Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 21. September 2015, Zl. 06-KSK-SAG1-1/6-2015, mit der die Verordnung über die Ausbildung zum Schluchtenführer geändert wird
Gemäß § 22 Abs. 2 des Kärntner Berg- und Schiführergesetzes, LGBI. Nr. 25/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2013, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Landesregierung über die Ausbildung zum Schluchtenführer, LGBl. Nr. 69/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 38/2010, wird wie folgt geändert:
§ 4 Abs. 1 letzter Satz lautet:
„Die Gesamtdauer des Ausbildungslehrganges hat mindestens 19, höchstens 23 Tage zu betragen.“
Artikel II
Diese Verordnung ist auf Lehrgänge zur Ausbildung von Schluchtenführern anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben.