LGBLA_KA_20211103_74•Kärntner COVID-19-Zusatzmaßnahmenverordnung 2021
LGBLA_KA_20211103_74Kärntner COVID-19-Zusatzmaßnahmenverordnung 2021Gazette03.11.2021
Aufgrund der §§ 3 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1 und 4 sowie 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 183/2021, wird verordnet:
(1) In dieser Verordnung werden zusätzliche Maßnahmen zur 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung – 3. COVID-19-MV, BGBl. II Nr. 441/2021, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 456/2021, festgelegt.
(2) Die Vorschriften der 3. COVID-19-MV einschließlich der persönlichen, sachlichen oder örtlichen Ausnahmebestimmungen bleiben anwendbar, soweit die vorliegende Verordnung keine ausdrückliche Abweichung vorsieht.
(1) Abweichend von § 4 Abs. 2 der 3. COVID-19-MV, haben sämtliche Kunden beim Betreten und Befahren sonstiger Kundenbereiche sowie der Verbindungsbauwerke baulich verbundener Betriebsstätten (z. B. Einkaufszentren, Markthallen) in geschlossenen Räumen eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
(2) Abs. 1 gilt außer im Rahmen von Zusammenkünften im Sinn des § 12 der 3. COVID-19-MV auch für Besucher von
(1) Abweichend von § 5 Abs. 2 der 3. COVID-19-MV darf der Betreiber von Betriebsstätten der Gastgewerbe, in denen mit einer vermehrten Durchmischung und Interaktion der Kunden zu rechnen ist, wie insbesondere Diskotheken, Clubs, Après-Ski-Lokale und Tanzlokale, Kunden zum Zwecke des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis (§ 1 Abs. 2 Z 2 der 3. COVID-19-MV) vorweisen. Dieser ist für die gesamte Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
(2) Abweichend von § 12 Abs. 3 Z 2 der 3. COVID-19-MV darf der Verantwortliche bei Zusammenkünften mit nicht ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen mit mehr als 500 Teilnehmern, wie beispielsweise Hochzeits-, Geburtstags- oder Weihnachtsfeiern, die Teilnehmer nur einlassen, wenn diese einen 2G Nachweis vorweisen. Der 2G Nachweis ist für die gesamte Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
(3) Die Verpflichtung zur Vorlage eines 2G-Nachweises gilt nicht für Personen, die über keinen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 lit. a oder b der 3. COVID-19-MV verfügen und nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können. In solchen Fällen ist ein Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der 3. COVID-19-MV vorzuweisen. Dieser Ausnahmegrund ist durch eine Bestätigung, die von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellt wurde, nachzuweisen.
(1) Diese Verordnung tritt mit 4. November 2021 in Kraft.
(2) Zusammenkünfte gemäß § 12 Abs. 3 der 3. COVID-19-MV, welche bereits vor Inkrafttreten der gegenständlichen Verordnung bewilligt wurden, dürfen unter Einhaltung der unter § 3 Abs. 2 genannten Voraussetzung durchgeführt werden.
(3) § 3 und § 4 Abs. 2 treten mit Ablauf des 7. November 2021 außer Kraft.
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