Verordnung des Landeshauptmannes vom 6. Juli 2017, Zl. 07-V-SFAL-79/5-2017, mit der auf der Drau im Zusammenhang mit der Generalsanierung der Rad- und Fußwegbrücke „Fellach-Lind“ ein Fahrverbot verhängt wird
Aufgrund der §§ 17 Abs. 2 Z 1 und 37 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes – SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 61/2015, wird verordnet:
§ 1Geltungsbereich
(1) Auf der Drau im Bereich der Rad- und Fußwegbrücke „Fellach-Lind“ von Fluss-km 521,8 bis 521,7 wird wie in der Anlage dargestellt,
in der Zeit von 7. August 2017 bis 31. Oktober 2017
(2) Ausgenommen von diesem Verbot sind Fahrzeuge und Schwimmkörper, welche im Rahmen der Generalsanierung der Rad- und Fußwegbrücke „Fellach-Lind“ eingesetzt werden sowie Fahrzeuge der VERBUND Hydro Power GmbH zur Erfüllung behördlicher Verpflichtungen.
§ 2Strafbarkeit
Übertretungen dieser Verordnung werden, wenn die Tat nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, gemäß § 42 des Schifffahrtsgesetzes bestraft.