Verordnung der Landesregierung vom 23. Februar 2016, Zl. 10-JAG-1934/1-2016, mit der die Verordnung betreffend die Verkürzung der Schonzeit für die Aaskrähe (Raben- und Nebelkrähe), den Eichelhäher und die Elster – 2015, geändert wird
Auf Grund des § 51 Abs. 4a und § 68 Abs. 6 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl. Nr. 21, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 85/2013, wird verordnet:
Die Verordnung der Landesregierung betreffend die Verkürzung der Schonzeit für die Aaskrähe (Raben- und Nebelkrähe), den Eichelhäher und die Elster – 2015, LGBl. Nr. 71/2015, wird wie folgt geändert:
Artikel I
In § 2 Abs. 2 zweiter Satz wird der Zeitraum „15. Juli bis 15. März“ durch den Zeitraum „16. Juli bis 15. März“ ersetzt.
In § 2 Abs. 2 letzter Satz wird das Wort „Außerhalb“ durch das Wort „In“ ersetzt.
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2016 in Kraft.
(2) Nach Ablauf von zwei Jahren, gerechnet vom Tag des Inkrafttretens, tritt diese Verordnung außer Kraft.