Klärgas, Holzgas, Deponiegas, Reste von Holzwerkstoffen udgl
Soweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf 1.500 mg/kg Trockensubstanz nicht übersteigen.
Flüssige fossile Kraftstoffe
Dieselkraftstoff
Flüssige biogene Kraftstoffe
Biogene Kraftstoffe
Ausschließlich oder überwiegend aus naturbelassener erneuerbarer Materie hergestellt.
(2) Für Feuerungsanlagen und Feuerstätten dürfen nur die vom Hersteller genannten zulässigen Brenn- und Kraftstoffe verwendet werden. Papier, Kartonagen und handelsübliche Anzündhilfen sind nur zum Anfeuern im dafür notwendigen Ausmaß zulässig. Das Verbrennen von Stoffen, die für die Heizungsanlage nicht bestimmt sind, insbesondere von Abfällen jeglicher Art, ist verboten.
(3) Zum Nachweis, dass nur zulässige Brenn- und Kraftstoffe verwendet werden, haben die Verfügungsberechtigten, die die Brenn- und Kraftstoffe von Dritten erworben haben, geeignete Belege (zB. Rechnungen, Lieferscheine, sonstige Papiere des Warenverkehrs) zu führen, aus denen die Einhaltung der Verpflichtungen hervorgeht, und zumindest bis zum vollständigen Verbrauch aufzubewahren. Bei Überprüfungen sind diese auf Verlangen der Behörde und dem Rauchfangkehrer zugänglich zu machen.
(4) In Feuerungsanlagen, bei denen durch den Einsatz von Abgasreinigungseinrichtungen die Einhaltung des Grenzwertes für Chlorwasserstoff von 30 mg/Nm³ (bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 11 %) gewährleistet ist, können auch Brennstoffe mit höheren Chloranteilen (über 1.500 mg/kg Trockensubstanz) eingesetzt werden. Gleiches gilt auch für Versuchsanlagen, in denen die praktischen Einsatzmöglichkeiten diverser biogener Materialien erprobt werden sollen.
Für die Lagerung von festen Brennstoffen gelten folgende Anforderungen:
(1) Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke sind nach Inbetriebnahme und danach wiederkehrend einer Überprüfung dahin zu unterziehen, ob sie die Anforderungen der Abschnitte 3 und 4 erfüllen. Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke über 10 MW Brennstoffwärmeleistung sind darüber hinaus kontinuierlich hinsichtlich ihrer Emissionskonzentrationen zu überwachen. Von einer Überprüfung und Überwachung ausgenommen sind:
(2) Zusätzlich zur Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach den Abschnitten 4 und 5 sind, soweit dies nicht bereits nach anderen Rechtsvorschriften zu erfolgen hat, zu kontrollieren:
(3) Die erstmaligen und wiederkehrenden Überprüfungen sowie die regelmäßige Inspektion sind vom Eigentümer oder der über die Anlage verfügungsberechtigten Person (§ 23 Abs. 5 K-HeizG) zu veranlassen, die sich dabei der im § 24 Abs. 1 und 2 K-HeizG genannten Fachunternehmen oder personen, welche nach § 25 K-HeizG berechtigt sind, zu bedienen haben.
(4) Die Prüfberichte gemäß §§ 15 bis 19 sowie das Anlagendatenblatt gemäß Anlage 1 sind dem Eigentümer oder der verfügungsberechtigten Person der Heizungsanlage zu übermitteln.
(1) Soweit für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke keine umfassende Überprüfung durchzuführen ist (§ 16), sind diese spätestens innerhalb von vier Wochen nach der Inbetriebnahme und danach wiederkehrend einer einfachen Überprüfung zu unterziehen. Die wiederkehrende Überprüfung hat zu erfolgen:
(2) Die Emissionsmessungen sind bei der einfachen Überprüfung in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird. Die Anlage darf nur einen geringen Verschmutzungsgrad im Feuerungsbereich aufweisen. Die Durchführung der Emissionsmessung hat entsprechend den Regeln der Technik für eine einfache Überprüfung zu erfolgen, wobei vorrangig die jeweiligen ÖNORMEN anzuwenden sind. Bei der Bestimmung des CO-Gehaltes ist eine Momentanmessung (Punktmessung) im stabilen Betriebszustand zulässig. Zu bestimmen sind der CO-Gehalt, der CO2- oder O2-Gehalt, die Verbrennungsluft- und Abgastemperaturen, die Kesseltemperatur, der Förderdruck in der Abgasanlage und der Abgasverlust. Bei Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe ist zusätzlich die Rußzahl zu bestimmen und bei Blockheizkraftwerken der NOx-Gehalt.
(3) Die Anlage gilt hinsichtlich des Wertes für den Abgasverlust für den weiteren Betrieb als geeignet, wenn das gerundete Messergebnis den Grenzwert nicht überschreitet. Der CO- und der NOx-Emissionsgrenzwert ist eingehalten, wenn der unter Berücksichtigung der Fehlergrenze des Messverfahrens ermittelte Beurteilungswert den Emissionsgrenzwert nicht überschreitet.
(4) Über das Ergebnis der einfachen Überprüfung ist ein Prüfbericht gemäß der Anlage 2a für gasförmige und flüssige Brennstoffe, gemäß Anlage 2b für feste Brennstoffe und gemäß Anlage 2c für Blockheizkraftwerke, zu erstellen. Der Prüfbericht ist dem Eigentümer oder der verfügungsberechtigten Person der Anlage auszuhändigen. Dieser hat den Prüfbericht mindestens bis zur nächsten Überprüfung aufzubewahren. Auf Verlangen ist der Prüfbericht dem Rauchfangkehrer (§ 20 K-HeizG) oder der zuständigen Behörde vorzulegen.
(5) Bei allen Heizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 20 kW sind der Wirkungsgrad und die zugänglichen Teile der Heizungsanlage entsprechend § 19 einer regelmäßigen Inspektion zu unterziehen. Bei Anlagen bis 100 kW kann auf die Ergebnisse der vorhergehenden Inspektion zurückgegriffen werden, wenn an der Anlage oder am beheizten Gebäude ab der letzten Inspektion keine Änderungen eingetreten sind.
(1) Eine umfassende Überprüfung ist erforderlich:
(2) Die Emissionsmessungen bei der umfassenden Überprüfung sind nach den Regeln der Technik durchzuführen, wobei jeweils sämtliche in Frage kommenden bzw. begrenzten Parameter zu überprüfen sind. Bei der erstmaligen Überprüfung hat die Messung in zwei Laststufen, nämlich im Bereich der kleinsten Leistung und im Bereich der Nennwärmeleistung, zu erfolgen. Bei der wiederkehrenden Überprüfung sind die Messungen in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird. Die Emissionsmessungen sind an einer repräsentativen Entnahmestelle im Abgaskanal vorzunehmen. Innerhalb eines Zeitraums von drei Stunden sind drei Messwerte als Halbstundenmittelwerte zu bilden.
(3) Der Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn unter Berücksichtigung der Fehlergrenze des Messverfahrens keiner der Halbstundenmittelwerte den maßgeblichen Emissionsgrenzwert überschreitet. Hinsichtlich des Wertes für den Abgasverlust gilt die Anlage für den weiteren Betrieb als geeignet, wenn das gerundete Messergebnis den Grenzwert nicht überschreitet.
(4) Über das Ergebnis der Überprüfung ist ein Prüfbericht gemäß den Regeln der Technik zu erstellen. Der Prüfbericht ist dem Eigentümer oder dem Verfügungsberechtigen der Anlage (§ 23 Abs. 5 K-HeizG) auszuhändigen. Der Betreiber bzw. der Verfügungsberechtigte der Anlage hat den Prüfbericht mindestens bis zur nächsten Überprüfung aufzubewahren. Auf Verlangen ist der Prüfbericht dem Rauchfangkehrer oder der zuständigen Behörde vorzulegen.
(5) Bei allen Heizkesseln mit einer Nennleistung von mehr als 20 kW sind der Wirkungsgrad und die zugänglichen Teile der Heizungsanlage entsprechend § 19 einer regelmäßigen Inspektion zu unterziehen.
Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke über 10 MW Brennstoffwärmeleistung sind kontinuierlich hinsichtlich ihrer Emissionskonzentrationen zu überwachen. Für die kontinuierliche Überwachung ist die Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV, BGBl. II Nr. 331/1997, zuletzt idF. 312/2011, sinngemäß anzuwenden.
Sind beim Betrieb einer Feuerungsanlage oder eines Blockheizkraftwerkes Emissionen gegeben, die Zweifel an der einwandfreien Funktion der Anlage aufkommen lassen, ist die Anlage unverzüglich einer außerordentlichen Überprüfung zu unterziehen. Der Umfang der Überprüfung hat zumindest der einfachen Überprüfung gemäß § 15 zu entsprechen.
(1) Bei allen Heizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 20 kW hat eine regelmäßige Inspektion der zugänglichen Teile der zur Gebäudeheizung verwendeten Anlagen (zB. Wärmeerzeuger, Steuerungssystem, Umwälzpumpe) stattzufinden.
(2) Diese Inspektion hat auch die Prüfung des Wirkungsgrades der Kessel und der Kesseldimensionierung im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes zu umfassen.
(3) Die regelmäßige Inspektion hat zu erfolgen:
(4) Die Überprüfung der Dimensionierung der Heizkessel braucht nicht wiederholt zu werden, wenn in der Zwischenzeit an der betreffenden Heizungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind.
(5) Für jede nach Abs. 1 bis 3 geprüfte Anlage ist ein schriftlicher Inspektionsbericht gemäß Anlage 3 zu erstellen. Weiters hat der Inspektionsbericht den Wirkungsgrad des Kessels, die Angabe der Kesseldimensionierung im Verhältnis zum Heizbedarf des beheizten Gebäudes und Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der überprüften Anlage zu enthalten.
(1) Die Daten des Inspektionsberichtes iSd § 19 Abs. 5 sind von den Prüforganen nach § 24 K-HeizG automationsunterstützt zu verarbeiten und der Landesregierung (www.ktn.gv.at) zu übermitteln.
(2) Die Landesregierung hat eine Stichprobe mindestens eines statistisch signifikanten Prozentanteils aller jährlich ausgestellten Inspektionsberichte einer Überprüfung zu unterziehen.
(1) Werden die Grenzwerte gemäß Abschnitt 4 nicht eingehalten, ist die Feuerungsanlage oder das Blockheizkraftwerk innerhalb von längstens acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Feststellung dieses Mangels zu sanieren.
(2) Diese Frist verlängert sich, falls die Behebung des Mangels nicht durch eine Wartung oder Reparatur erfolgen kann
(3) Für Anlagen und Bauteile von Anlagen, die vor Inkrafttreten der gegenständliche Verordnung bereits rechtmäßig errichtet oder eingebaut wurden (Altanlagen) verlängert sich die in Abs. 1 genannte Frist
(4) Andere als unter Abs. 1 fallende Mängel sind im Prüfbericht zu vermerken und innerhalb einer festzusetzenden Frist zu beheben.
(5) Ist für die Sanierung die Anlage ganz oder ein wesentlicher Bauteil davon gemäß Abs. 2 oder 3 zu erneuern, so hat das Prüforgan unverzüglich den Prüfbericht dem zuständigen Bürgermeister zur weiteren Veranlassung nach § 26 K-HeizG zu übermitteln.
(6) Nach Abschluss der Sanierung der Anlage ist diese innerhalb von vier Wochen einer neuerlichen Überprüfung durch die Behörde zu unterziehen. Der Umfang der Überprüfung hat dabei insbesondere die behobenen Mängel zu umfassen.
(7) Ist für die Sanierung die Anlage ganz oder ein wesentlicher Bauteil davon gemäß Abs. 2 oder 3 zu erneuern, so hat das Prüforgan, welches die Überprüfung durchgeführt und den Prüfbericht ausgestellt hat, unverzüglich folgende Daten an die Landesregierung (www.ktn.gv.at) zu übermitteln:
(1) Das für die Überprüfung einer Feuerungsanlage gemäß § 15 zu leistende Entgelt darf höchsten € 45,- betragen.
(2) Für die Durchführung der regelmäßigen Inspektion gemäß § 19 darf das zu leistende Entgelt höchstens € 75,- betragen und reduziert sich auf € 45,-, wenn die Überprüfung der Dimensionierung der Heizkessel gemäß § 19 Abs. 4 nicht wiederholt werden muss.
(1) Diese Verordnung tritt an dem ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung betreffend Durchführungsbestimmungen zum Luftreinhaltungsgesetz, LGBl. Nr. 26/1981, 66/1984, 17/1988, 31/1988, 92/1993, 15/1994, 106/2001 und 47/2013 außer Kraft, soweit sie als Landesrecht in Geltung steht.
(2) Feuerungsanlagen, die vor dem in Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt errichtet worden sind und für die bisher noch keine Verpflichtung zur wiederkehrenden Überprüfung gemäß § 9 der Verordnung betreffend Durchführungsbestimmungen zum Luftreinhaltungsgesetz, LGBl. Nr. 26/1981, zuletzt idF. 47/2013, bestanden hat, sind spätestens innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung einer Überprüfung zu unterziehen.
(3) Für Feuerungsanlagen, für die bereits bisher eine wiederkehrende Überprüfung gemäß § 9 bzw. regelmäßige Inspektion gemäß § 9a der Verordnung betreffend Durchführungsbestimmungen zum Luftreinhaltungsgesetz, LGBl. Nr. 26/1981, zuletzt idF. 47/2013, erforderlich war, berechnet sich die Frist für die nächste Überprüfung bzw. Inspektion, ab demjenigen Jahr, in welchem die letzte Überprüfung bzw. Inspektion nach den Rechtsvorschriften durchzuführen war.
(4) Die Anforderungen an Brennstoffe und Brennstofflager gemäß den §§ 12 und 13 gelten für die ab Inkrafttreten der Verordnung gemäß Abs. 1 neu angelieferten bzw. eingelagerten Brennstoffe.
(5) § 3 Z 3 (ausgenommen Warmwasserbereitung mit festen Brennstoffen) und Z 5 treten mit Ablauf 26.09.2015 außer Kraft. Bestimmungen im Sinne der EU Verordnungen Nr. 813/2013 und 814/2013 jeweils Anhang II gelten diesbezüglich ab diesem Zeitpunkt.
Diese Verordnung wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998, 37, idF der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, 18, und der Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006, 81, unterzogen.
Feuerungsanlage/ Blockheizkraftwerk (BHKW)
Heizkessel / BHKW:
(Fabrikat / Type)
Brenner:
Art der Feuerungsanlage
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.png Standardkessel /Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image002.pngNiedertemperatur/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image003.png Brennwert
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.png Wechselbrand/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image004.png Zweikammer/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image005.pngsonstiges
Brenner
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.png atmosphärisch/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image006.png Gebläse
Brennstoffwärmeleistung
kW
Nennwärmeleistung
kW
Wärmeleistungsbereich
kW
Herstellnummer und Baujahr
Zulässige Brenn- / Kraftstoffe
Pufferspeichervolumen
m³
Verfügungsberechtigter
(Name und Anschrift)
Adresse des
Aufstellungsortes
Anlagennummer*
Beheizbare Nutzfläche
m²
Beauftragter Rauchfangkehrer
Name und Anschrift
der Firma
Datum
Bemerkungen
Name und Anschrift
der Firma
Datum
Bemerkungen
Name und Anschrift
der Firma
Datum
Sonstige Anlage zur Wärmeversorgung / Warmwasserbereitung
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.png Reserveanlage
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngKamin- oder Kachelofen
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.png Solaranlage
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.png Sonstiges
Ausstellungsdatum des Anlagendatenblattes
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image007.png nur bei mehreren Anlagen
PRÜFBERICHT FÜR DIE EINFACHE ÜBERPRÜFUNG VON FEUERUNGSANLAGEN
gemäß § 15 K-HeizVOGasförmige und flüssige Brennstoffe
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image008.png HEL/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image008.png HEL-schwefelarm/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image008.png HL/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image008.png Erdgas/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image008.png Flüssiggas/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image008.png.............
Prüforgan
Prüfdatum
Prüfnummer des Betriebes
Anlagennummer*
Feuerungsanlage
(Fabrikat / Type)
Messgerät
Fabrikat
Kalibrierstelle
Typenbezeichnung
Letztkalibrierung am
Anlass der Überprüfung
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.png erstmalige einfache Überprüfung/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.png wiederkehrende einfache Überprüfung
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.png Mängelbehebung/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.png außerordentliche Überprüfung
Abgasklappe funktionstüchtig
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngnein
Zugregler/Explosionsklappe ord.
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngnein
Verbindungsstück in Ordnung
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngnein
Zulässiger Brennstoff
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngnein
Luftzufuhr ausreichend
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngnein
Messwerte
Beurteilungswert
Grenzwert
Abgastemperatur
°C
Abgasverlust
%
%
Verbrennungslufttemperatur
°C
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngCO2-Gehalt
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngO2-Gehalt
%
CO-Gehalt
ppm
CO-Gehalt
bei 3 % O2
mg/m³
mg/m³
Kesseltemperatur
°C
Förderdruck Abgasanlage
Pa
Rußzahl
Messung
Messung
Messung
Mittelwert
Mängel
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngja /Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image003.pngnein
Behebung bis
Art der Mängel / Bemerkung
Firmenstempel
Unterschrift des Prüforgans
nächste Überprüfung
Unterschrift des Verfügungsberechtigten
Brennstoffverbrauch pro Jahr
Heizöl (l)
Erdgas (m³)
Flüssiggas (kg)
Sonstige
PRÜFBERICHT FÜR DIE EINFACHE ÜBERPRÜFUNG VON FEUERUNGSANLAGEN
gemäß § 15 K-HeizVO
Feste Brennstoffe
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image008.png Stückholz/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image008.png Pellets/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image008.png Hackgut/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image008.png Kohle/Koks/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image009.png………….
Prüforgan
Prüfdatum
Prüfnummer des Betriebes
Feuerungsanlage
(Fabrikat / Type)
Anlagennummer *
Messgerät
Fabrikat
Kalibrierstelle
Typenbezeichnung
Letztkalibrierung am
Anlass der Überprüfung
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.png erstmalige einfache Überprüfung/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.png wiederkehrende einfache Überprüfung
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.png Mängelbehebung/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.png außerordentliche Überprüfung
Luftzufuhr ausreichend
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngnein
Verbindungsstück in Ordnung
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngnein
Rostfunktion in Ordnung
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngnein
Zugregler/Explosionsklappe in Ordnung
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngnein
zulässige Brennstofflagerung
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngnein
zulässiger Brennstoff
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngnein
Messwerte
Beurteilungswert
Grenzwerte
Abgastemperatur
°C
Abgasverlust
%
%
Verbrennungslufttemperatur
°C
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngCO2-Gehalt
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image010.pngO2-Gehalt
%
CO-Gehalt
ppm
CO-Gehalt
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image010.png11 % O2
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image010.png6 % O2
mg/m³
mg/m³
mg/m³
mg/m³
Kesseltemperatur
°C
Förderdruck Abgasanlage
Pa
Mängel
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image010.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image010.pngnein
Behebung bis
Art der Mängel / Bemerkung
Firmenstempel
Unterschrift des Prüforgans
nächste Überprüfung
Unterschrift des Verfügungsberechtigen:
Brennstoffverbrauch pro Jahr
Stückholz (rm)
Pellets, Hackgut (srm)
Kohle, Koks (kg)
Sonstige
PRÜFBERICHT FÜR DIE EINFACHE ÜBERPRÜFUNG VON BLOCKHEIZKRAFTWERKE (BHKW)
gemäß § 15 K-HeizVO
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image011.pngHEL /Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image012.pngDieselkraftstoff/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image013.png Biodiesel/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image013.png Pflanzenöl/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image013.png Erdgas/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image013.png Flüssiggas/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image013.png Biogas/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image013.png Klärgas/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image013.png Holzgas/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image013.png Deponiegas
Prüforgan
Prüfdatum
Prüfnummer des Betriebes
Anlagennummer *
BHKW
(Fabrikat / Type)
Messgerät
Fabrikat
Kalibrierstelle
Typenbezeichnung
Letztkalibrierung am
Anlass der Überprüfung
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.png einfache Überprüfung/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.png wiederkehrende einfache Überprüfung
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.png Mängelbehebung/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.png außerordentliche Überprüfung
Abgasanlage ordnungsgemäß
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngnein
zulässiger Kraftstoff
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngnein
Luftzufuhr ausreichend
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngnein
Messwerte
Beurteilungswert
Grenzwert
CO-Gehalt
ppm
CO-Gehalt
NOx-Gehalt
(bei 5 % O2)
mg/m³
mg/m³
mg/m³
mg/m³
NOx-Gehalt
ppm
Boschzahl
Messung
Messung
Messung
Mittelwert
Mängel
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngnein
Behebung bis
Art der Mängel / Bemerkung
Firmenstempel
Unterschrift des Prüforgans
nächste Überprüfung
Unterschrift des Verfügungsberechtigen:
Kraftstoffverbrauch pro Jahr
Heizöl (l)
Erdgas (m³)
Diesel (l)
Flüssiggas (kg)
Biodiesel (l)
Biogas (m3)
Pflanzenöl (l)
Klärgas (m3)
Holzgas (m3)
Deponiegas (m3)
Inspektionsbericht für die regelmäßige Inspektion
gemäß § 19 K-HeizVO
Allgemeine Daten
Verfügungsberechtigter
Standort
Wohnfläche
m²
Baujahr des Gebäudes
Gebäudeheizlast
kW
Daten der Feuerungsanlage
Fabrikat
Type
Baujahr
Eingesetzter Brennstoff
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image014.png HEL /Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image015.pngHL /Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image016.png Erdgas/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image014.pngFlüssiggas
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image014.png Stückholz/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image015.pngPellets/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image014.png Hackgut/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image015.pngKohle/Koks
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image014.png Sonstiges ……………….
Brennstoffverbrauch / Jahr
Warmwasser mit Feuerungsanlage
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image014.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image014.pngnein
Volumen Pufferspeicher
m³
Feuerungstechnischer Wirkungsgrad
%
Nennwärmeleistung
kW
Sonstige Feuerstätten
Weitere Feuerstätten
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image014.png ja
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image014.png nein
Brennstoffverbrauch / Jahr
Eingesetzter Brennstoff
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image014.png HEL/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image014.png Erdgas/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image014.png Flüssiggas/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image014.png Stückholz/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image015.pngPellets
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image015.pngKohle/Koks/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image014.png Sonstiges ………………
Anlagenzustand
Verbesserungsvorschläge
Energieausweis vorhanden
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngnein
Umwälzpumpe geregelt und korrekt eingestellt
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngnein
Verbesserungspotential in der Regelung
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngnein
Abgasmessung
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngnein
Zugregler bzw. Explosionsklappe
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngnein
Wärmedämmung der Heizrohre in Ordnung
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngnein
Überdimensionierung des Heizkessels 1,5
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngnein
Pufferspeicher systemgerecht und Dämmung ordnungsgemäß
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngnein
Energieberatung wird empfohlen
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150323_19/image001.pngnein
Prüfnummer
Stempel und Unterschrift
Prüforgan
Firmenname
Prüfdatum
nächste Überprüfung
Unterschrift des Verfügungsberechtigten
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