LGBLA_KA_20211108_76•Kärntner Bezirkshauptmannschaften-Gesetz; Änderung
LGBLA_KA_20211108_76Kärntner Bezirkshauptmannschaften-Gesetz; ÄnderungGazette08.11.2021
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Bezirkshauptmannschaften-Gesetz – K-BHG, LGBl. Nr. 19/1982, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2019, wird wie folgt geändert:
„Innerhalb der Bereiche können Fachgebiete eingerichtet werden, wenn dies wegen der Art oder des Umfanges der einem Bereich zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben zweckmäßig ist.“
„Ferner hat er einheitliche Grundsätze für die Einrichtung von Fachgebieten gemäß Abs. 1 festzulegen.“
In § 5 werden im ersten Satz nach dem Wort „Bereiche“ die Wortfolge „und allfällige Fachgebiete“ und im letzten Satz nach dem Ausdruck „(§ 8)“ die Wortfolge „und die allfälligen Fachgebietsleiter (§ 9)“ eingefügt.
§ 8 Abs. 3 lautet:
„(3) Unbeschadet der Verpflichtung des Bezirkshauptmannes nach § 6 Abs. 4 hat die Landesregierung durch entsprechende dienstliche Maßnahmen sicherzustellen, dass mindestens einmal jährlich während einer Zeit von mindestens drei aufeinander folgenden Arbeitstagen ein bei der Bezirkskasse einer anderen Bezirkshauptmannschaft verwendeter Landesbediensteter – unter Bedacht auf eine abwechselnde Reihenfolge – im Wirkungsbereich des Leiters der Bezirkskasse tätig wird, um den Geschäftsgang der Bezirkskasse zu beobachten und etwaige besondere Vorkommnisse dem Bezirkshauptmann zu melden.“
(1) Für ein allfälliges Fachgebiet hat der Bezirkshauptmann einen Fachgebietsleiter zu bestellen.
(2) § 8 Abs. 2 gilt sinngemäß.“
„Dies gilt sinngemäß für die Beauftragung von Fachgebietsleitern in Bezug auf bestimmte Aufgaben ihres Fachgebietes.“
„Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass auch das Weisungsrecht des Bereichsleiters sowie jenes eines allfälligen Fachgebietsleiters unberührt bleiben.“
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