LGBLA_KA_20160428_26•Kärntner Notifikationsgesetz; Änderung
LGBLA_KA_20160428_26Kärntner Notifikationsgesetz; ÄnderungGazette28.04.2016
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Notifikationsgesetz – K-NG, LGBl. Nr. 127/1997, wird wie folgt geändert:
Dem Gesetzestext wird folgendes Inhaltsverzeichnis vorangestellt:
In § 1 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.
§ 1 Abs. 2 entfällt.
In § 2 Z 1 wird nach der Wortfolge „landwirtschaftliche Erzeugnisse“ die Wortfolge „, einschließlich Fischprodukte“ eingefügt.
In § 2 Z 2 wird die Wortfolge „EG-Vertrages“ durch die Wortfolge „Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ und die Wortfolge „65/65/EWG des Rates vom 26. Jänner 1965 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten, ABl. Nr. L 22 vom 9. Februar 1965, S 369“ durch die Wortfolge „2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2011 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, ABl. L 311 vom 28. November 2001, S 67“ ersetzt.
§ 2 Z 4 und 5 lautet:
Nach § 2 Z 6 werden folgende Z 7 und 8 angefügt:
In § 3 Abs. 1 wird das Wort „Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
§ 3 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Risikoanalyse ist im Fall eines bereits existierenden Stoffes nach den Grundsätzen entsprechend des betreffenden Teiles von Abschnitt II.3 des Anhangs XV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 396 vom 30. Dezember 2006, S 1, durchzuführen.“
„(5) Die Notifikationspflicht besteht – unbeschadet weitergehender völkerrechtlicher Verpflichtungen – nicht für Entwürfe von technischen Vorschriften, sofern diese
„(2) Die Frist nach Abs. 1 verlängert sich auf
(3) Die Fristen nach Abs. 2 Z 4 und 5 enden vorzeitig,
(4) Die Stillhaltefristen nach Abs. 1 und 2 gelten nicht,
(5) Die Stillhaltefristen nach Abs. 2 Z 4 und 5 und Abs. 3 gelten nicht für freiwillige Vereinbarungen im Sinne des § 2 Z 4 lit. b.“
In § 4 Abs. 7 wird die Wortfolge „Die endgültig erlassene technische“ durch die Wortfolge „Der Wortlaut der endgültig erlassenen technischen“ ersetzt.
§ 8 Abs. 1 lautet:
„(1) Wird eine technische Vorschrift erlassen, so ist in diese Vorschrift ein Hinweis aufzunehmen, dass die betreffende Vorschrift dem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. L 241 vom 17. September 2015, S 1, unterzogen worden ist.“
(1) Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. L 241 vom 17. September 2015, S 1, umgesetzt.
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